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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0664
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636 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

Auf der zweiten Specialvisitation 1578 wurde über die gehaltene Kirchen-Ordnung ein
Bericht erstattet, welcher aus Dresden, Loc. 2012, Visitations-Akten des Consistoriums Dresden,
Bl. 2 ff., hier abgedruckt wird. (Nr. 129.) Vgl. oben S. 127.

125. Verordnung der Visitatoren. Vom 22. Juli 1539.
[Aus dem Rathsarchiv Pirna, abgedruckt von Hofmann, in Beitr. zur sächs. Kirchengesch. 8, 93 ff.]

Bestellung der messe und christlichen
ceremonien.
[Wörtlich gleich der für Gnandstein erlassenen
Ordnung der Messe. Nur heisst es statt wie für
Gnandstein „in dem accent und tono wie zu
Wittenberg, Torgau, Dresden oder Leipzig üblich“ :
„in dem accent und tono wie zu Wittenberg
üblich“; sodann ist an den betreffenden Stellen
anstatt Gnandstein natürlich Pirna gesetzt.]
Was für besoldung dem pfarrer, diakon,
schulmeister zu Pirne gemacht ist.
Und nachdeme ein rat zu Pirn bericht ein-
bracht, dass das einkommen der pfarr daselbst,
auch des gotteshauses und der kirchen samtallen
andern geistlichen verledigten lehen und was der-
gleichen gewesen, neben dem opfergelde sich un-
gefährlich in die 378 fl. erstrecken thät, davon
man den kirchenpersonen, welchs der rat zu not-
dürftiger bestellunge derselbigen, wie folget, an-
gegeben, als nämlich pfarrer und prediger
für eine person, 2 diakon oder kaplan, ein
glockener, 3 gesellen zu der schul, ein
weib oder jemand anders zu unterweisung der
meidlein, ein organist besoldunge und be-
stellunge gemacht, welche nach vermeldunge
folgender verzeichnus zum geringsten zu besolden
sein werden, nämlich dem pfarrer 150 fl., dem
ersten diakon 70 fl., dem andern auch 70 fl., dem
schulmeister 80 fl., dem baccalario 50 fl., dem
cantori 25 fl. neben der pfründ vom schlosse, dem
organisten 20 fl., dem glöckner 30 fl., der mey-
delen schulmeisterin 30 fl. und sodann das ein-
kommen der pfarr und anderer geistlicher ver-
ledigter güter, wie oben gemeldt, sich in 152 fl.
nicht so hoch erstrecken thut, so ist mit einem
rate gehandelt, dass er alle dieselbigen einkommen
der pfarren, es sei an gewissen zinsen, zoll oder
anderm, auch der andern geistlichen verledigten
lehen, davon meldunge gethan, zu sich nehmen
soll. Desgleichen das opfergeld zu jeder zeit,
samt dem pretio, so die knaben und meidlein

hiebevor den schulmeistern haben reichen müssen,
jedoch dass der armen unvermögen in deme vor-
schind itziger zeit zu empfahen und zu gebrauchen
haben sollen. Dagegen soll und will ein rat die-
selbige besoldunge, auf ein jegliches quartal, und
aufs nächst anzufahen, den vierten teil einer jeg-
lichen person zu reichen und zu geben verpflicht
sein, auch die behausunge und wohnunge dem
pfarrer und kaplan zu bestellen und dieselbigen
zu jeder zeit in baulichem wesen zu unterhalten.
Es ist darneben verordent, dass ein rat zu
erledigunge dieser zulage, auch zu aufrichtung
eines gemeinen kastens mit der zeit alle
geistliche lehen, so allhier in der stadt liegen,
und, wie der rat bericht, von demselbigen hiebevor
verliehen worden, wann sich dieselbigen verledigen
werden, dem rate folgen und bleiben sollen.
Was nach gemeinem fürhaben verordnet
ist worden.
[Entspricht wörtlich der für Leipzig erlassenen
Verordnung, welche bei Leipzig unter Nr. 105 ab-
gedruckt ist. Die wenigen Abweichungen der
Pirnaer Ordnung finden sich bei Leipzig in An-
merkung wiedergegeben.]
Wes sich die predigermönche zu Pirn
hinfürder halten sollen, darüber auch
dem rat daselbst vermöge fürstlicher
instruktion zu halten befohlen.
[Dieser Abschnitt entspricht fast wörtlich der
für Leipzig erlassenen Ordnung. Vgl. Leipzig
Nr. 103. Dort sind die wenigen Abweichungen für
Pirna in Anmerkung zu finden.]
Und damit solches desto stattlicher gehalten
werde, ist dem bürgermeister und rat hie zu
Pirna befohlen, ein fleissiges aug darauf zu haben,
dem also bei ernster fürstlicher straf und ungnad
unverbrüchlich nachzukommen.
Geschehen ut supra zu Pirna, dienstags Mariae
Magdalenae anno domini 1539 (22. Juli 1539).
 
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