18. Kirchenzuchtordnung 1598
trinckgelt oder gaben nicht unbesucht laßen, sollen
keines orts, weder bei tag noch bei nacht, ihren mut-
willen zu treiben gedultet werden.
9. Articul: Vonb kindtauffen
Bey den kindtauffen soll man sich gleich I31I so wol
alß bei den hochzeiten mit gestladen und andern
dingen also verhalten, daß nicht dem teuffel mehr
dannc Gott mit ubriger füllerey und unnutzen co-
sten gedienet werde bei poen eines halben gulden.
Es soll auch kein kindtbeth36 gasterei oder ander
gelach mit verseumnuß der catechismipredigt ge-
halten werden bei pöen jederd person, so darbei ist,
eines halben orts37 guldens, und die, so es angerich-
tet haben, sollen die straff doppelt erlegen.
10. Articul: Von zauberey
Die, so mit zauberei, christallensehen, segnen
unde beschweren38 an menschenf, viehe und waffen
umbgehen, sollen, I32I wann sie uberwiesen, nach
verwirckung ernstlich und unnachleßlich nach der
obrigkeitt erkantnuß an leib und gut gestrafft wer-
den.
11. Articul: Von betlern
Die schulteßen und amptsverwalther sollen auch zu-
sehen, daß keinem starcken betler, der nicht mit
leibß schaden [oder schwachheit also beladenp, daß
er sein brot mit der handt arbeit nicht erwindenh
kan, zu betlen erlaubt oderi gestattet werde.
b B: Von den.
c B: als.
d B: einer jeden.
e Fehlt B.
f B: menschen und.
g Fehlt A, ergänzt aus B.
h B: gewinnen.
i B: und.
j Fehlt B.
k-k B: allerhand zwitracht zu vermeiden.
12. Articul: Von dienstbotten und gesindt
Nachdem sich auch offt zutregt, daß einer dem an-
dern der christlichen lieb zuwieder aufsetzlicher wei-
ße sein gesindt abwendig machet39, auch die dienst-
bot-I33I ten jej zuweilen mutwillig auß ihren dien-
sten tretten, wollen wir, daß keiner dem andern sei-
ne kinder oder gesindte verziehe, abspanne, abtringe
oder widerspenstig mache, sondern, unordnung und
kallerlei unrath zu verhütenk, in diesem sich also be-
zeige, wie er von seinem nechsten solches der gebüer
nach begeren könte, wie wir dann unsern beampten
bevehlen, den ungehorsamen und muthwillen der
dienstbotten, handtwerger oder1 taglohner, wann sie
ihres gefallens auß den diensten und arbeit tretten,
mit ernstlichem einsehen und bestraffung furzukom-
men und zu begegnen. I34I
Was den amptsverwalthernm bey dieser ordnung
handthab halben aufferlegt
Wann auch unsere amptsverwesere oder schultesen
selbst etwaß wieder diese ordnung gethan sehen
odern hören, sollen sie nicht auf der eltisten rugk
warten, sondern von stundtan die uberfahrer zur ge-
bürlichen straff anhalten und solch gelt mit vorwi-
ßen deß pfarrers in gottscasten verschaffen.
Wie der beampten uberfarung zu straffen
Da auch unsere diener, centgräven, keller, schulte-
sen, seniores oder auch wol (welchs doch billich0
nicht sein soll) die kirchen- und schuldiener, so diese
laster strafen sollen, selbst in dero einem oder I35I
mehr strafflich erfundenp, sollen dieselben unnach-
l B: und.
m B: beampten.
n B: und.
o Fehlt B.
p B: erfunden werden.
36 Das Kindbettmahl, siehe oben, S. 201 Anm. 26.
37 Siehe oben, Anm. 23.
38 Beschwören.
39 Abspenstig macht, abwirbt, Grimm, DWb 1, Sp. 151.
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trinckgelt oder gaben nicht unbesucht laßen, sollen
keines orts, weder bei tag noch bei nacht, ihren mut-
willen zu treiben gedultet werden.
9. Articul: Vonb kindtauffen
Bey den kindtauffen soll man sich gleich I31I so wol
alß bei den hochzeiten mit gestladen und andern
dingen also verhalten, daß nicht dem teuffel mehr
dannc Gott mit ubriger füllerey und unnutzen co-
sten gedienet werde bei poen eines halben gulden.
Es soll auch kein kindtbeth36 gasterei oder ander
gelach mit verseumnuß der catechismipredigt ge-
halten werden bei pöen jederd person, so darbei ist,
eines halben orts37 guldens, und die, so es angerich-
tet haben, sollen die straff doppelt erlegen.
10. Articul: Von zauberey
Die, so mit zauberei, christallensehen, segnen
unde beschweren38 an menschenf, viehe und waffen
umbgehen, sollen, I32I wann sie uberwiesen, nach
verwirckung ernstlich und unnachleßlich nach der
obrigkeitt erkantnuß an leib und gut gestrafft wer-
den.
11. Articul: Von betlern
Die schulteßen und amptsverwalther sollen auch zu-
sehen, daß keinem starcken betler, der nicht mit
leibß schaden [oder schwachheit also beladenp, daß
er sein brot mit der handt arbeit nicht erwindenh
kan, zu betlen erlaubt oderi gestattet werde.
b B: Von den.
c B: als.
d B: einer jeden.
e Fehlt B.
f B: menschen und.
g Fehlt A, ergänzt aus B.
h B: gewinnen.
i B: und.
j Fehlt B.
k-k B: allerhand zwitracht zu vermeiden.
12. Articul: Von dienstbotten und gesindt
Nachdem sich auch offt zutregt, daß einer dem an-
dern der christlichen lieb zuwieder aufsetzlicher wei-
ße sein gesindt abwendig machet39, auch die dienst-
bot-I33I ten jej zuweilen mutwillig auß ihren dien-
sten tretten, wollen wir, daß keiner dem andern sei-
ne kinder oder gesindte verziehe, abspanne, abtringe
oder widerspenstig mache, sondern, unordnung und
kallerlei unrath zu verhütenk, in diesem sich also be-
zeige, wie er von seinem nechsten solches der gebüer
nach begeren könte, wie wir dann unsern beampten
bevehlen, den ungehorsamen und muthwillen der
dienstbotten, handtwerger oder1 taglohner, wann sie
ihres gefallens auß den diensten und arbeit tretten,
mit ernstlichem einsehen und bestraffung furzukom-
men und zu begegnen. I34I
Was den amptsverwalthernm bey dieser ordnung
handthab halben aufferlegt
Wann auch unsere amptsverwesere oder schultesen
selbst etwaß wieder diese ordnung gethan sehen
odern hören, sollen sie nicht auf der eltisten rugk
warten, sondern von stundtan die uberfahrer zur ge-
bürlichen straff anhalten und solch gelt mit vorwi-
ßen deß pfarrers in gottscasten verschaffen.
Wie der beampten uberfarung zu straffen
Da auch unsere diener, centgräven, keller, schulte-
sen, seniores oder auch wol (welchs doch billich0
nicht sein soll) die kirchen- und schuldiener, so diese
laster strafen sollen, selbst in dero einem oder I35I
mehr strafflich erfundenp, sollen dieselben unnach-
l B: und.
m B: beampten.
n B: und.
o Fehlt B.
p B: erfunden werden.
36 Das Kindbettmahl, siehe oben, S. 201 Anm. 26.
37 Siehe oben, Anm. 23.
38 Beschwören.
39 Abspenstig macht, abwirbt, Grimm, DWb 1, Sp. 151.
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