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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0240
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Nassau-Weilburg

köndte, daß alsdann der beschuldigte one mittel ab-
solviert werden solte, So sol dasselbig auch stat ha-
ben in dem fall, da neben dem Ehegelübte die
fleischliche vermischung in der Klag mit eyngeführt
und nicht bewiesen würde. Darumb sollen alle
Weibsbilder, sie seyen Jungfrauwen, Mägde oder
Wittwen, auch derselben Eltern unnd Verwandten,
hiermit offentlich verwarnet seyn, das sie, die
Weibsbilder, sich selbßt für schand und unehren,
schaden und straff hüten und zu keiner fleischlichen
vermischung bereden lassen, dann one das sie der
Ehe halber, so es inen an der beweisung manglen
wirt, nichts erhalten, sondern in schanden und un-
ehren, darinn sie sich selbßt gesetzt, verharren wer-
den, So sollen sie darüber auch von uns der Thurn-
und dergleichen Straffen nach verbrechung gewißli-
chen zu gewarten haben.
Von denen in Ehesachen verbottenen und zugelassen
Dieweil auch underm gemeinen volck sehr eynreißt,
daß sich diejenigen, so einander mit naher Blutver-
wandnuß oder Schwagerschafft angehören, umb ih-
res Guts und anderer gelegenheit willen zusammen
zu verheurahten unterstehen, auch bißweilen und zu
mehrmalen sich unerbarer weiß miteinander vermi-
schen, in meynung, dardurch die Ehevollnziehung
desto eher zu erlangen und durchzubringen, Solchs
aber ein Gottloß und unchristlich beginnen ist, dem
billich mit ernster Straff zu begegnen; Damit dann
ein jeder gewarnet seyn und sich hinfüro niemands
mit einiger unwissenheit zu behelf-I G2v | fen haben

o KO 1618: zu Vollziehung.
p KO 1618: befehlen. Bißweiln tregt sichs zu, das unschul-
dige Personen unordentlicher, heimlicher Ehegelübde
unnd begangener Unzucht bößlich bezüchtiget, aber des-
sen gar nicht uberwiesen oder mit einigem redlichen iudi-
cio und Schein verdächtig gemacht werden können. Sol-
cher diffamation halber sollen die Angeber in der Obrig-
keit Straff stehen, auch der beleidigten Person nach de-
ren bewantnus Reparation ihrer Ehren zu thun schuldig
seyn.
Und damit ja in streittigen und zweiffelhafftigen Ehe-
sachen, welche dann ihrer Art nach nicht geringer Wich-
tigkeit seyn, desto behutsamer und richtiger verfahren
werde, sollen die Beampten und Pfarrer sich derselbigen

Hiergegen auch sollen die beschuldigte | G1v |
Buben unnd Ehrenschender hiermit vergewissigt
seyn, ob sie gleich der beschuldigten Unthat hefftig
leugnen, daß sie darumb nit für unschüldig dennech-
sten56 geachtet, sonder gleichsehr57 auff sie mit allem
ernst inquiriert werden sol, unnd wofern sie deßfalls
ungerecht, schuldig oder verdächtig erfunden, sollen
sie von deßwegen, daß sie erstlich ire unthaten mit
lügen zu verdecken understanden, in zweyfache
Thurn- und Geltstraff nach gelegenheit der Uber-
fahrung ernstlich unnd hertiglich genommen wer-
den, Welches wir auch unsern Eherichtern unnd
Beampten gegen solchen Gesellen unnachläßlich zu-
vollzieheno hiermit ernstlich befehlenp. I G2r I

Gradibus der Blutverwandnuß und Schwägerschafft
möge, So setzen, ordnen und wöllen wir, daß erstlich
alle unnd jede Gradus, die Moses im dritten Buch
am achtzehenden Capitel58 auß sonderm geheiß und
befelch Gottes verbotten hat, allerdings unnd bey
ernster, unnachläßlicher Straffe verbotten seyn sol-
len, als nemlich:
Einer sol nicht haben sein Mutter.
Eine sol nicht haben iren Vatter.
Einer hab nicht sein Stieffmutter.
Eine hab nicht iren Stieffvatter.

allein zumal nicht unternemen [=annehmen], sondern
solche für unser geordnete Ehegericht unnd Cantzeleyen
zu schleunigem Außtrage wissen zu verweisen, Wie nicht
weniger auch insgemein in allen Fällen, da verbottene,
unziemliche Ehegelübt oder fleischliche Vermischungen
vorgangen, unsere Superintendenten unnd Pfarrer neben
unsern Beampten es jederzeit one ansehen der Person in
unser Cantzley sollen gelangen lassen unnd sich der
Straff halber wie auch Verfügung ander gehöriger Gebür
Bescheids erholen.

56 Dennoch, Grimm, DWb 2, Sp. 952.
57 Gleichwohl, Grimm, DWb 7, Sp. 8225.
58 Lev 18,6-18.

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