29. Edikt gegen Unzucht und Ehebruch 1584
Angehörigen und Verwandten, Geistlichen und
Weltlichen, hiemit ernstlich und wöllen, daß erstlich
die Underthanen, so viel sie oberzehlter verwirckun-
gen und mißhandlungen hinfüro in erfahrung brin-
gen, solche alßbald bey denen Pflichten und Eyden,
damit sie uns zugethan und verwandt sindt, unsern
jedes Orts Beampten an- und fürbringen, auch in
dem niemands verschonen sollen, Darauff sie, die
Beampten, wo ihn dergleichen fürbracht wirdt oder
die dessen sonsten für sich in erfahrung kommen
und gewar werden, die Ubertretter unsaumlich zu
handen bringen und dieser unserer ordnung gemäß
gegen ihnen handeln und verfahren sollen.
Und damit sich hinfüro niemandt der unwissen-
heit zu entschuldigen, so wöllen wir, daß diese Ord-
nung allenthalben von der Cantzel, Rahthaus und
sonsten an bequemen Orten abgelesen und ange-
schlagen und solche verkündigung auffs wenigst je-
des Jars einmal, als zu Ostern, erneuwert werden
soll, Alles bey vermeidung unser Ungnad und ge-
bürender straff deß ungehorsams, darnach sich men-
niglich zurichten.
Urkundts mit unsern zu endt auffgetruckten Insi-
geln.
Geben auff Mittwochen, den zwantzigsten May, als
man nach Christi, unsers Herren, Geburt Tausendt
Fünffhundert Achtzig und vier Jar zehlte.
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Angehörigen und Verwandten, Geistlichen und
Weltlichen, hiemit ernstlich und wöllen, daß erstlich
die Underthanen, so viel sie oberzehlter verwirckun-
gen und mißhandlungen hinfüro in erfahrung brin-
gen, solche alßbald bey denen Pflichten und Eyden,
damit sie uns zugethan und verwandt sindt, unsern
jedes Orts Beampten an- und fürbringen, auch in
dem niemands verschonen sollen, Darauff sie, die
Beampten, wo ihn dergleichen fürbracht wirdt oder
die dessen sonsten für sich in erfahrung kommen
und gewar werden, die Ubertretter unsaumlich zu
handen bringen und dieser unserer ordnung gemäß
gegen ihnen handeln und verfahren sollen.
Und damit sich hinfüro niemandt der unwissen-
heit zu entschuldigen, so wöllen wir, daß diese Ord-
nung allenthalben von der Cantzel, Rahthaus und
sonsten an bequemen Orten abgelesen und ange-
schlagen und solche verkündigung auffs wenigst je-
des Jars einmal, als zu Ostern, erneuwert werden
soll, Alles bey vermeidung unser Ungnad und ge-
bürender straff deß ungehorsams, darnach sich men-
niglich zurichten.
Urkundts mit unsern zu endt auffgetruckten Insi-
geln.
Geben auff Mittwochen, den zwantzigsten May, als
man nach Christi, unsers Herren, Geburt Tausendt
Fünffhundert Achtzig und vier Jar zehlte.
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