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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0576
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Ysenburg

weshalb er mit seinem Bruder Philipp übereingekommen sei, ein einheitliches Regelwerk ausarbeiten zu
lassen. Zu diesem Zweck bat er die Pfarrer, Entwürfe für eine Ordnung einzureichen. Ob es sich dabei um
eine Agende oder eine Ordnung organisatorischen Charakters handelte, geht aus dem Mandat nicht hervor.
Die Bemühungen um eine neue Kirchenordnung betrafen jedoch nicht nur den Birsteiner Landesteil.
Die beiden Birsteiner Grafen korrespondierten im August und September 1586 mit ihrem Ronneburger
Vetter Heinrich und versuchten, sich mit ihm dariiber abzustimmen, wie eine solche Ordnung ins Werk zu
setzen sei. Da das Mandat in den Entstehungszusammenhang der gedruckten Kirchenordnung gehört, die
Philipp II. 1588 erließ (Nr. 14), wird auch die Korrespondenz in der Einleitung zu diesem Stück vorgestellt.
14. Kirchenordnung [vor 24. September] 1588 (Text S. 618)
15. Kirchenzuchtordnung 1588 (Text S. 637)
16. Mandat zur Kirchenordnung 24. September 1588 (Text S. 643)
Graf Philipp II. erließ 1588 mit der Kirchenordnung (Nr. 14) und der Kirchenzuchtordnung (Nr. 15) zwei
zusammengehörige Regelwerke, in denen er die bis dahin eingeführten Maßnahmen zusammenfasste. Die
Kirchenordnung stand am Ende eines Entwicklungsprozesses, der ursprünglich zu einer gemeinsamen Kir-
chenordnung für beide Ysenburger Landesteile führen sollte. Im Sommer 1586 korrespondierten die Grafen
Philipp II. und Ludwig III. von Ysenburg-Birstein mit ihrem Vetter Heinrich von Ysenburg-Ronneburg in
dieser Angelegenheit. Sie schlugen vor, dass die Pfarrer aus den besten und bewertisten Kirchenordnungen
anderer lutherischer Fürsten einen eigenen Text erarbeiten sollten.70 Die Ronneburger Pfarrer hatten sich
jedoch vier Jahre zuvor auf eine einheitliche Kirchenordnung geeinigt71 und Graf Heinrich zeigte sich nicht
bereit, im Sinne einer gemeinsamen Ordnung für die gesamte Grafschaft Ysenburg die in seinem Landesteil
erreichte Übereinstimmung aufzugeben.72
Nach dieser Absage durch den Vetter machte Ludwig seinem Bruder Philipp den Vorschlag, sich unab-
hängig von Heinrich auf eine Kirchenordnung ausschließlich für ihren Birsteiner Landesteil zu verständi-
gen.73 Für die Ausarbeitung des Texts ließen sie sich jedoch Heinrichs Kirchenordnung - die Agende von
1582 (Nr. 3) - zusenden.74
Ein einheitliches Regelwerk für beide Ysenburger Landesteile kam also nicht zustande, und die 1588
fertiggestellte und gedruckte Ordnung wurde schließlich auch nur im Namen Philipps II. erlassen, da
Ludwig am 7. Februar 1588 gestorben war.
In dem an den Beginn gestellten Abschnitt zur evangelischen Lehre wurden die Geistlichen neben der
Bibel auf die drei altkirchlichen Bekenntnisse, die Confessio Augustana samt Apologie, die Schmalkaldi-
schen Artikel sowie Luthers Katechismus verpflichtet. Im Anschluss an dieses einleitende Kapitel regelte
die Ordnung sämtliche Abläufe der Gottesdienste und anderer Zeremonien sowie die Strafen gegen öffent-
liche Sünder.
In seiner Vorrede bezog sich Philipp II. auf die von seinem Bruder Reinhard in Ysenburg-Birstein
eingeführte Reformation, für die dieser 1556 eine Kirchenordnung erlassen hatte, die er erneuert habe.
Philipp erwähnte, dass Reinhard seinem Regelwerk einst die Mecklenburger Kirchenordnung habe beilegen
lassen, die auch für die nun revidierte Kirchenordnung die Grundlage darstelle. Er begründete seinen

70 Schreiben vom 19. August 1586, FYBA Büdingen Kul-
turwesen Fasz. 15/87, mehrere Abschriften.
71 Schreiben Ludwigs III. an Philipp II., in dem er Hein-
richs Antwort referiert, vom 1. September 1586, ebd.

Schreiben Heinrichs an seine Vettern vom 10. September
1586, ebd.
72 Vom 10. September 1586, ebd.
73 Vom 1. September 1586, ebd.
74 Vom 23. September 1586, ebd.

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