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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0661
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123. b) Oschatz. Abschied der Visitation 1555. Pegau. Penig.

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gabe oben zu befinden, gegeben, da aber der eine
und andre nicht abgeben würde, soll es bei voriger
alter bestallung bleiben und der diener, so jetzt
sind, um abgunst oder andrer besserung willen,
keiner verstossen werden.
XXII.
Nachdem auch allhier viel ärgerliche und
mehr, denn man sich vorsehen, oder auch bei
christen sein, oder geduldet werden sollten, gott-
lose leute, als verachter seines alleinseligmachenden
wortes, der heilsamen, hochwürdigen sacramente,
zucht, ehre und aller ehrbarkeit, hierzu auch
säufer und muthwillige verschwender ihrer güter,
schreier und müssige gassengänger, hierüber un-
freundliche tyrannen gegen ihre weiber befunden,
und das ansehen haben will, dass beide, der pfarr-
herr und andere kirchendiener an lehre und ver-
mahnung, die weltliche obrigkeit aber an schuldigem
ernst und gebührlichen strafen nachlässig, so sollen
sie hinfort mehr fleiss ankehren und schaffen,
dass diese dinge allenthalben abgestellt, in besse-
rung gebracht, oder aber mit ernst unnachlässlich
gestraft werden.
XXIII.
Nachdem auch ein ehrbarer rath hierbevor,
nach gehaltener visitation, zu erhaltung der
kirchen- und schuldiener eher als die lehen allent-
halben zu falle gekommen, ein grosses ausgegeben
und damals von den visitatoren vertröstet worden,
dass sie sich solcher ausgaben am einkommen der
lehen wiederum erholen sollten, und aber solches
jetziger zeit zu unträglichem abbruche und schmä-
lerung der kirchen- und schuldiener - besoldung
und so ferner gereichen wollte, dass sich dieselben

allhier schwerlich erhalten möchten, so haben die
visitatoren gewilligt, dass die geistlichen häuser
soviel derselben (über der diener nothdürftige
herberge wie oben gemeldet), vorhanden, aufs
theuerste verkauft und solches geld dem rath zu
ziemlicher ergötzlichkeit, geschehener ausgabe oder
sonst ihrer gelegenheit nach, inne zu behalten
und zu gebrauchen, eingeräumt und geeignet werden.
XXIV.
Und weil wir, Daniel Greiser mgstr., Antonius
Lauterbach pfarrherrn und superintendenten zu
Dresden und Pirna, und Nicol von Schönbergk
zu Hennersdorf, des churfürsten zu Sachsen im
Meissen’schen und gebirgischen kreise geordnete
visitatoren, solches, kraft hochgedachten chur-
fürsten zu Sachsen etc. unsern gestr. herrn em-
pfangenen vollmacht und instruction also geordnet,
so haben wir endlich und beschliesslich einem
ehrbaren rath ernstlich befohlen, auch für unsere
person freundlich gebeten, über vorbemerkte
punkte und artikel treulich und fleissig und also
zu halten, dass hochvermeldeten unsr. gestr. chur-
fürsten und herren, pflichtiger gehorsam, vor-
nehmlich auch angestellter christlicher visitation
lob und wohlgefallen gespürt und gnädigst ver-
merkt werde, dessen sich denn auch ein ehrbarer
rath allerseits schuldig, bereit und ganz willig
erboten, treulich und ungefährlich. Zu urkund
haben wir, die obbenannten visitatoren, dem rathe
diese registratur und abschiede, so gleichlautend
der churfürstlichen canzlei überantwortet, unter
unsern angebornen und gewöhnlichen petschaften
besiegelt und gegeben zu Oschatz den achten october
im fünf und fünfzigsten jahre.
L. S. L. S. L. S.

Pegau.
Über die Visitation von 1574/1575 und eine dortselbst überreichte Schul-Ordnung vgl.
oben S. 122.
Auf der Visitation von 1598 wurde dem Rathe ein besonderer Abschied betreffend die vor-
gefundenen Mängel ertheilt. Vgl. Dresden, H.St.A., Loc. 1977, General-Visitation des Leipziger,
voigtländischen und düringischen Kreises, Bl. 64. Derselbe wird nicht abgedruckt. In dem-
selben Aktenstück wird uns auch ein Schulplan für Pegau mitgetheilt.

Penig.
Über den auf der Visitation von 1555 ff. für die Stadt Penig am 26. August 1556 er-
lassenen Abschied vgl. oben S. 106.
In der Visitation von 1575 wurde ein Bericht über die Gottesdienst-Ordnung überreicht,
der hier aus Dresden, H.St.A., Visitation der Superintendenz Rochlitz, 1575, Bl. 68b — 70a, ab-
gedruckt wird. (Nr. 124.)
Sehling, Kirchenordnungen.

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