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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0665
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126. Pirna. Gemeiner Bericht der Visitatoren. 1540.

637

126. Gemeiner Bericht der Visitatoren. Vom 5. Februar 1540.

[Aus dem Rathsarchiv Pirna, abgedruckt von Hof
Vom opfergelde.
Alle quartal soll von den eingepfarrten per-
sonen, die 12 jahr erlangt haben, sie haben das
heil. sakrament empfangen oder nicht, ein neuer
pfennig zum opfergeld gegeben werden. Solches
geld nimmt zu sich der rat von Pirna neben
anderen kirchengütern, die ihnen sind eingethan,
davon sie dann die kirchendiener besolden sollen.
Vom aufbieten und kopulieren.
Zween groschen sollen gegeben werden von
einer hochzeit: einen für das aufbieten, den
andern für die kopulation. Diesen sollen die
diaconi miteinander teilen. Dem kirchner aber
soll man 1 gr. geben, anstatt des evangelii, wie
vorzeiten ist gereicht worden.
Vom läuten, so jemand gestorben ist.
So soll den toten geläutet werden, auf dass
die lebendigen auch bedenken die stunde und zeit
ihres sterbens und ihr leben bessern etc. Dieses
anzeigen mit dem geläut soll bald nach dem
sterben geschehen.
Es soll auch forthin frühe und des abends,
wie auch bisher geschehen, pro pace geläutet
werden, auf dass das volk erinnert werde, für
einen gemeinen frieden der christenheit zu bitten.
Läutegeld von toten.
Es soll dem kirchner das läutegeld, wie vor
lange gegeben ist, folgen.
Vom begräbnis.
Alle leichen sollen ehrlich zur erden bestattet
werden, auch soll man die verstorbenen nicht so
bald begraben, sondern eine weil liegen lassen etc.
Item den diaconis, so zum begräbnis gefodert,
soll von einem alten 1 gr. gegeben werden, von
einem kinde aber jedem 1/2 gr. Dergleichen den
schuldienern auch so viel, es sollen aber dieselben
zugleich miteinander teilen und alleweg der eine
um den andern die leiche helfen begleiten.
Des schulmeisters und seiner kolla-
boratoren amt.
Der schulmeister mit seinen gesellen soll der
schulen mit treu und sorgen vorstehen und die
knaben in classes teilen, auf dass ordentliche
unterweisung und lehre gehalten werde, wie in

mann in Beitr. zur sächs. Kirchengesch. 8, 93 ff ]
anderen schulen geordnet ist. Auch soll ein ehr-
barer rath sonderlich befehl haben, auf die schule
gut achtung zu geben, dass es allenthalben ordent-
lich gehalten werde.
Von der beicht.
Es soll keinem das h. sakrament des wahren
leibs und bluts Christi gereicht werden, er habe
denn zuvor seine beicht gethan, darinnen die ab-
solution deutsch soll gesprochen werden.
Von den h. sakramenten.
Zwei sakrament, als nämlich der tauf und
des altars, sollen gelehret und gehandelt werden,
stracks nach dem büchlein: Unterricht der visi-
tatoren und kirchenordnung.
Item die pfarrkinder sollen forthin für die
h. sakrament des wahren leibs und bluts Christi,
auch für die h. tauf nichts reichen, pfarrer,
kaplane und kirchner sollen auch nichts davon
fordern. Würde aber jemand etwas gutwillig
geben, soll ihm ungewehret sein.
Es soll auch der pfarrer hiermit gewarnet
sein, dass er keinem fremden ausserhalb seines
kirchspiels ehelich zusammen lasse geben, sondern
eine jegliche person genugsam verhören, auf dass
sie ohne hinderung zum stand der h. ehe kommen
mögen.
Welche feste zu halten.
Diese 3 feste: ostern, pfingsten und weih-
nachten sollen dermassen gehalten werden, dass
man 3 tage nacheinander feiere, je auf einen tag
zwo predigten thue mit messhaltung, so communi-
cantes vorhanden; auch drei feste B. Virginis:
als purificationis, annunciationis und visitationis,
item festum Johannis Baptistae, Michaelis, Mariae
Magdalenae, trium regum, circumcisionis, ascen-
sionis domini soll man feierlich halten und zwo
predigten daran thun etc.
Vom ehestand der priester.
Alle priester, so nicht keusch können leben,
sollen sich verehelichen; es soll auch keinem zu-
gelassen werden, bei einer verdächtigen personen
zu wohnen.
Von einigkeit der zeremonien.
Es sollen sich die pfarrer gleich und ein-
förmig halten in allen zeremonien nach anleitung
der bücher: Unterricht der visitatoren und kirchen-
ordnung.
 
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