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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0694
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Ysenburg- Birstein

6. Articull: Von unehelichem beyschlaffenn
Hurereyo, unehelich beyschlaffen, ehebruch, blut-
schandt und anders sollen nach unserer hierüber
aufgerichter ordnung32 (welche jerlich zweimahl zur
nachrichtung von der cantzel menniglich verleßen
werden soll) gestrafft werden.
Den eheleuten aber soll mann nicht ge-I27I stat-
ten, daß sie sich voneinander enthalten und bey an-
dern leuthen ihren ufenthalt haben, sondern sollen
beyeinander wohnen oder der straff der obrigkeit
gewarten.
Da sich auch etliche gebrechen in ehesachen oder
sonsten andern großenp uberfarungen begeben, die
nochq nicht gantz ruchbar wehren, sollen die senio-
res den kirchendienern und pfarrern solches anzei-
gen, dieselben sollen die rbeschuldigte oderr verdech-
tige personen furfordern und sie zur beßerung ihres
lebens vermahnen. So solches aber nit helffen wolte
und die sach offenbar würde, soll mit ihnen nach
svermog vorgedachters ordnung verfahren werden.
Diejenigen, so unordenlicher weiße die I28I per-
sonen zusammenkuppeln oder in ihrenn heusern uf-
halten, sollen wie die verbrecher selbst gestrafft wer-
den.
7. Articul: Von hochzeitten
Wann hochzeiten gehalten werden, sollen alsobalt,
wann mann zum dritten oder letzten mahl tnach ei-
nes jeden orts gelegenheit zusammengeleutet hat',

o B: Hurerei und.
p Fehlt B.
q B: doch.
r-r B: schultige und.
s-s B: obgedachter.
t-t B: ausgeleutet.
u B: hochzeitsleuten.
v Fehlt B.
w B: brauthaus sich.
x B: soll einer.
y B: bey.
z Fehlt B.
a B: ursach.
32 Edikt gegen Unzucht und Ehebruch vom 20. Mai 1584,
unten, Nr. 29.

braut und breutigam mit ihren gebettenen hochzeit-
gestenu sich in die kirchen verfügen und niemandt
bei der suppen sitzenv bleiben und sich volsauffen
oder sonsten under der predigt inn hochzeit- oder
brauthaußw finden laßen33, sondern nüchtern bey
dem wort Gottes ein jeder erscheinen. Die ubertret-
ter dessen sollenx mit einem orts gulden gestrafft
werden. Da auch der b[r]eut-I29I gam selbst zu sol-
cher unordnung ursach geben wurde, soll er uber ge-
wohnliche straff auch der obrigkeit sonderbarer
straff gewertig sein.
Es soll auch bei den hochzeiten daß sewisch sauf-
fen allerdings verbotten sein bei poen, wie oben
vony dem volsauffen vermeldet.
8. Articul: Vom tantzen und spielen
Demnach der böße gebrauch deß tantzens bißhero
bei den hochzeiten gestattet worden, wollen wir, daß
bei hochzeitten furpaß zu befürderung ehrlicher
zucht und verhutung alles ergerlichen unwesens daß
dantzen nicht auf der gaßen, da sich allerlei gesind-
lein mit einschleiffet, sondern in denz heusern in bei-
sein er- I30I barer matronen34 und dann bei rechter
zeit ohn alles unzüchtig schwencken und ungebertig
sprengen35 gehalten werden. Außer jetzt erwehntem
fall soll alles leichtfertig tantzen gentzlich und zu-
mal vermithen bleiben bei straff, wie oben bey dem
fluchen vermeldt. Die pfeiffer, geyger und andere
spilleuth, so den leuthen zum mißigang, unnöttigem
praßen und schlemmen anlaßa geben, sie auch umb

33 Siehe oben, S. 641 Anm. 20.
34 Verheirateter Frauen.
35 Springen. In der hessischen Kirchenzuchtordnung von
1543 findet sich als Begründung für das Verbot: Ferner
befinden wir, daß aus dem unnützen und unzüchtigen tan-
zen vil leichtfertigkeit, totschlege und anders ervolgt, Seh-
ling, EKO VIII, S. 151. Vgl. auch die Solmser Kirchen-
und Polizeiordnung für die Stadt Münzenberg
[1575-1580], Sehling, EKO IX, S. 351. Hintergrund
der Verbote war, dass die Tänzer, in der Absicht, ihre
Partnerin zu entblößen, sie „auf bedenkliche Art“ her-
umschwangen, hochhoben und abstießen, Otto, Kir-
chenzucht, S. 30.

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