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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0437
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7. Kirchenzuchtordnung 1599/1602

Weil eß aber zue winterzeit den kindern be-
schwärlich felt, in der kelt sich lang aufzuehalten
lassen und aber dabeneben auch bedencklich furfelt,
die kinderlehr alß dann allerdings einzuestellen, so
befehlen wir hiemit, daß alle mittwochen umb
| 217v | zwolff die kinder an einem andern orth, wel-
cher ihnen jeder zeit soll nahmhafftig gemacht wer-
den, sich versamblen, damit sie also in den haupt-
stucken unßer christlichen religion nicht zuruck ler-
nen undt, waß sie einmal gefast, widerumb verges-
sen, sondern je lenger, je mehr darinnen mogen
wachsen und zunehmenk.
4. Weil auch dieser brauch bei vielen eingerissen ist,
daß sie entweder mitten unter der predigt unver-
schampter weiß auß der kirchen hinauß lauffen oder
doch kaum deß endtß können abwartten, so soll
hienfurter uf solche leuth acht genommen werden,
und welcher hienauß laufft, ehe die predigt, gebeth
und segen verricht ist (es seyen dann schwangere
weiber oder sonst krancke person), der soll druber
der darauf gesetzten straff gewertig sein.
5. Ferners1, weil auch ein jeder rechtglaubiger christ
daß heilig nachtmal, nicht allein dem ernsten be-
velch deß herrn Christi zugehorsamen, sondern auch
seiner eigen notturfft halben offt zu geprauchen
| 218r | schuldig, welches aber unsere burgere und un-
derthanen zum theil mit beschwerlicher beleidigung
Gotteß ein zeitlang hero der gepuer nachm nicht in
acht genommen undt gleichwol meniglich, so der
warheit holdt ist, bei ihm und seinem gewissen be-
findet, daß die lehr vom heilgen abentmahl, wie die-
selbe in unßern kirchen gefuhrt wirdt, wie auch die
eußerliche ceremonien nicht new, sondern der ein-
satzung deß herrn Christi durchauß gemeß seindt,
k 1602: zuenehmen. Art. 4: Von dinstbotten.
Ferner wollen wir auch, daß herrn und frawen uf ihre
knechte, megde und gesinde fleißig achtung geben, die-
selbe, sie seien in oder außerhalb unser graf- und herr-
schafft gezogen und geboren, zum gehör göttliches worts
und insonderheit zur catechismuslehr neben aller zucht
und erbarkeit anweisen und vermahnen, wie dan dage-
gen obgemelte dinstbotten hierin ihre herrn und frawen
nach laut und inhalt Gottes ordnung gehorsamb und
willig sich erzeigen oder unserer gebürlicher straff dage-
gen gewertig sein sollen.

alß wollen wir alle unnd jede unßere underthanen
hiemit vätterlich vermahnet und darnachn auch
ernstlich befohlen haben, daß sie mit ferner ver-
seumnus und verachtung deß heiligen nachtmalß
sich an Gott dem herrn zue ihrem eigenen nachteill,
ja zur endlichen straff uber landt und leuth weiter
nicht versundigen, sondern mit hertzlicher begierdt,
so offt sie gelegenheit darzu haben, sich dessen ge-
prauchen und sich an solchem christlichen werck
kein ansehen einiges menschens oder auch der gan-
tzen welt ergern noch hindern lassen. Dann wie wir
die schwachen zue ubereilen oder jemandt in seinem
gewissen zugepieten nicht gemeint, also konnen wir
tragenden |218v| ampts halben offentliche, muht-
willige verachtung und schandtliche argernuß wider
dieselbe nicht gestatten. Und da einer oder mehr,
uber und wieder verhoffen, sich im gewissen hie-
durch beschwert zue sein vermeinen wurdte, soll
derselbe seinem pfarherr solches offenbaren und sich
satten berichts14 auß Gottes wort bey demselben er-
holen. Da auch einer oder mehr in deß pfarrherrß
unterricht nicht allerdingß zufriden, soll er solches
ohne fernere verunruhigung oder ergernuß anderer
leuth an die zum ministerio zue Hanau verordnete
gelangen lassen, ausser dießer pillichen und christ-
lichen anordnung wir niemandt einig argernuß un-
gestrafft hiengehen zue lassen gedencken.
°Weil abero wir vielfaltig berichtet werden,
daßp noch viel unter unßern underthanen gefunden
werden, welche die rechte lehr und sonderlich den
eußerlichen in unßer kirchen albereit eingefuhrten
gotteßdienst bey dem heiligen abentmahl in ihren
zuesammenkunfften allermeinst beim wein boßhaff-
tiger weiß oder auch etwan auß unzeitigem eiffer le-
stern und schmehen, und die jenige, so zur erkanten
warheit gern | 219r | tretten wollen, durch ihre lester-
1 1602: Art. 2: Vom gebrauch des heyligen nachtmals. Zum
andern.
m Fehlt 1602.
n 1602: darneben.
o-o 1602: Art. 5: Von verächtern und spöttern der reinen re-
ligion, dardurch andere abgehalten werdenn. Aber wie.
p Fehlt 1602.
14 Gründliche Unterweisung.

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