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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0386
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Nassau-Wiesbaden

40. Extrakt des Ehebruchediktsa
1590
Extract deßen in anno 1590 publicirten edicts1 gegen den ehebruch

Wir, Johann Ludwig2, grave zu Nassaw, herr zu
Wiespaden und Itzstein etc. renoviren und ernewern
hiemit unser in anno 1590 publicirt edict gegen den
ehebruch:
1. Setzen demnach, ordnen und wöllen, wo in bei-
den
unseren grave- und herrschafften Wiespaden und
Itzstein eine mansperson, die sey gleich ehelich oder
ledig, und eines anderen eheweib einen ehebruch
miteinander vollnbringen würden, das alßdann die
mansperson zum schwert, das weib aber zum waßer
verdammet sölle werden.
2. Wo aber ein eheman mit einer ledigen und
ohnverehelichten weibsperson seine ehe brechen und
ohnzucht treiben würde, daß alsdann der eheman
zum schwert verdammet, die ledige weibsperson
aber mit ruten außgestriechen und unserer grave-
und herrschaften ewig I 14v | verwiesen soll werden.
3. Jedoch wöllen wir dies edict gnedig dahin er-
cläret haben, wann der eheleute eins (als der man
fur sein ehebrecherisch weib, so mit einer ledigen
mansperson ihre ehe gebrochen, oder das weib fur
ihren ehebrecherischen man, so mit einer ledigen
weibsperson seine ehe gebrochen) selbst pitten und

sich erbieten würde, demselben (ohngeachtet ge-
brochener trewe) hinvorther ehelich beyzuwohnen,
das alßdann der schuldig theil unserer grave- und
herrschaften ewig verwiesen werden und der ohn-
schuldig theil seinem ehegenoßen volgen und in un-
seren landen ferner nicht wohnen oder sich wesent-
lich enthalten solle.
4. Eß soll aber der ledig man, so, wie obstehet,
sich mit einer ehefrawen vermischet, nichtsdesto-
weniger zum schwert verurtheilet, deßgleichen die
ledige weibsperson, so mit einem eheman ohnzucht
I15r | getrieben, mit ruten des lants ewig verwiesen
werden, ohngeacht, was von beiden ehegenoßen der
ohnschuldig theil dem schuldigen remittirt und er-
laßen.
5. Wann aber ein eheman mit eines andern ehe-
weib die ehe gebrochen, so laßen wir es bey obge-
setzter lebensstraf pleiben und wöllen, das in sol-
chem fall keine erlaßung stat haben solle.
6. Und dieweill das laster des ehebruchs vielmals
mit bedencklichen umbständen vorgehet, so wöllen
wir uns, dies edict in zutragenden fällen nach recht-
licher ermäßigung zuerläutern, hiermit außtrücklich
vorbehalten haben.

a Textvorlage (Handschrift): HHStaatsA Wiesbaden Abt. 1 Liegt nicht vor.
133, Nr. Xa 1, fol. 14r-15r. 2 Johann Ludwig I. von Nassau-Wiesbaden (1567-1596),
siehe oben, S. 50.

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