Hanau-Münzenberg
r13. Die pfeiffer, geiger und spilleuth, so den leuthen
zum mussiggang, unnottigem prassen und schlem-
men wie dann auch zue leichtfertigem tantzen anlaß
gebens, sollen an keinen ort, ihren muhtwillen zu-
treiben, geduldet werden, und wehr sie wissentlich
in seinem hauß gestattet, sie aufnimpt oder auffhelt,
soll derentwegen gestrafft werdent
14. Nach neun uhren gegen nacht soll kein zech, son-
derlich in offentlichen gastheußern, gehalten wer-
den. So jemand wurdt daruber thun, soll er deßhal-
ben unnachlasslich gestrafft werden.
15. Daß vihische jauchtzen und schreyen soll auch
keines wegs gedultet, sondern mit allem ernst ge-
strafft werden.
u16. vBey hochzeiten soll daß sewische vollsauffen
allerdingß verbotten seinv, und demnach der böß
prauch deß tantzes biß dahero bey den hochzeiten
ist gestattet worden, so wollen wir, daß dieselbe hien-
| 222v | furter mit einem orts gulden biß uf ander ver-
ordnung zu befurderung eherlicher zucht und ver-
huetung alleß ergerlichen unwessens nit offentlich
r 1602: Art. 8: Von spielleuten.
s 1602: geben, sie auch umb trinckgelt oder gaben nicht
unbesucht laßen.
1 1602: werden. Art. 9: Von hochzeiten
Wan hochzeiten gehalten werden, sollen alß baldt, wan
man zum dritten oder letzten mahll nach eines jeden orts
gelegenheit zuesammen geleutet hat, braut und breut-
gam mit ihren gebetenen hochzeitgesten sich in die kir-
chen verfügen und niemand bei der suppen sitzen [vgl.
S. 641 Anm. 20] bleiben und sich vollsauffen oder son-
sten under der predigt im hochzeit- oder brauthaus fin-
den laßen, sondern nüchtern bei dem wort Gottes ein
jeder erscheinen, die ubertretter deßen sollen mit ein orts
[=ein Viertel] gülden gestrafft werden. Da auch der
breutgam selbst zue solcher unordnung ursach geben
würde, soll er uber gewönliche straff auch der obrigkeit
sonderbare straff gewertig sein. Es soll auch die tauffe-
lische in larven verstellung und andere dergleichen gott-
lose uppigkeit allerdings verbotten sein.
u 1602: Art. 12: Vom tantzenn.
v-v Fehlt 1602.
w 1602: tantzen gentzlich und.
x 1602: Art. 10: Von kindtauffen.
y-y 1602: Sonderlich aber wollen wir, daß kein kindbett gas-
terey oder ander gelach mit versaumnus der catechismus
und auf den gassen, da sich allerley gesindtlin mit
einschleifft, sondern in den heusern in beysein er-
barer matronen24 und dann bey rechter zeit ohne
alleß unzuchtigen schwencken und ungeberdige
sprengen25 gehalten werden. Sonsten soll all leicht-
fertig tantzenw zumahl abgeschafft und aufgehaben
sein bey straff, so darauf gesetzet ist.
x17. Bey den kindtauffen soll man sich gleichfalß
mit gastladen und andern dingen also verhalten,
daß nicht dem teuffel mehr dann Gott mit fullerey
und unnutzen kosten gedient werde ybey gesetzter
straff27.
z18. Die mit zauberey, cristallen sehen, wahrsagen,
seg[n]en und beschwören an menschen, vihe und
waffen umbgehen, sollen nach ihrer verwurckung,
wan sie uberwiesen26 seindt, mit allem ernsta un-
nachlaßlich nach der obrigkeit erkentnuß an leib
und gut gestrafft werdenb. | 223r |
c19. Damit auch obgesetztem allem und jedem mit
desto mehr fleiß und ernst im werck nachgesetzet
werden mogen, so wollen wir insonderheit, und er-
predigt gehalten werden bey straff jeder person, so dar-
bey ist, eines halben orts gülden, und die, so es angericht
haben, sollen die straff doppell erlegen.
z 1602: Art. 13: Von zauberey.
a 1602: ernst und.
b 1602: werden. Art. 14: Von mußiggengern und mutwilli-
gen bättlern.
Dieweill auch von müßiggang nichts gutes entstehet, so
wollen wir, daß hinfuro alle müßiggänger, mutwillige,
starcke, gesunde betler, stationirer und landstreicher ab-
geschafft und nit geduldet noch auch keinen einheimi-
schen, der sich sonsten seiner hand arbeit zue ernehren
gemechtiget, das betteln gestattet, sondern dagegen von
unsern beampten ernste und erlaubte mittell gebraucht
werden, und wofern je einer oder mehr flecken ihre hauß-
und andere kundliche armen zue underhalten nicht ver-
mogten, so soll daßelbig nach Hanaw den verordneten
zue der armenordnung berichtet und ihnen die hand ge-
botten werden.
c 1602: Art. 15: Vom ampt der kirchenseniorn.
24 Verheirateter Frauen.
25 Gemeint sind unzüchtige Bewegungen oder Springen
beim Tanzen.
26 Überführt.
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r13. Die pfeiffer, geiger und spilleuth, so den leuthen
zum mussiggang, unnottigem prassen und schlem-
men wie dann auch zue leichtfertigem tantzen anlaß
gebens, sollen an keinen ort, ihren muhtwillen zu-
treiben, geduldet werden, und wehr sie wissentlich
in seinem hauß gestattet, sie aufnimpt oder auffhelt,
soll derentwegen gestrafft werdent
14. Nach neun uhren gegen nacht soll kein zech, son-
derlich in offentlichen gastheußern, gehalten wer-
den. So jemand wurdt daruber thun, soll er deßhal-
ben unnachlasslich gestrafft werden.
15. Daß vihische jauchtzen und schreyen soll auch
keines wegs gedultet, sondern mit allem ernst ge-
strafft werden.
u16. vBey hochzeiten soll daß sewische vollsauffen
allerdingß verbotten seinv, und demnach der böß
prauch deß tantzes biß dahero bey den hochzeiten
ist gestattet worden, so wollen wir, daß dieselbe hien-
| 222v | furter mit einem orts gulden biß uf ander ver-
ordnung zu befurderung eherlicher zucht und ver-
huetung alleß ergerlichen unwessens nit offentlich
r 1602: Art. 8: Von spielleuten.
s 1602: geben, sie auch umb trinckgelt oder gaben nicht
unbesucht laßen.
1 1602: werden. Art. 9: Von hochzeiten
Wan hochzeiten gehalten werden, sollen alß baldt, wan
man zum dritten oder letzten mahll nach eines jeden orts
gelegenheit zuesammen geleutet hat, braut und breut-
gam mit ihren gebetenen hochzeitgesten sich in die kir-
chen verfügen und niemand bei der suppen sitzen [vgl.
S. 641 Anm. 20] bleiben und sich vollsauffen oder son-
sten under der predigt im hochzeit- oder brauthaus fin-
den laßen, sondern nüchtern bei dem wort Gottes ein
jeder erscheinen, die ubertretter deßen sollen mit ein orts
[=ein Viertel] gülden gestrafft werden. Da auch der
breutgam selbst zue solcher unordnung ursach geben
würde, soll er uber gewönliche straff auch der obrigkeit
sonderbare straff gewertig sein. Es soll auch die tauffe-
lische in larven verstellung und andere dergleichen gott-
lose uppigkeit allerdings verbotten sein.
u 1602: Art. 12: Vom tantzenn.
v-v Fehlt 1602.
w 1602: tantzen gentzlich und.
x 1602: Art. 10: Von kindtauffen.
y-y 1602: Sonderlich aber wollen wir, daß kein kindbett gas-
terey oder ander gelach mit versaumnus der catechismus
und auf den gassen, da sich allerley gesindtlin mit
einschleifft, sondern in den heusern in beysein er-
barer matronen24 und dann bey rechter zeit ohne
alleß unzuchtigen schwencken und ungeberdige
sprengen25 gehalten werden. Sonsten soll all leicht-
fertig tantzenw zumahl abgeschafft und aufgehaben
sein bey straff, so darauf gesetzet ist.
x17. Bey den kindtauffen soll man sich gleichfalß
mit gastladen und andern dingen also verhalten,
daß nicht dem teuffel mehr dann Gott mit fullerey
und unnutzen kosten gedient werde ybey gesetzter
straff27.
z18. Die mit zauberey, cristallen sehen, wahrsagen,
seg[n]en und beschwören an menschen, vihe und
waffen umbgehen, sollen nach ihrer verwurckung,
wan sie uberwiesen26 seindt, mit allem ernsta un-
nachlaßlich nach der obrigkeit erkentnuß an leib
und gut gestrafft werdenb. | 223r |
c19. Damit auch obgesetztem allem und jedem mit
desto mehr fleiß und ernst im werck nachgesetzet
werden mogen, so wollen wir insonderheit, und er-
predigt gehalten werden bey straff jeder person, so dar-
bey ist, eines halben orts gülden, und die, so es angericht
haben, sollen die straff doppell erlegen.
z 1602: Art. 13: Von zauberey.
a 1602: ernst und.
b 1602: werden. Art. 14: Von mußiggengern und mutwilli-
gen bättlern.
Dieweill auch von müßiggang nichts gutes entstehet, so
wollen wir, daß hinfuro alle müßiggänger, mutwillige,
starcke, gesunde betler, stationirer und landstreicher ab-
geschafft und nit geduldet noch auch keinen einheimi-
schen, der sich sonsten seiner hand arbeit zue ernehren
gemechtiget, das betteln gestattet, sondern dagegen von
unsern beampten ernste und erlaubte mittell gebraucht
werden, und wofern je einer oder mehr flecken ihre hauß-
und andere kundliche armen zue underhalten nicht ver-
mogten, so soll daßelbig nach Hanaw den verordneten
zue der armenordnung berichtet und ihnen die hand ge-
botten werden.
c 1602: Art. 15: Vom ampt der kirchenseniorn.
24 Verheirateter Frauen.
25 Gemeint sind unzüchtige Bewegungen oder Springen
beim Tanzen.
26 Überführt.
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