Wild- und Rheingrafschaft
der Druck der Ordnung an den widrigen Zeitläuften gescheitert sei. Schließlich kann auf den dreiseitigen
Text Extract der Kirchenordtnung in der Wildt- und Rheingraveschafft anno 1598 verwiesen werden, der
wörtlich die Kirchenzensurfragen aus dem Manuskript KO I auflistet und wahrscheinlich für eine derartige
Befragung benutzt worden ist.65
Erst 1653 kommt endlich wieder Bewegung in die Angelegenheit, aus diesem Jahr sind, neben einem
Memoriale des Superintendenten und Hofpredigers Johann Tobias Weber (amt. 1651-58) auch erstmals
wieder einige kleinere Ordnungen erhalten.66 Aber es sollte weitere 40 Jahre dauern, bis das Projekt mit dem
Druck der Kirchenordnung im Jahre 1693 endlich zu einem Abschluss kam.
21. Kirchenordnung [1603] (Text S. 588)
Aus diesen genannten Gründen bieten wir hier den Text der Kirchenordnung, wie sie das mutmaßliche
Exemplar letzter Hand von Hellbach bietet, das ist das von Fröhlich mit KO IV bezeichnete Exemplar. Da
dieses Manuskript erst mit fol. 11 einsetzt, folgen die ersten Seiten KO II.67 Entsprechend den Editions-
prinzipien unserer Ausgabe68 werden ab dem Beginn von KO IV die Entwurfsstadien KO I - III nicht mehr
nachgewiesen.
Inhaltlich stellt die Kirchenordnung natürlich keinen vollständig neuen Text dar. Hellbach benutzt die
in der Region verbreiteten Ordnungen, die kurpfälzische Kirchenordnung von 1556,69 die zweibrückische
von 155770, die ihrerseits wiederum auf die württembergische von 155371 und die mecklenburgische von
155272 zurückgehen, und die nassauische Kirchenordnung von 1576.73 Außerdem ist der Einfluss von Veit
Dietrichs Agendbüchlein74 spürbar. Eine über die pfälzischen Ordnungen hinausgehende, aus der nassau-
ischen Ordnung entnommene Besonderheit stellt etwa die faktische Einführung der Konfirmation, d.h. des
erstmaligen Abendmahlsbesuches der Jugendlichen nach einem vorangehenden, genau geordneten Unter-
richt und einem öffentlichen Examen am Sonntag Quasimdodgeniti dar. Zwar finden sich ähnliche Struk-
turen schon unter Bucers Einfluss in der Pfalz-Zweibrücker Kirchenordnung von 1539,75 eine vergleichbar
genaue Regelung ist aber sonst in den genannten Ordnungen aus den 1550er Jahren nicht enthalten. Die
ursprünglichen Kapitel in KO I—III waren dabei an vielen Punkten wesentlich näher an den Vorlagen, bei
der letzten Überarbeitung wurden zahlreiche Abschnitte deutlich eigenständiger. Eine genaue Analyse der
Quellenbenutzung über die Fassungen KO I—III erfolgt bei Fröhlich.76
64 Dort heißt es: Die hiebevor verfertigte, aber umb allerley
Hindernusse, sonderlich des eingefallenen land-verderbli-
chen Krieges willen bißhero noch nicht publicirte Kirchen-
Ordnung. (Vorwort der KO 1693).
65 LHA Koblenz 36-1794.
66 Vgl. Rosenkranz, Rheinland, S. 550; Fröhlich,
Geschichte, S. 22.
67 Da, wie oben ausgeführt, auch bei KO III der Anfang
fehlt.
68 Vgl. dazu die Vorworte der Herausgeber zu Sehling,
EKO XVI und XVII.
69 Vgl. Sehling, EKO XIV, S. 113-219.
70 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 71-259.
71 Vgl. Sehling, EKO XVI, S. 223-276.
72 Vgl. Sehling, EKO V, S. 161-219.
73 Es handelt sich dabei um die 1574 nach dem Vorbild der
hessischen KO von 1566 bzw. der hessischen Agende von
1574 (vgl. Sehling, EKO VIII) verfasste Kirchenord-
nung für Nassau-Weilburg und Nassau-Saarbrücken.
Diese Ordnung, die aus zwei Teilen (einer Kirchenord-
nung und einer Agenda) besteht, wurde aber erst 1576
gedruckt (VD 16: N 158); vgl. Herrmann, Reforma-
tion, S. 69f.
74 Vgl. Sehling, EKO XI, S. 487-553.
75 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 61.
76 Vgl. Fröhlich, Geschichte, S. 26-132.
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der Druck der Ordnung an den widrigen Zeitläuften gescheitert sei. Schließlich kann auf den dreiseitigen
Text Extract der Kirchenordtnung in der Wildt- und Rheingraveschafft anno 1598 verwiesen werden, der
wörtlich die Kirchenzensurfragen aus dem Manuskript KO I auflistet und wahrscheinlich für eine derartige
Befragung benutzt worden ist.65
Erst 1653 kommt endlich wieder Bewegung in die Angelegenheit, aus diesem Jahr sind, neben einem
Memoriale des Superintendenten und Hofpredigers Johann Tobias Weber (amt. 1651-58) auch erstmals
wieder einige kleinere Ordnungen erhalten.66 Aber es sollte weitere 40 Jahre dauern, bis das Projekt mit dem
Druck der Kirchenordnung im Jahre 1693 endlich zu einem Abschluss kam.
21. Kirchenordnung [1603] (Text S. 588)
Aus diesen genannten Gründen bieten wir hier den Text der Kirchenordnung, wie sie das mutmaßliche
Exemplar letzter Hand von Hellbach bietet, das ist das von Fröhlich mit KO IV bezeichnete Exemplar. Da
dieses Manuskript erst mit fol. 11 einsetzt, folgen die ersten Seiten KO II.67 Entsprechend den Editions-
prinzipien unserer Ausgabe68 werden ab dem Beginn von KO IV die Entwurfsstadien KO I - III nicht mehr
nachgewiesen.
Inhaltlich stellt die Kirchenordnung natürlich keinen vollständig neuen Text dar. Hellbach benutzt die
in der Region verbreiteten Ordnungen, die kurpfälzische Kirchenordnung von 1556,69 die zweibrückische
von 155770, die ihrerseits wiederum auf die württembergische von 155371 und die mecklenburgische von
155272 zurückgehen, und die nassauische Kirchenordnung von 1576.73 Außerdem ist der Einfluss von Veit
Dietrichs Agendbüchlein74 spürbar. Eine über die pfälzischen Ordnungen hinausgehende, aus der nassau-
ischen Ordnung entnommene Besonderheit stellt etwa die faktische Einführung der Konfirmation, d.h. des
erstmaligen Abendmahlsbesuches der Jugendlichen nach einem vorangehenden, genau geordneten Unter-
richt und einem öffentlichen Examen am Sonntag Quasimdodgeniti dar. Zwar finden sich ähnliche Struk-
turen schon unter Bucers Einfluss in der Pfalz-Zweibrücker Kirchenordnung von 1539,75 eine vergleichbar
genaue Regelung ist aber sonst in den genannten Ordnungen aus den 1550er Jahren nicht enthalten. Die
ursprünglichen Kapitel in KO I—III waren dabei an vielen Punkten wesentlich näher an den Vorlagen, bei
der letzten Überarbeitung wurden zahlreiche Abschnitte deutlich eigenständiger. Eine genaue Analyse der
Quellenbenutzung über die Fassungen KO I—III erfolgt bei Fröhlich.76
64 Dort heißt es: Die hiebevor verfertigte, aber umb allerley
Hindernusse, sonderlich des eingefallenen land-verderbli-
chen Krieges willen bißhero noch nicht publicirte Kirchen-
Ordnung. (Vorwort der KO 1693).
65 LHA Koblenz 36-1794.
66 Vgl. Rosenkranz, Rheinland, S. 550; Fröhlich,
Geschichte, S. 22.
67 Da, wie oben ausgeführt, auch bei KO III der Anfang
fehlt.
68 Vgl. dazu die Vorworte der Herausgeber zu Sehling,
EKO XVI und XVII.
69 Vgl. Sehling, EKO XIV, S. 113-219.
70 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 71-259.
71 Vgl. Sehling, EKO XVI, S. 223-276.
72 Vgl. Sehling, EKO V, S. 161-219.
73 Es handelt sich dabei um die 1574 nach dem Vorbild der
hessischen KO von 1566 bzw. der hessischen Agende von
1574 (vgl. Sehling, EKO VIII) verfasste Kirchenord-
nung für Nassau-Weilburg und Nassau-Saarbrücken.
Diese Ordnung, die aus zwei Teilen (einer Kirchenord-
nung und einer Agenda) besteht, wurde aber erst 1576
gedruckt (VD 16: N 158); vgl. Herrmann, Reforma-
tion, S. 69f.
74 Vgl. Sehling, EKO XI, S. 487-553.
75 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 61.
76 Vgl. Fröhlich, Geschichte, S. 26-132.
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