32. Kirchenordnung 1574/1576
Von Pfarr und Kirchen Gütern,
Zinß, Renthen und Gefällen
1. Erstlich sollen alle Güter, so auß gewissen urkunden den
Pfarr, Kirchen, Altarn unnd Allmosen eigenthumblich zuge-
hörig seynd, durch unsere Kirchenschaffner oder Praesentz-
meister in beyseyn und durch Hülff der Beampten jedes
orths, wo es an Forchen und Steinen mangelt, in Zeiten re-
novirt, von newem verstöckt [=mit Stöcken als Grenzzeichen
markiert] und verbessert, auch solche Renovaturn eigentlich
zum wenigsten doppel beschrieben unnd ein Exemplar bey
der Pfarr, das ander bey der Geistlichen Repositur in Ver-
wahrung gehalten werden.
2. Zum andern. Als beyde, Erb- unnd ablösige Kirchenzinß
an vielen Orthen zerrissen und auff so viel Häupter und Stü-
cke vertheilet, daß ohne Schaden unnd der Kirchen Nacht-
heil dieselbige nicht können erhaben werden, Sollen hinfür-
ters, wie die Fälle sich zutragen, nur einem Stammen, der
sich mit seinen Miterben zuvergleichen hat, die Erbzinß zu-
geschrieben und auß einer Hand empfangen werden. Unnd
hat man inskünfftig dißfalls sich besser vorzusehen, daß sol-
che Verstückelungen nicht mehr vorgehen, auch in alle wege
sich an die verlegte Unterpfand zu halten und gnugsam
darmit versichert zu machen.
3. Fürs dritte sollen unsere Beampten unnd Kirchenschaffner
die Ablösungen der Kirchen zuständiger Erbzinse, wann es
mit Nutzen der Kirchen kan geschehen unnd es die Erben
begeren oder sie sonsten mit ihrem guten Willen dahin zu
vermögen seynt, doch mit vorwissen der Obrigkeit, annemen
und die empfangene Gelder der Kirchen anderwerts zu gu-
tem widerumb anlegen und versehen lassen.
4. Zum vierdten so soll man umb kein Geistlich Güter oder
Zinß, die von Alters richtig gereichet unnd in alten Registern
gefunden oder darüber Brieff unnd Siegel vorhanden, rech-
ten, Sondern die Amptleuthe jedes Orts sollen mit Zuziehung
der Superintendenten solche Irrungen verhören unnd nach
Billigkeit de plano entscheiden. Wo aber der Bewantnus nach
weder die Güte noch summarische Cognition wolte verfan-
gen, mag man periculo partis, die zur Weitleufftigkeit Lust
trägt, dem ordenlichen Rechten seinen Strich [=seine Gel-
tung] lassen.
5. Zum fünfften sollen die Collatores, Patronen, Pfarrer,
Communen in Stätt, Flecken und Dörffern noch sonst je-
mand nicht Macht haben, einige Geistliche Güter, Häusser
oder Einkommen und Gefälle, zu den Kirchen, Pfarren, Hos-
pitalien oder andern milden Sachen gehörig und gestifftet, in
einigen Weg zu vereussern unnd zu verendern, viel weniger in
Weltliche Gebräuch zuziehen, bey unser ernst vorbehaltli-
chen Straff, auch Verlust der Güter, es geschehe denn mit
unserm als deß Lands Herrn unnd unserer jedes orts hierzu
befehlichten Bewilligung und Erkantnus.
6. Uber dieser unserer satzung sollen unser Ober- unnd
Amptleuth gleich andern, so hierin begriffen, mit Fleiß unnd
Ernst halten und die exequiren. Unnd damit sich männiglich
darnach zu richten habe, so sollen sie dieselbige unter der
Glocken, so offt es vonnöthen erachtet wirdt, offentlich las-
sen verkündigen und deutlich vorhalten, darmit männiglich
sich darnach habe zu richten und keiner Unwissenheit zu be-
helffen.
Von Kirchenbäwen, Pfarrhäussern, Capelln, Schulen
und Glockenhäussern
1. Erstlich sollen alle solche Bäwe nach altem rechten Her-
kommen unnd Gebrauch wie auch den alten Kirchenweiß-
thumben in gutem, redlichem Baw gehalten werden, unnd
damit solches also der gebür nach geschehen möge, so sollen
unsere Pfarrer unnd Kirchenbawmeister ohne vorwissen, Be-
sichtigung unnd Bescheide unserer Superattendenten unnd
Beampten kein Baw anfangen; wenn sie es aber darüber the-
ten, soll das Bawgeld in Rechnungen nicht passiert [=berück-
sichtigt, angerechnet] werden.
2. Darnach, welche Kirchen, Capellen, Pfarrhäusser oder an-
dere zugehorige Bäwe die Patroni oder auch die Geistliche
Stifft wegen der Zehenden, gleichsfalls das Kirspel unnd
Pfarrvolck selbst zu erbawen oder in Baw zu halten schuldig
seyndt, denen soll, wo es etwas bawfällig unnd mangelhaff-
tig, in Zeiten das nothtürfftig bawen zu wissen gemacht,
auch von unsern Pfarrer[n] und Bawmeistern fleissig mit zu-
gesehen werden, daß nichts in Abgang komme unnd zu
Grund verwüstet werde. Ob allhier die Patroni, Geistliche
Stifft oder das Kirspel selbst saumhafftig unnd auff anre-
gung unserer Pfarrer unnd Bawmeister deß bawens sich be-
schweren wolten, sollen unsere Beampten alsdann das ba-
wen, doch ohne deß Kirchen Kastens Zustewer, durch zuläs-
sige Mittel bestellen unnd ins Werck richten.
3. Darmit auch, wo man auß der Kirchen Einkommen pflegt
zu bawen, die Kirchen- unnd Geistliche Gefälle nicht gar er-
schöpffet werden, sondern in einem stätten vermögen bleiben
unnd auß denselbigen man armen Schülern unnd fähigen In-
geniis, die für andern zu den Studiis tüchtig, wie nicht we-
niger Haußarmen unnd gebrechlichen Leuthen desto baß zu
Stewer kommen möge, So wollen Wir, daß unserer Gottsee-
ligen Vorfahren Ordnungen uber diesem Puncten allenthal-
ben in Unsern Graffe- unnd Herrschafften hinfüro gleichför-
mig und besser, als bißhero an etlichen Orten geschehen, ob-
servirt unnd es dahin gerichtet werde, daß bey Auffrichtung
solcher vorhabender newen oder aber Reparation alter Bä-
wen nechst fleissiger Erwegung der Kirchen Vorraths unnd
wieviel davon zum Baw gebraucht und verwendet werden
solle, Das Pfarrvolck die Materialia, als Holtz, Stein, Kalck,
Leymen unnd dergleichen, beyführen, darneben die Hand
Fron thun, auch (wann unnd nachdem es herkommen) den
Meistern und Arbeitern den Costen geben und reichen. Der
Meisterlohn aber, als da seynd Zimmerleuth, Mewrer, Stein-
decker, Schreiner, auch was Kalck und Schiferstein und
Thielen [=Dielen, Bretter] zu kauffen kosten, soll auß den
Kasten- oder Kirchengefällen erlegt und bezahlt werden.
4. Die Pfarrbäwe unnd deren Zugehörungen, auch Pfarr-
unnd Wiedumbgüter, sollen allwegen im Auffzug [=bei Stel-
lenantritt] eines newen Pfarrers unnd Kirchendieners durch
diejenige, so in der Gemeinde praesentiren, als nemblich un-
sern Superattendenten, Inspectorn und Kirchenschaffner
(oder Praesentzmeister), mit Zuziehung der Kastenmeister
unnd Kirchen Seniorn (oder Sündscheffen) besichtiget und
darüber eine Verzeichnus, wie die Liefferung geschehen unnd
was gantz oder Wandelbar befunden, zum wenigsten Drey-
fach gefertiget, deren eine dem Superattendenten (oder In-
spectorn), die andere dem Pfarrer zugestellet, die dritte aber
zur Geistlichen Repositur hinderlegt werden, darmit auff den
Abzug oder tödtlichen Abgang deß Pfarrers der Widerlieffe-
rung halber desto besser Richtigkeit seyn und allerhand
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Von Pfarr und Kirchen Gütern,
Zinß, Renthen und Gefällen
1. Erstlich sollen alle Güter, so auß gewissen urkunden den
Pfarr, Kirchen, Altarn unnd Allmosen eigenthumblich zuge-
hörig seynd, durch unsere Kirchenschaffner oder Praesentz-
meister in beyseyn und durch Hülff der Beampten jedes
orths, wo es an Forchen und Steinen mangelt, in Zeiten re-
novirt, von newem verstöckt [=mit Stöcken als Grenzzeichen
markiert] und verbessert, auch solche Renovaturn eigentlich
zum wenigsten doppel beschrieben unnd ein Exemplar bey
der Pfarr, das ander bey der Geistlichen Repositur in Ver-
wahrung gehalten werden.
2. Zum andern. Als beyde, Erb- unnd ablösige Kirchenzinß
an vielen Orthen zerrissen und auff so viel Häupter und Stü-
cke vertheilet, daß ohne Schaden unnd der Kirchen Nacht-
heil dieselbige nicht können erhaben werden, Sollen hinfür-
ters, wie die Fälle sich zutragen, nur einem Stammen, der
sich mit seinen Miterben zuvergleichen hat, die Erbzinß zu-
geschrieben und auß einer Hand empfangen werden. Unnd
hat man inskünfftig dißfalls sich besser vorzusehen, daß sol-
che Verstückelungen nicht mehr vorgehen, auch in alle wege
sich an die verlegte Unterpfand zu halten und gnugsam
darmit versichert zu machen.
3. Fürs dritte sollen unsere Beampten unnd Kirchenschaffner
die Ablösungen der Kirchen zuständiger Erbzinse, wann es
mit Nutzen der Kirchen kan geschehen unnd es die Erben
begeren oder sie sonsten mit ihrem guten Willen dahin zu
vermögen seynt, doch mit vorwissen der Obrigkeit, annemen
und die empfangene Gelder der Kirchen anderwerts zu gu-
tem widerumb anlegen und versehen lassen.
4. Zum vierdten so soll man umb kein Geistlich Güter oder
Zinß, die von Alters richtig gereichet unnd in alten Registern
gefunden oder darüber Brieff unnd Siegel vorhanden, rech-
ten, Sondern die Amptleuthe jedes Orts sollen mit Zuziehung
der Superintendenten solche Irrungen verhören unnd nach
Billigkeit de plano entscheiden. Wo aber der Bewantnus nach
weder die Güte noch summarische Cognition wolte verfan-
gen, mag man periculo partis, die zur Weitleufftigkeit Lust
trägt, dem ordenlichen Rechten seinen Strich [=seine Gel-
tung] lassen.
5. Zum fünfften sollen die Collatores, Patronen, Pfarrer,
Communen in Stätt, Flecken und Dörffern noch sonst je-
mand nicht Macht haben, einige Geistliche Güter, Häusser
oder Einkommen und Gefälle, zu den Kirchen, Pfarren, Hos-
pitalien oder andern milden Sachen gehörig und gestifftet, in
einigen Weg zu vereussern unnd zu verendern, viel weniger in
Weltliche Gebräuch zuziehen, bey unser ernst vorbehaltli-
chen Straff, auch Verlust der Güter, es geschehe denn mit
unserm als deß Lands Herrn unnd unserer jedes orts hierzu
befehlichten Bewilligung und Erkantnus.
6. Uber dieser unserer satzung sollen unser Ober- unnd
Amptleuth gleich andern, so hierin begriffen, mit Fleiß unnd
Ernst halten und die exequiren. Unnd damit sich männiglich
darnach zu richten habe, so sollen sie dieselbige unter der
Glocken, so offt es vonnöthen erachtet wirdt, offentlich las-
sen verkündigen und deutlich vorhalten, darmit männiglich
sich darnach habe zu richten und keiner Unwissenheit zu be-
helffen.
Von Kirchenbäwen, Pfarrhäussern, Capelln, Schulen
und Glockenhäussern
1. Erstlich sollen alle solche Bäwe nach altem rechten Her-
kommen unnd Gebrauch wie auch den alten Kirchenweiß-
thumben in gutem, redlichem Baw gehalten werden, unnd
damit solches also der gebür nach geschehen möge, so sollen
unsere Pfarrer unnd Kirchenbawmeister ohne vorwissen, Be-
sichtigung unnd Bescheide unserer Superattendenten unnd
Beampten kein Baw anfangen; wenn sie es aber darüber the-
ten, soll das Bawgeld in Rechnungen nicht passiert [=berück-
sichtigt, angerechnet] werden.
2. Darnach, welche Kirchen, Capellen, Pfarrhäusser oder an-
dere zugehorige Bäwe die Patroni oder auch die Geistliche
Stifft wegen der Zehenden, gleichsfalls das Kirspel unnd
Pfarrvolck selbst zu erbawen oder in Baw zu halten schuldig
seyndt, denen soll, wo es etwas bawfällig unnd mangelhaff-
tig, in Zeiten das nothtürfftig bawen zu wissen gemacht,
auch von unsern Pfarrer[n] und Bawmeistern fleissig mit zu-
gesehen werden, daß nichts in Abgang komme unnd zu
Grund verwüstet werde. Ob allhier die Patroni, Geistliche
Stifft oder das Kirspel selbst saumhafftig unnd auff anre-
gung unserer Pfarrer unnd Bawmeister deß bawens sich be-
schweren wolten, sollen unsere Beampten alsdann das ba-
wen, doch ohne deß Kirchen Kastens Zustewer, durch zuläs-
sige Mittel bestellen unnd ins Werck richten.
3. Darmit auch, wo man auß der Kirchen Einkommen pflegt
zu bawen, die Kirchen- unnd Geistliche Gefälle nicht gar er-
schöpffet werden, sondern in einem stätten vermögen bleiben
unnd auß denselbigen man armen Schülern unnd fähigen In-
geniis, die für andern zu den Studiis tüchtig, wie nicht we-
niger Haußarmen unnd gebrechlichen Leuthen desto baß zu
Stewer kommen möge, So wollen Wir, daß unserer Gottsee-
ligen Vorfahren Ordnungen uber diesem Puncten allenthal-
ben in Unsern Graffe- unnd Herrschafften hinfüro gleichför-
mig und besser, als bißhero an etlichen Orten geschehen, ob-
servirt unnd es dahin gerichtet werde, daß bey Auffrichtung
solcher vorhabender newen oder aber Reparation alter Bä-
wen nechst fleissiger Erwegung der Kirchen Vorraths unnd
wieviel davon zum Baw gebraucht und verwendet werden
solle, Das Pfarrvolck die Materialia, als Holtz, Stein, Kalck,
Leymen unnd dergleichen, beyführen, darneben die Hand
Fron thun, auch (wann unnd nachdem es herkommen) den
Meistern und Arbeitern den Costen geben und reichen. Der
Meisterlohn aber, als da seynd Zimmerleuth, Mewrer, Stein-
decker, Schreiner, auch was Kalck und Schiferstein und
Thielen [=Dielen, Bretter] zu kauffen kosten, soll auß den
Kasten- oder Kirchengefällen erlegt und bezahlt werden.
4. Die Pfarrbäwe unnd deren Zugehörungen, auch Pfarr-
unnd Wiedumbgüter, sollen allwegen im Auffzug [=bei Stel-
lenantritt] eines newen Pfarrers unnd Kirchendieners durch
diejenige, so in der Gemeinde praesentiren, als nemblich un-
sern Superattendenten, Inspectorn und Kirchenschaffner
(oder Praesentzmeister), mit Zuziehung der Kastenmeister
unnd Kirchen Seniorn (oder Sündscheffen) besichtiget und
darüber eine Verzeichnus, wie die Liefferung geschehen unnd
was gantz oder Wandelbar befunden, zum wenigsten Drey-
fach gefertiget, deren eine dem Superattendenten (oder In-
spectorn), die andere dem Pfarrer zugestellet, die dritte aber
zur Geistlichen Repositur hinderlegt werden, darmit auff den
Abzug oder tödtlichen Abgang deß Pfarrers der Widerlieffe-
rung halber desto besser Richtigkeit seyn und allerhand
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