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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0675
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17. Kirchenordnung 1598

halten, bey einreissenden lastern und ärgernussen
mit vleißigem auffsehen abwarnen, denselben vor- -
kommen, stewern und wehren sollen. |
Von den kirchenrügern
Wie dieselben bestellet und was ihr ampt sein soll,
davon ist in der kirchendisciplinordnungk88 gleichs
zum anfang derselben meldung beschehen.
Von almosen
Was die ubertretter der disciplinordnung, davon
hernach stehet, zur buß erlegen werden, das soll al-
les dem almosen zum besten kommen. Es sollen
auch unsere underthanen, und sonderlich die seniorn
oder eltesten, auff mittel und weg bedacht sein, wie
das almosen uber dasjhenige, so alle sontag in der
kirchen eingesamblet wirdt, zu wege gebracht und
gestercket werden möge, in betrachtung, daß almo-
sen geben, darzu die zuhörer durch die pfarrher in
den predigten vleissig vermahnet werden sollen, ein
furnehmer gottesdienst, nicht arm macht und den
haußarmen, alten und krancken eines jeden ortts
davon handtreichung geschehen könne.
Zu almosenpflegern aber sollen die schulmeister
oder glöckner jedes ortts neben einem auß der ge-
meinde verordnet werden, denen der pastor daselbst
als der oberst almosenpfleger furgesetzet sein und
nach dessen verordnung auß dem almosen den durff-
tigen nach möglichkeitt desselben etwas gereicht
werden soll, doch daß solche außgaben vleissig ne-
ben vermeldung der zeitt und personen, welchen et-
was gestewert worden, aufgezeichnet und alle jar
deßwegen geburliche rechnung gethan werde.

b B: endlich.
c Im Text: cupferei.
d B: gelubtsverwandtschafft.
e B: gemeiniglich etc. [In B fehlt der gesamte folgende Ab-
schnitt zur Eheeinleitung].
58 Kirchenzuchtordnung vom 15. Mai 1598, unten, Nr. 18,
S. 671.

Von kirchenbüchern
Es wirdt auch einem jeden pfarrherr ein gewiß buch
ubergeben, in welches er an besondere und under-
schiedene ortt die eingesegnete eheleutte, item die,
so getaufft werden, die, welche zum tisch des herrn
gehen, auchb, die begraben werden, einschreiben und
verzeichnen soll. |
Von einleittung der newen eheleutte
Es sollen bei ehesachen und heyrathen die pfarrer
ein fleißig aufsehen haben, daß nicht etwa unver-
ständige personen durch leichtfertige cupplereic ohn
vorhergehenden rhat, wißen und willen der eltern,
vormundern oder anderer verwanden und freunden,
die an der eltern stat seindt, zusammen kommen,
wie dann auch solche personen, zwischen denen ge-
bluttsverwandtschafftd oder schwagerschafft wegen
auß gottlichem89 und weltlichem rechten, auch ver-
möge unserer landtordtnung90 die ehe nicht zuläßli-
che, | sich weder heimlich miteinander verbinden
noch auch, ob es furginge, zugelaßen werden. Und
do in diesem oder andern etwaß bedencklichs furfie-
le, soll solches alßbaldt an unsere beampte und von
furters an unß undt unsere cantzlei berichtet wer-
denn.
Eß sollen auch keine eheleutte eher eingesegnet
werden, sie seien dann zuvor drey sontag offentlich
nach gehaltener fruepredigt, gewohnlichem brauch
nach, außgeruffen und verkundiget worden.
Und in der einleittung soll folgende form gehal-
ten werdenn.
Form der einleittung91
Dieweil denn eheleutten gemeiniglich evielerlei wie-
derwerdigkeit und creutz von wegen der sünden zu-
89 Lev 18,6-18; 20,11-12.14.17.19-21.
90 Hier ist das Solmser Landrecht von 1571 gemeint, siehe
oben, S. 586 Anm. 10.
91 Das gesamte Kapitel stammt wörtlich aus der kurpfäl-
zische Kirchenordnung von 1563, Sehling, EKO XIV,
S. 398-401.

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