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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0719
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157. Weimar. Specialartikel der Visitatoren für die Stadt Weimar. 1570. Weissenborn. Weissenfels. 691

hinfurt die clage nicht vor den burgermeister rat
oder stadtvogt, sondern vor die inspectores scholae
gebracht, die sollen und werden den beclagten
schuldiener vor sich zu vorhör erfordern und
darinnen richter sein.
Was belangt der schuldiener gebetene zulage
des feuerwerks, desgleichen vorbesserung des cost-
gelds und das dem infimo, welcher bisher keins
gehabt, daselbe auch wie andern collegen möge
gegeben werden, solchs stehet uf bewilligung
unsers gnedigen fursten und hern, davon s. f. g.
soll bericht gescheen.
Was in den schulheusern notwendig zubessern,
hat der rat gewilligt, solchs zubesichtigen und in
besserunge bringen zu lassen.
Die castenmeister sollen den schuldienern
inmassen dem pfarrer und caplanen hinfurder gut
getreidich, wie es der caste selbst erbauet reichen
und geben, in deme der rat aufsehens haben will.
Weil auch die schuldiener ein freien tisch- i
trank uf das jenige, was ein jeder bisweilen ein-
legen mochte, gebeten, solchs stehet uf resolution
unsers gnedigen fursten und herrn.
Auf das den schuldienern das jenige, was inen
von den brautmessen zusingen geburet, daran
inen bisanher abbruch gescheen, hinfurder moge
gereicht, in gleichnus auch mit dem kirchgang
eine gewisse stunde gehalten werde, darob will
der rat mit ernst halten und helfen.
Nachdeme sich der schulmeister beschwert,
dass die schulthuer oftmals geöffnet und schaden
darinnen zugefugt werde, welchs aus deme er-
folget, dass die hindere schulthure nicht vor-
schlossen gemacht und dergleichen mehr, als hat
sich der rath erboten, solchs alles besichtigen zu
lassen und in anderung zubringen.

Die leiche und begrebnus, wans es vorfellet,
solle der kirchner hinfurder den caplanen und
schuldienern selbst ansagen und bestellen, solchs
nicht durch gesinde und kinder ausrichten. Des-
gleichen die gebur, so bald er dieselbe zu handen
bekommet an geburende ende selbst uberantworten,
und soll auch des schulbodens mussig gehen.
Die ubergebene schulordnunge und leges
scholasticas haben wir, die visitatores vorlesen und
uns gefallen lassen, dieselbe auch durch unsere
subscription confirmirt und bestetiget.
Hieruber aber haben wir die visi-
tatores ferner vorordent, dass alle morgen in
der schul ein capitel der biblien lateinisch und
teutsch durch die knaben soll gelesen werden.
In prima classe soll methodus doctrinae d.
Johannis Wigandi tractirt werden.
In secunda classe sollen allein etliche kurze
quaestiones aus gemeltem methodo proponiret und
getrieben werden.
In ceteris vero classibus der lateinische und
teutsche catechismus Lutheri geleret werden, sampt
dem kleinem corpore doctrinae m. Mathei Judicis x).
Die vorordente inspectores sollen alle quartal
die megdlein schule visitiren.
Der kirchner solle die kirchen und chor rein
halten, auch die kindertauf selbst bestellen, die
leute vormahnen, das sie nicht eher zu gevatter
bitten, sie haben sich dan zuvor bei dem diacono
angegeben, welcher daran sein soll, dass nicht
mehr personen dan gebreuchlich, gebeten werden.
Endlich sind zwei exemplaria corporis doc-
trinae den beden hern diaconis zum kirchen in-
ventario zugestellet worden, darnach sie sich in
leren, strafen und dergleichen zurichten.

9 „sampt — Judicis“ Zusatz von anderer Hand.

Weissenborn.
Über die in dieser (zur Superintendenz Freiberg gehörigen) Pfarrei eingehaltene Ordnung
wurde auf der Lokal-Visitation von 1578 Bericht erstattet. Vgl. oben S. 126.
Weissenfels.
Hilfsmittel: Heydenreich, Kirchen- und Schulchronik der Stadt und Ephorie Weissen-
fels seit 1539. (Weisenfels 1840.)
Archive: Dresden, H.St.A. Magdeburg, St.A.
Die erste bekannte evangelische Kirchen-Ordnung der Stadt wurde auf der zweiten Visi-
tation für das albertinische Thüringen 1540 durch die Visitatoren erlassen. (Vgl. oben Bl. 92.)
Sie ist enthalten im Magdeburger Staatsarchiv A. 59, A. 1022, Bl. 122—124. Darnach ge-
schieht hier der Abdruck. (Nr. 158.) Ein Abdruck auch bei Heydenreich S. 24 ff.
Von der Lokal-Visitation des Leipziger Kreises, welche vom 13.—24. Oktober 1578 statt-
fand, findet sich in Dresden, H.St.A., Loc. 2008, Nr. 46, Bl. 667—670b eine Kirchen- und Schul-
Ordnung für die Stadt Weissenfels. (Vgl. oben S. 125.) Dieselbe wird abgedruckt. (Nr. 159.)
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