21. Kirchenordnung [nach 1603]
2. Darüber ihm seine bestallung in schrifften uber-
geben und zu gebürlicher zeit ohne schaden und ver-
längerung soll bezahlt werden.
3. Es soll auch weder den eltern noch einem andern,
wer der auch sein möge, erlaubt sein, dem schull-
meister auß zorn und neidt ubers maul zu fahren
und seines gefallens zu reformiren, sondern, da jed-
mandt erführe, wider die gebühr ein schulmeister in
und außerhalb der schulen waß getahn, daßelbe dem
pfarrer selbigen orts anzeigen, die ihn dan vernünff-
tiglich undt freundtlich, da eß sich also wahr befin-
de, umb abstellung des unrechtens ermahnen sollen.
Und da es nit früchten wölle, daßelbe dem superin-
tendenten anzeigen, gebührlichen ernst gegen ihm
fürzunehmen.
4. In summa, daß man sich in allen stücken ehrlich
und danckbarlich gegen ihm erzeige.
Man solle auch in einer jeden gemein verordnen,
wo die knaben ihre holtz haben sollen,178 an beque-
men und nit fern gelegnen ortten in der gemein ge-
handtreichet werde. Dann waß man an der gemei-
nen kinder undt schulen leget, daß heist recht der
gemein wider angelegt.
5. Waß auch ein jeder jung jährlich zue schullgeldt
geben, soll auch benandt und alle quartall unver-
saumlich gefolgt werden soll durch unßere virtell.
|71v|
6. Wo pauperes und haußarmer leuth kinder in die
schule giengen, from und fleißig weren, soll das
schulgeldt auß dem arario sacro mit vorwißen jeg-
liches orts pfarrer gegeben werden.
7. Damit es auch desto richtiger in der schule zuge-
he, sollen pfarrer alle monat ein mahl oder auch öff-
ter nach ihrer gelegenheit besuchen unndt mügen
zum zeiten jemandt von obrigkeit wegen zu sich
nehmen.
8. Es sollen auch die eltern, da sie in der kinderzucht
fahrläßig sein würden und ihre kinder nit wolten zur
schulen halten, mit ernst darzu vermahnet und, da
sie [nicht] folgen würden, sie darumb gestrafft wer-
den.
Wie dann auch den unverstendigen eltern nit ge-
bühren soll, ihre kinder ohne rath undt vorwißen
eines pfarrers undt schulmeisters umb ihres eigenen
nutzens willen auß der schul zu nehmen, damit ent-
weder die jugendt an den ubrigen nötigen dingen zu
lernen nicht versaumet werden oder, waß sie geler-
net, desto eher vergeßen möge.
Ist auch billig, daß wir den armen kindern nach
unßerm vermögen undt von den geistlichen gefällen
helffen laßen und auß unßern underthanen vor allen
andern diener zu geistlichen undt weltlichen diens-
ten erziehen laßen, damit solche zum studiren von
eltern desto mehr angehaltten werden.
Dass achte capitull:
Von schutz undt underhaltung der pastorn undt kirchendiener.
uWir müßen alle vor dem richterstuel unßers herrn
Christi offenbahr werden, auff daß ein jeder emp-
fahe an seinem leib, waß er getahn hatt, gutes oder
böses, spricht der h. apostel |72r| Paulus 2. Cor.
5.179 Demnach, dieweil in diesem jetzigen sterbli-
chen leben die kirche müste versamblet werden und
daß ewige leben durch daß evangelion angefangen,
damit man hernach vor dem richterstuel Christi mit
u-u Aus KO Pfalz-Zweibrücken 1557, vgl. Sehling, EKO
XVIII, S. 244.
gutem gewißen erscheinen und ewige seligkeit erlan-
gen möge, undt aber solches ohne Gottselige lehrer
und prediger nit geschehen kan, so ist je hoch von
nöten, wie es dann Gottes ernstlicher wille ist, in
dem predigampt lehrer und prediger zu erhalten.
Undt dieweil die prediger, weil sie leben, eßen,
trincken, kleidung und gute hilffe zum studirn und
178 Das Brennholz, dass die Kinder als Naturalabgabe zum
Unterhalt der Schule beitragen sollen.
179 2Kor 5,10.
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2. Darüber ihm seine bestallung in schrifften uber-
geben und zu gebürlicher zeit ohne schaden und ver-
längerung soll bezahlt werden.
3. Es soll auch weder den eltern noch einem andern,
wer der auch sein möge, erlaubt sein, dem schull-
meister auß zorn und neidt ubers maul zu fahren
und seines gefallens zu reformiren, sondern, da jed-
mandt erführe, wider die gebühr ein schulmeister in
und außerhalb der schulen waß getahn, daßelbe dem
pfarrer selbigen orts anzeigen, die ihn dan vernünff-
tiglich undt freundtlich, da eß sich also wahr befin-
de, umb abstellung des unrechtens ermahnen sollen.
Und da es nit früchten wölle, daßelbe dem superin-
tendenten anzeigen, gebührlichen ernst gegen ihm
fürzunehmen.
4. In summa, daß man sich in allen stücken ehrlich
und danckbarlich gegen ihm erzeige.
Man solle auch in einer jeden gemein verordnen,
wo die knaben ihre holtz haben sollen,178 an beque-
men und nit fern gelegnen ortten in der gemein ge-
handtreichet werde. Dann waß man an der gemei-
nen kinder undt schulen leget, daß heist recht der
gemein wider angelegt.
5. Waß auch ein jeder jung jährlich zue schullgeldt
geben, soll auch benandt und alle quartall unver-
saumlich gefolgt werden soll durch unßere virtell.
|71v|
6. Wo pauperes und haußarmer leuth kinder in die
schule giengen, from und fleißig weren, soll das
schulgeldt auß dem arario sacro mit vorwißen jeg-
liches orts pfarrer gegeben werden.
7. Damit es auch desto richtiger in der schule zuge-
he, sollen pfarrer alle monat ein mahl oder auch öff-
ter nach ihrer gelegenheit besuchen unndt mügen
zum zeiten jemandt von obrigkeit wegen zu sich
nehmen.
8. Es sollen auch die eltern, da sie in der kinderzucht
fahrläßig sein würden und ihre kinder nit wolten zur
schulen halten, mit ernst darzu vermahnet und, da
sie [nicht] folgen würden, sie darumb gestrafft wer-
den.
Wie dann auch den unverstendigen eltern nit ge-
bühren soll, ihre kinder ohne rath undt vorwißen
eines pfarrers undt schulmeisters umb ihres eigenen
nutzens willen auß der schul zu nehmen, damit ent-
weder die jugendt an den ubrigen nötigen dingen zu
lernen nicht versaumet werden oder, waß sie geler-
net, desto eher vergeßen möge.
Ist auch billig, daß wir den armen kindern nach
unßerm vermögen undt von den geistlichen gefällen
helffen laßen und auß unßern underthanen vor allen
andern diener zu geistlichen undt weltlichen diens-
ten erziehen laßen, damit solche zum studiren von
eltern desto mehr angehaltten werden.
Dass achte capitull:
Von schutz undt underhaltung der pastorn undt kirchendiener.
uWir müßen alle vor dem richterstuel unßers herrn
Christi offenbahr werden, auff daß ein jeder emp-
fahe an seinem leib, waß er getahn hatt, gutes oder
böses, spricht der h. apostel |72r| Paulus 2. Cor.
5.179 Demnach, dieweil in diesem jetzigen sterbli-
chen leben die kirche müste versamblet werden und
daß ewige leben durch daß evangelion angefangen,
damit man hernach vor dem richterstuel Christi mit
u-u Aus KO Pfalz-Zweibrücken 1557, vgl. Sehling, EKO
XVIII, S. 244.
gutem gewißen erscheinen und ewige seligkeit erlan-
gen möge, undt aber solches ohne Gottselige lehrer
und prediger nit geschehen kan, so ist je hoch von
nöten, wie es dann Gottes ernstlicher wille ist, in
dem predigampt lehrer und prediger zu erhalten.
Undt dieweil die prediger, weil sie leben, eßen,
trincken, kleidung und gute hilffe zum studirn und
178 Das Brennholz, dass die Kinder als Naturalabgabe zum
Unterhalt der Schule beitragen sollen.
179 2Kor 5,10.
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