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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0660
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632 Die Kirchenorclnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

XIII.
Auf dass auch die ungelehrten laien, beide,
mann, weib, kinder und gesinde sich in christ-
lichen ceremonien, psalmen und geistlichen deut-
schen liedern desto mehr üben und hierdurch zur
andacht gereizt werden mögen, so soll der herr
superintendent daran sein, ordnen und schaffen,
dass in der kirche wechsel gehalten und deutsche
gesänge mitunter gehalten und nicht die ganze
zeit mit lateinischem singen, figurien und orgel-
schlagen zugebracht werde.
XIV.
Weil aber die musik eine liebliche und herr-
liche kunst, deren die jugend nichts weniger denn
auch andere freie kunst jederzeit unterwiesen, in
und bei der schule allerwegs bleiben und geübt
werden soll, mag man auf die hohen feste das
ganze oder halbe amt und sonst auf die sonntage
oder andere gemeine feste eine oder zwei oder
sonst etwas in figuris und aber das andere, neben
dem glauben, mit der kirche und gemeinde, deutsch
singen und beschliessen.
XV.
Damit auch zwischen dem pfarrer, kirchen-
und schuldiener ordnung gehalten, widerwille und
zwietracht, so sich etwa aus ungehorsam, gefasstem
stolze oder vorzug des amtes ursacht, allenthalben
vermieden, so soll dem pfarrer und superinten-
denten die regierung der kirche und daneben die
schul -inspection, jederzeit befohlen und beide
kirchen - und schuldiener ihn in allem was billig
und zu gottes ehre gereicht, folgen und gehor-
sam sein.
XVI.
Als auch etwa kirchen- und schuldiener aus
gunst oder verwandter freundschaft halber, un-
geachteter geschicklichkeit, ohne unterschied auf-
und angenommen, daraus dann auch nicht geringer
-schade für kirche und schule, hierzu auch grosses
ärgerniss erfolgt, so sollen dieselben hinfort mit
rath und vorwissen des herrn superintendenten
aufgenommen, auch entsetzt oder beurlaubt werden.
XVII.
Dieweil auch befunden und geordnet, dass
hinfort einer oder mehr stipendiaten nach gelegen-
heit des geistlichen vermögens sollen gehalten
werden, und aber hierin zu öfteren malen un-
gleichheit gehalten, also dass die reichen un-
geachtet ob sie hierzu tüchtig oder geschickt, den
armen vorgezogen, so soll es hinfür denselben,
auch denen, die in die churfürstlichen schulen,
sollen geschickt werden, also gehalten werden,
dass der schulmeister etliche, die geschicktesten
und gelehrtesten seiner knaben dem rath und
superintendenten vorstelle und examinire und

welcher alsdann am gelehrtesten und tüchtigsten
befunden, soll hierzu gebraucht und verschickt
werden.
XVIII.
Damit auch dem geistlichen einkommen, da-
von kirchen- und schuldiener müssen besoldet
werden, treulich und fleissig vorgestanden und
den dienern ihre geordnete besoldung zu jeder
zeit freundlich unsäumlich möge gereicht werden,
so sollen 2 herren des raths, deren einer das
register halte und der andere mit aufsehe, hierzu
verordnet und derwegen um ihren fleiss und ge-
habte mühe wie oben in der ausgabe bei be-
stallung der kirchen- und schuldiener vermeldet,
•verglichen und belohnt werden.
XIX.
Als auch in rechnung der hospitalien und
armen-kastens grosser rest und überfuss befunden
und vermutlich, dass derselbe an nothdürftiger
hülfe armer erspart und jetzt ohne nutzen hinter-
legt, aber in dem allerlei zu bedenken, so sollen
solche reste hinfüro in gutem korn zu erkaltung
der armen gewendet, oder denselben sonst in
andrem wege mehr und reichlicher, denn bisher
zu merklichem abbruche geschehen, hiermit ge-
holfen werden. Damit auch hierin kein mangel
sei, so soll dem herr superintendent oftmals zu
besuchen und sich der armen nothdurft und ge-
brechen mit fleiss zu erkunden und da an den
verwaltern derselben oder sonst mangel befunden,
dieselben alsbald einem ehrbaren rath zu ver-
melden und um besserung zu bitten, hiermit auf-
erlegt und befohlen sein.
XX.
Damit auch dem geistlichen einkommen etwas
mehr zugehe, so soll ein ehrbarer rath die 300 fl.
so sie zur erkaufung des mönchsholzes entlehnt,
mit den einhundert zwei und sechszig schock, so
im rest befinden, wiederum ablösen und was als-
dann übrig, sollen sie behalten für der tuchmacher
lehen so noch nicht ganghaftig, damit ihnen ihr
ausgelegtes geld wieder erstattet werde.
XXI.
Als auch befunden, dass in voriger visitation,
im 40. jahre gehalten, nicht mehr denn zwei
diaconen geordnet, jetzt aber deren vier und
wegen derselben jährliche besoldung eingezogen
und geringert, so sollen, demselben nach, hinfür
nicht mehr denn zwei diaconen wie zuvor gehalten
und mit dem so jährlich gegeben, der anderen
kirchen- und schuldiener - besoldung gestärkt und
gebessert werden, deswegen, sobald sich der jetzigen
diaconen einer hinweg begeben oder sonst todes
halber abgehen würde, so soll den andern ihre
besoldung, wie sie jetzt geordnet und in der aus-
 
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