Ysenburg-Birstein
er sich mit bestellung der verhör undt räths darnach
zu richten. Da aber etwa einer zu verreisen hätte,
solches solte er, wann wir in unserer herrschafft sein,
mit unserm wissen und willen vornehmen undt an-
stellen, es were den sach, daß wir außerhalb unserer
herrschafft undt in der nehe in eil nicht zu erlangen
oder sich allein einer nur uf ein, vier oder fünff tage
außer der herrschafft fürfallender ursachen halben
begeben wolte, dann in solchen fellen soll eines jeden
collegii director oder seines abweßens der, deme er
sein ampt ufgetragen, nach gelegenheit und befin-
dung zu erlauben haben.
Was bey den collegiis in gemein für umbständte
in acht genohmen werden sollen
Zum dritten sollen in gemein bey den dreien under-
schiedtlichen collegiis undt einem jeden in sonder-
heit dieße nachfolgende umbständte in | fleißiger
acht undt gewißer anstellung gehabt undt gehalten
werden, damit die observantz undt effect solcher
collegiorum mit der herrschafft nachtheil nit endt-
lich ersit[z]en4 und in abgang gerathen, alß erstlich
die persohnen, 2. die objecta oder verrichtung,
3. gewissen zeiten, 4. gewisser ort, 5. form undt pro-
ceß in rebus agendis, 6. auctoritasb.
dDe collegio consistoriali
Es ist offenbahr und am tag, aus was underschied-
lichen, tringenden und unvermeidlichen ursachen,
so sich so wohl bey den kirchendienern also dersel-
ben anbefohlenen pfarrkindern in beschwehrung
derselben lehren, lernen, leben, underhaltungen und
dergleichen teglich furfallenden mängeln, und dan
zuvorderst durch widerstandt des feindts der wahr-
heit immerda ereugen5, alle christliche obrigkeiten,
churfursten undt graven in ihren gebieten einer vlei-
c Es folgt in B der Abschnitt „Wie die brieff durch den
bottenmeister sollen angenohmen, bestelt und wieder ab-
gefertiget werden, und von dem cantzleyknecht“.
d Ab hier bis einschließlich Titulus VI folgt der Abdruck
Textvorlage A.
ßigen, ernstlichen ufsicht in kirchen- und schuelsa-
chen bedürffen, insonderheit, nachdem ihnen als der
obrigkeitt nunmehr nach uffgerichtem religionfrie-
den6 oblieget, mit bestellung der kirchen und schue-
len und handthabung reiner, unverfelschter religion
sowohl ihrer armen underthanen seelen heil und
wohlfahrt, als auch ihr selbst gewißen an jenem gro-
ßen tag zu verantwortten, damit dan solche uffsicht
und von Gott anbefohlene getrewe vorsorg recht in
acht | genommen und verrichtet werde, so erachten
wir unsers obrigkeitlichen ambts zu sein, zu dem
endt ein collegium consistoriale anzuordnen und
solchs aus bedencklichen ursachen mit etlichen un-
sern rähten zu bestellen.
Titulus I: Von den personen,
so zu diesem collegio gehören
Aus unsern rähten und dienern sollen, von uns ahn
der zahl drei sampt einem schreiber darzu deputirt,
und under denen einem die directio anbefohlen wer-
den. Diese personen sampt und sonders sollen uns
an eidts statt angeloben, daß sie alle und jede in dies
collegium gehörige sachen ohn ansehen der person,
freundtschafft, geschenck, gunst oder haß trewlich
handeln und befordern, auch alles, was niemandt
andern als der herrschafft zu offenbahren, der gebür
in geheim halten wollen. |
Titulus II: Von den objectis dieses collegii
Die objecta oder sachen, in dies collegium gehörig,
antreffendt, seind under denselben die vornembste
diese: Bestellung und beurlaubung oder entsetzung
kirchen- und schueldiener und die ursachen deren,
welchs aber doch jederzeit mit unserm vorwissen ge-
schehen soll; inspectio und besuchung conventuum
classicorum der herrschafft hin und wider gesesse-
nen kirchendiener, damit uf derselben lehr und leben
durch probpredigten und gewönliche censuras un-
4 Endlich ersitzen = dauerhaft unterbleiben.
5 Ereignen.
6 Augsburger Religionsfrieden 1555, DRTA.JR 20,
S. 3102-3158; vgl. auch Brandi, Religionsfriede.
684
er sich mit bestellung der verhör undt räths darnach
zu richten. Da aber etwa einer zu verreisen hätte,
solches solte er, wann wir in unserer herrschafft sein,
mit unserm wissen und willen vornehmen undt an-
stellen, es were den sach, daß wir außerhalb unserer
herrschafft undt in der nehe in eil nicht zu erlangen
oder sich allein einer nur uf ein, vier oder fünff tage
außer der herrschafft fürfallender ursachen halben
begeben wolte, dann in solchen fellen soll eines jeden
collegii director oder seines abweßens der, deme er
sein ampt ufgetragen, nach gelegenheit und befin-
dung zu erlauben haben.
Was bey den collegiis in gemein für umbständte
in acht genohmen werden sollen
Zum dritten sollen in gemein bey den dreien under-
schiedtlichen collegiis undt einem jeden in sonder-
heit dieße nachfolgende umbständte in | fleißiger
acht undt gewißer anstellung gehabt undt gehalten
werden, damit die observantz undt effect solcher
collegiorum mit der herrschafft nachtheil nit endt-
lich ersit[z]en4 und in abgang gerathen, alß erstlich
die persohnen, 2. die objecta oder verrichtung,
3. gewissen zeiten, 4. gewisser ort, 5. form undt pro-
ceß in rebus agendis, 6. auctoritasb.
dDe collegio consistoriali
Es ist offenbahr und am tag, aus was underschied-
lichen, tringenden und unvermeidlichen ursachen,
so sich so wohl bey den kirchendienern also dersel-
ben anbefohlenen pfarrkindern in beschwehrung
derselben lehren, lernen, leben, underhaltungen und
dergleichen teglich furfallenden mängeln, und dan
zuvorderst durch widerstandt des feindts der wahr-
heit immerda ereugen5, alle christliche obrigkeiten,
churfursten undt graven in ihren gebieten einer vlei-
c Es folgt in B der Abschnitt „Wie die brieff durch den
bottenmeister sollen angenohmen, bestelt und wieder ab-
gefertiget werden, und von dem cantzleyknecht“.
d Ab hier bis einschließlich Titulus VI folgt der Abdruck
Textvorlage A.
ßigen, ernstlichen ufsicht in kirchen- und schuelsa-
chen bedürffen, insonderheit, nachdem ihnen als der
obrigkeitt nunmehr nach uffgerichtem religionfrie-
den6 oblieget, mit bestellung der kirchen und schue-
len und handthabung reiner, unverfelschter religion
sowohl ihrer armen underthanen seelen heil und
wohlfahrt, als auch ihr selbst gewißen an jenem gro-
ßen tag zu verantwortten, damit dan solche uffsicht
und von Gott anbefohlene getrewe vorsorg recht in
acht | genommen und verrichtet werde, so erachten
wir unsers obrigkeitlichen ambts zu sein, zu dem
endt ein collegium consistoriale anzuordnen und
solchs aus bedencklichen ursachen mit etlichen un-
sern rähten zu bestellen.
Titulus I: Von den personen,
so zu diesem collegio gehören
Aus unsern rähten und dienern sollen, von uns ahn
der zahl drei sampt einem schreiber darzu deputirt,
und under denen einem die directio anbefohlen wer-
den. Diese personen sampt und sonders sollen uns
an eidts statt angeloben, daß sie alle und jede in dies
collegium gehörige sachen ohn ansehen der person,
freundtschafft, geschenck, gunst oder haß trewlich
handeln und befordern, auch alles, was niemandt
andern als der herrschafft zu offenbahren, der gebür
in geheim halten wollen. |
Titulus II: Von den objectis dieses collegii
Die objecta oder sachen, in dies collegium gehörig,
antreffendt, seind under denselben die vornembste
diese: Bestellung und beurlaubung oder entsetzung
kirchen- und schueldiener und die ursachen deren,
welchs aber doch jederzeit mit unserm vorwissen ge-
schehen soll; inspectio und besuchung conventuum
classicorum der herrschafft hin und wider gesesse-
nen kirchendiener, damit uf derselben lehr und leben
durch probpredigten und gewönliche censuras un-
4 Endlich ersitzen = dauerhaft unterbleiben.
5 Ereignen.
6 Augsburger Religionsfrieden 1555, DRTA.JR 20,
S. 3102-3158; vgl. auch Brandi, Religionsfriede.
684