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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0584
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Ysenburg

wurde vermerkt, dass 1590 weitere Veränderungen am Text vorgenommen wurden. Graf Wolfgang Ernst
wiederholte die Ordnung 1607 ein weiteres Mal.100
28. Ordnung gegen Ehebruch und Hurerei 16. Mai 1584 (Text S. 710)
1584 erließen Philipp II. und Heinrich von Ysenburg-Ronneburg eine Ordnung gegen Ehedelikte. Hierin
wandten sie sich an alle geistlichen und weltlichen Amtsinhaber ihrer Landesteile und beauftragten diese,
den Gemeinden das Verbot von Ehebruch, Vergewaltigung, Hurerei, Kuppelei und der Eheschließung unter
zu nahe verwandten Personen einzuschärfen.
Das mit Newe constitutio gegen den verbrechern des 6. gebotts überschriebene Mandat bezieht sich auf die
Constitutio oder mandat wider die blutschänder, nothzüchtiger, verführer undt ehebrechere (Nr. 11), die 1582 von
Philipp II. erlassen worden war. Hinsichtlich der Verwandtschaftsgrade, unter denen die Eheschließung
verboten war, hatte man sich zwar die entsprechende Passage aus der hessischen Reformationsordnung von
1572 zuschicken lassen,101 diese Ausführungen dienten der Ysenburger Ordnung jedoch nicht als Textvor-
lage.
29. Edikt gegen Unzucht und Ehebruch 20. Mai 1584 (Text S. 714)
Während die bisherigen gemeinsamen Ordnungen lediglich von Philipp II. von Ysenburg-Birstein und Hein-
rich von Ysenburg-Ronneburg-Ronneburg erlassen worden waren, wurde das Edikt vom 20. Mai 1584 nicht
nur von diesen beiden, sondern auch von Ludwig III. von Ysenburg-Birstein sowie Wolfgang von Ysenburg-
Ronneburg-Kelsterbach erlassen. Der Inhalt des Edikts deckt sich mit dem des Mandats vom 16. Mai 1584
(Nr. 28), es enthält jedoch den Zusatz, die Bestimmungen einmal im Jahr von Kanzeln, Rathäusern und
sonsten an bequemen Orten zu verlesen.
Der Text ist in mehreren Fassungen überliefert, zum einen in einem Plakatdruck vom 20. Mai 1584 zum
anderen in Form zweier handschriftlicher Exemplare, die beide auf den 24. Juli datiert sind. Von den beiden
Handschriften wurde eines von allen vier Grafen, das andere nur von Philipp und Heinrich ausgestellt.
Unsere Textvorlage ist der Plakatdruck, der im Namen aller vier Regenten erlassen wurde. Das Schreiben
selbst ist nicht als Edikt benannt, sondern erhielt diese Bezeichnung in jüngeren Mandaten, mit denen sein
Inhalt eingeschärft wurde.102
30. Mandat zur Einschärfung des Edikts gegen Unzucht und Ehebruch [nach 20. Mai 1584] (Text S. 718)
Als Aussteller dieses Mandats können wiederum alle vier Grafen vermutet werden. Das Schreiben ist an
sämtliche geistlichen und weltlichen Amtsträger gerichtet, es schärfte die im Edikt vom 20. Mai getroffenen
Maßnahmen ein und nannte konkrete Strafen bei Nichtbeachtung. Im Gegensatz zum Edikt, das die halb-
jährliche Verkündung vorsah, verfügte das Mandat die vierteljährliche Bekanntgabe. Neben den Regelun-
gen gegen Ehebruch beinhaltet es Bestimmungen gegen Zauberer, Segensprecher, Wahrsager und wieder-
holte die Forderung nach Sonntagsheiligung.

S. 109-119, überschrieben mit Ysenburgische Kirchen-
und Polizei-Ordnung; erwähnt bei Heppe, Kirchenge-
schichte 2, S. 246.
100 Meyer, Geschichte, S. 121.
101 In FYBA Büdingen Kulturwesen Fasz. 15/87 ist ein
extract aus der hessischen Reformationsordnung von

1572 überliefert, der die einzelnen Verwandtschafts-
grade, unter denen die Eheschließung verboten war,
detailliert aufführt, siehe Sehling, EKO VIII,
S.404-406.
102 Siehe unten, Nr. 12.

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