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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0030
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Wild- und Rheingrafschaft

15. Patenordnung [1597] (Text S. 573)
16. Ratifikationsordnung [1597] (Text S. 579)
17. Kirchenzuchtordnung [1597] (Text S. 581)
Besonders ungewöhnlich ist die Patenordnung. Zum einen ist nirgends nachvollziehbar, was es mit der
offensichtlich gestörten Kapitel- und Absatzzählung auf sich hat: In Kapitel I fehlen die Absätze 5 und 6,
und Kapitel III scheint komplett ausgelassen zu sein. Zum anderen legen die Ausführungen in den
Abschnitten I/17-19 nahe, dass es in der ganzen Angelegenheit bzgl. der Zulassung katholischer oder cal-
vinistischer Paten offenbar um einen ganz konkreten Fall innerhalb des wild- und rheingräflichen Hauses zu
gehen scheint. Sicherlich stehen die Auseinandersetzungen Hellbachs mit der reformierten Rheingräfin
Juliane, einer geborenen Gräfin von Nassau-Dillenburg, hier im Hintergrund; aus dem Jahr 1599 sind zwei
Fälle belegt, in denen die Ordnung zur Anwendung kam.40
In der Ratifikationsordnung werden die bei einem Pfarrstellenwechsel üblichen und notwendigen wirt-
schaftlichen Rahmenbedingungen geregelt. Im Pfarrarchiv Simmertal haben sich dann aus den folgenden
Jahren auch etliche dieser Ratifikationen, also Verträge zwischen alten und neuen Pfarrern über die Nut-
zung der Pfarrgüter und Zahlung von Besoldungen, erhalten.
Einige weitere kleinere Ordnungen sind noch aus Hellbachs Amtszeit nachzutragen, auch hier ist die
Datierung nicht immer eindeutig.
18. Dienstanweisung [1599] (Text S. 583)
19. Zensorenordnung [um 1600] (Text S. 585)
20. Kirchmeistereid [um 1600] (Text S. 587)
Als letzte Ordnung bringen wir diese interessante Ordnung zum Verhalten während der Pestzeiten. Schon
1607 waren, nach der Ordnung von 1597 (siehe oben Text Nr. 8) zwei weitere Pestordnungen erlassen
worden, die aber keine vergleichbaren Bestimmungen für die Kirchendiener enthalten.41 Erst 1612 ist eine
weitere Pestordnung erhalten, die auch Regelungen für den kirchlichen Bereich enthält.
22. Pestordnung 1612 (Text S. 645)
4.2. Die Erarbeitung der Kirchenordnung 1597-1603
Im Archiv der ehemaligen Superintendentur Dhaun, das sich heute im Pfarrarchiv Simmertal befindet,
haben sich vier handschriftliche Fassungen dieser Kirchenordnung erhalten, die, nach Hugo Fröhlich, mit
KO I bis KO IV bezeichnet werden.42

Vgl. Fröhlich, Superintendenten, S. 88.
Ordnung vom 1. Juni 1607 (StadtA Kirn A-Vc-2a) und
vom 14. Oktober 1607 (LHA Koblenz 36 VId-123).
Eine genaue Analyse dieser Entwürfe bei Fröhlich,
Geschichte, S. 24-139. Es gibt auch noch eine fünfte
Handschrift, KO V, die aber für unsere Betrachtung
außen vor bleiben kann, weil diese Handschrift nicht in
die Erarbeitungsphase von 1598 bis 1603, sondern in die
Zeit des Druckes 1693 gehört. Fröhlich kommt zu dem

Schluss, dass die unmittelbare und gewichtigste Vorlage
die KO Pfalz-Zweibrücken 1557 (vgl. Sehling,
EKO XVIII, S. 71-259) war. Daneben haben die Ver-
fasser aber auch die Ottheinrichsche KO Kurpfalz 1556
(vgl. Sehling, EKO XIV, S. 113-219), deren veränder-
ten Nachdruck durch Kurfürst Ludwig 1576 (vgl. Seh-
ling, EKO XIV, S. 63-65) und das Agendbüchlein von
Veit Dietrich (vgl. Sehling, EKO XI, S. 487ff)
benutzt, vgl. Fröhlich, Geschichte, S. 26-28.

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