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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0652
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624 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

Und wenn auf dies erste jahr also diese ord-
nung gehalten, soll der superattendent und pfarrer
erwägen und bedenken, ob auch etliche psalmen
oder andere bücher der heil. schrift zu erbauung
und unterrichtung des christlichen volks sollen
vorgenommen werden, alles auf weitere verordnung
auf künftige visitation.
Weiter hat freitags assumptionis Wolfgang
Gross, altarist zu Oschatz, den visitatoren das
geistliche lehen Sancti Jacobi mit hand und mund
zu förderung gottes worts und predigtamts frei-
willig übergeben; und will sich als ein verlebter
alter mann in die siebenzig jahre an dem ein-
kommen Sanct Elisabeth altars hinfürder lassen
bestätigen und begnügen, dabei die visitatoren ihn
gütlich erinnert und vermahnt haben, von gottes
wort nicht übel zu reden.
Was sonst noch verhandelt worden ist:
Wie der instruction inhalt ist, sind auf befehl
unseres g. h. herzog zu Sachsen etc. allen pfarrern,
priestern in städten, dörfern, allen klosterpersonen,
es sind mönche oder klosterjungfrauen, folgende
haupt-artikel fürzuhalten:
Erstlich: dass aus vorgehabten zeitlichen rath,
nachdem seine fürstl. gnaden zum heiligen
evangelio und erkenntniss der wahrheit kommen,
unsers gnädigen herrn ernster strenger befehl ist,
dass sie alle privat- und winkelmessen, so bis
anher durch den papst und dergleichen phari-
säischen kirchen-regenten eingeführt und vor gott
ein hässlich greuel sind, von dieser stunde an
sollen fallen lassen, deren keine weder heimlich
noch offentlich nimmermehr zu halten.
Zum andern: dass obwohl bis anher durch
dergleichen papistische irrische und verführerische
lehre wider den öffentlichen buchstaben der heiligen
apostel schrift dem einfältigen volk eingebildet,
als solle es ketzerei und unrecht sein, unter beider
gestalt das heilige sacrament zu empfahen, des-
halb bis anher die leute hart gestraft und mit
ernster strafe an leib und gut bedrohet, so ist
doch unserm gn. herrn aus gutem grund der
heiligen schrift auch darinnen die wahrheit be-
richtet, und sollen forthin beide gestalt zu reichen
und zu empfahen nicht allein unverhindert frei
sein, sondern es soll auch die einerlei gestalt aus
bewegenden ursachen nicht mehr gereicht werden.
Zum dritten soll von allen pfarrern und pre-
dige™ also von klostergelübden gelehrt werden,
dass dieselben gelübde' ein jeglicher christ zu
brechen und nicht zu halten freiheit und grund
aus gottes wort hat, wie dies aus dem in druck
erschienenen christlich guten buche d. Martini
„von klostergelübden“ am tage; darum sollen die
äbte und prälaten, prior, äbtissin oder prälatissin

in mönchs - oder nonnenklöstern allen kloster-
personen gestatten, frei nach gelegenheit ihrer
gewissen auszugehn, in den ehestand sich zu be-
geben und solche klosterei und heuchlerisches
leben ewiglich zu verlassen, unangesehn verbünd-
niss oder gelübde.
Zum vierten sollen alle pfarrer und prediger
lehren von dem ehestande, dass derselbe ein
heiliger stand sei, welchen gott selbst eingesetzt
und gesegnet, und dass ihn Christus selber und
alle apostel hochgeehret, item dass den ehestand
gott in der heiligen schrift, weder klosterpersonen
noch priesterschaft ausgeschlossen, jedermann
freilässt,
und in summa, dass beide, pfarrer und per-
sonen in klostern, sich sollen aller lehre, predigt-
amt, gottesdienst, cermonien enthalten, welche der
confession und apologia, so die chur- und fürsten
zu Sachsen sammt ihren verwandten dem kaiser
zu Augsburg überantwortet, aber mit demselben
sich nicht verglichen, item dass mit der messe,
oder ceremonien und gottesdiensten es forthin
nicht anders gehalten werden soll, denn wie im
buch, welches den titel hat: „Unterricht der visi-
tatoren im churfürstenthum zu Sachsen“, gedruckt
im 38. jar, und dass es mit der lehre, ceremonien
und anderen also gehalten werde, sollen die
superattendenten und vornehmste pfarrer in den
städten fleissig aufmerken, und wo einiger mangel
gespürt, solches an unsern gnädigen herrn oder
seiner fürstlichen gnaden verordnete visitatoren
gelangen lassen.
Wie man die christliche messe halten
soll.
Christliche messe.
[Stimmt wörtlich mit dem Abschnitte in der
Verordnung für Gnandstein überein. Nur heisst
es statt wie für Gnandstein „in dem accent und
ton wie zu Wittenberg, Torgau, Dresden oder
Leipzig üblich“ nur: „wie zu Wittenberg oder
Torgau üblich“. Der darauf für Gnandstein
folgende Satz „darnach ein rein sequenz oder
geistlich lied; darnach wird gelesen das evan-
gelium deutsch, in tono und accent wie zu Witten-
berg“ fehlt in Oschatz; hier beginnt der betr.
Absatz vielmehr sogleich mit den Worten „Nach
dem evangelium singt das volk.“]
Der visitatoren artikel wessen sich die
professen zu Oschatz halten sollen:
Des durchlauchtigen hochgebornen fürsten
und herrn, herrn Heinrich herzog zu Sachsen etc.
unsers gnädigen herrn verordnete visitatoren haben
freitags assumptionis anno domini 1539 hier zu
 
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