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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0677
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17. Kirchenordnung 1598

werde102. Und nachdem der befehl Gottes ist, daß
der mann im schweiß seines angesichts sein brot
eßen soll103, so solt ihr trewlich und fleißig in ewrem
göttlichen beruf arbeitten, auf daß ihr ewer haußge-I
sindt mit Gott und ehren möget ernehren und auch
etwaß dem türfftigen mitzutheilen habt104.
Herwiederumb solt ihr, daß weib, wißen, wie ihr
euch nach dem wort Gottes gegen ewrem mann hal-
ten sollet. Ihr sollet ewren ehelichen man lieben, eh-
ren und förchten, auch ihm gehorsamb sein in allen
billigen dingen alß ewrem herren, gleich wie der leib
dem haubt und die gemein Christo underthenig
ist105. Ihr solt nicht herrschen uber ewren mann,
sondern still sein, dann Adam ist am ersten ge-
macht, darnach Eva, dem Adam zum gehulf-
fen106. Und nach dem fall hat Gott zu Eva und in
ihrer personn zu dem gantzen weiblichen geschlecht
gesprochen: Dein will soll dem mann underworffen
sein, und er soll dein herr sein107. Dieser ordnung
Gottes sollet ihr nicht wiederstehen, sondern viel-
mehr dem gebot Gottes und dem exempell der hei-
ligen weiber folgen, welche Gott vertraweten und
wahren ihren männern underthenig, gleich wie Sara
gehorsamb gewest ist ihrem haußwürt Abraham |
und nennet ihn ihren herrn108. Ihr solt auch ewrem
mann in allen guten dingen behulflich sein, auf ewer
kindt und haußhaltung gut acht haben, in aller
zucht und erbarkeit ohne weltlichen pracht wand-
len, auf daß ihr andern ein gut exempel zur zucht
gebet.
Derhalben ihr, N. und N., nachdem ihr erkennet
habt, wie Gott den ehelichen standt hat eingesetzt
und waß euch von Gott befohlen, seidt ihr dann wil-
lens, in dem heiligen standt der Ehe also zu leben,
wie ihr hie bezeuget fur der christlichen gemein, und
begeret, daß derselbige ewer ehelicher standt soll
bestettiget werdenn?
Antwort: Ja.
Alßdann spreche der diener:
Ich nehme euch alle, die ihr hie seit, zu zeugen.
102 1Petr 3,7.
103 Gen 3,19.
104 Vgl. Eph 4,28.
105 Eph 5,22-24.33; Kol 3,18; lPetr 3,1.

Jedoch, so jemandt wüste, daß dieser eines durch
eheliche pflicht mit einer andern person verbunden
oder sonst ein verhindernuß vorhanden wehre, der
wolle es jetzunder anzeigen. |
So niemandt wiederspricht, soll der diener also fort-
fahren:
Nachdem niemandt wiederspricht und kein hin-
derung vorhanden ist, so wolle unser lieber herr
Gott ewer heiliges furnehmen, welches er euch ge-
geben hatt, bestetigen, und ewer anfang sey im nah-
men des herrn, der himmel und erden erschaffen
hatt.
Darnach soll der kirchendiener zu dem breutigam
sprechen:
Ihr, N., bekennet hie fur Gott und seiner heili-
gen gemeine, daß ihr genommen habt und nehmet
zu ewrem ehelichen gemahel und haußfrawen N.,
hie zugegen, und verheißet, sie nimmermehr zu ver-
laßen, sie zu lieben und trewlich zu ernehren wie ein
trewer und gottsfurchtiger man seinem weib schul-
dig ist, daß ihr auch heiliglich mit ihr leben wollet,
ihr trew und glauben halten in allen dingen nach
dem wort Gottes und seinem heiligen evangelio?
Antwort: Ja.
Ihr, N., bekennet hie fur Gott unndt seiner heiligen
gemein, daß ihr habt genommen und nehmet N. zu
ewrem | ehelichen man, welchem ihr verheisset, ge-
horsamb zu sein und ihm zu dienen und zu helffen,
ihn nimmermehr zu verlaßen, heilig mit ihm zu le-
ben, ihm trew und glauben in allen dingen zu halten,
wie ein getrewe und fromme haußfraw ihrem eheli-
chen man zuthun schuldig ist nach dem wortt Got-
tes und seinem heiligen evangelio?
Antwort: Ja.
Darnach soll der kirchendiener ihre händte zusah-
men fugen und sprechen:

106 Gen 2,18; 1Tim 2,12-13.
107 Gen 3,16.
108 lPetr 3,5-6.

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