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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0159
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Einleitung

3. Die Aufhebung der Klöster Ravengiersburg und Kumbd
1560 schloss Herzog Georg mit dem einst bedeutenden Augustiner-Chorherrenstift Ravengiersburg13 einen
Vertrag, der faktisch die Einführung des evangelischen Bekenntnisses im Kloster zum Inhalt hatte. Zwar
dürfen die Konventualen das lateinische Stundengebet weiter halten, aber die Messe war zukünftig deutsch
zu feiern. Auch die monastische Kleidung und die Heiligenbilder sollen abgeschafft werden. Auf Kosten des
Klosters soll ein evangelischer Prediger angestellt werden, der neben dem Predigtdienst auch die jüngeren
Brüder und die Novizen und Klosterschüler unterrichten und sie auf den neuen Kirchendienst bzw. auf das
Studium vorbereiten soll. Es dürfen ohne Wissen des Herzogs keine Novizen aufgenommen und kein neuer
Prior gewählt werden. Das Klostervermögen soll unter beidseitiger Aufsicht verwaltet werden, aber auch
künftig dem Unterhalt der Konventualen dienen.
1. Klosterordnung Ravengiersburg 1560 (Text S. 657)
Der Vertrag ist nicht im Original erhalten, sondern nur in einem Abdruck aus dem 18. Jahrhundert.14 Auch
über die endgültige Aufhebung des Klosters sind keine Unterlagen erhalten,15 allerdings ist diese 1566
offenbar vollzogen; denn zu diesem Zeitpunkt tritt zum ersten Male der Herzog als Inhaber der Kloster-
rechte auf, während bis dahin Prior und Konvent selbst alle Urkunden gezeichnet hatten. Wagner vermu-
tet, dass die plötzliche Auflösung nach dem Vorbild der gut dokumentierten Vorgänge im benachbarten
kurpfälzischen Kloster Pfaffenschwabenheim vorgegangen sein könnte.16
Für das zweite Kloster des Simmerner Einflussbereiches, das Zisterzienserinnenkloster Kumbd,17 war
ebenfalls 1560 ein ähnlicher, wenn nicht sogar in weiten Teilen gleichlautender Vertrag zwischen dem
Herzog und dem Konvent abgeschlossen worden. Darin verpflichteten die Nonnen sich, regelmäßig die
Heilige Schrift zu lesen, anstatt der lateinischen Gesänge deutsche Lieder zu singen, die Ordenstracht
abzulegen und keine Novizinnen mehr aufzunehmen.18 Aus den Einkünften des Klosters sollen ein Hospital
und die Schulen unterstützt werden, außerdem wird den Nonnen ihr Unterhalt garantiert, wenn sie diese
Regeln und das neue Bekenntnis annehmen. Lediglich die Äbtissin verließ das Kloster, und das erzbi-
schöfliche Offizialat in Trier ließ die in seinem Einflussbereich gelegenen Gefälle sperren, wogegen Herzog
Georg vor dem Reichskammergericht klagte und 1562 Recht erhielt.19 Das Kloster selbst bestand aber
länger als das in Ravengiersburg. 1563 wird eine Schwester der Pfalzgrafen, Katharina, als neue Äbtissin
eingesetzt,20 von der 1566 berichtet wird, dass sy dy cleidung schon albereit geendert, dy predig des wort Gottes
anzuhören bewilligt, dy meßen unnd was dero anhenngt zu verlaßen zugesagt, auch durch ir gesinndt dy altar
unndt götzen abbrechen unnd hinwegthuen haben laßen.21
Erst nach ihrem Tod 1572 veranlasste Herzog Reichard die Aufhebung des Klosters, worüber ebenfalls
keine Unterlagen vorliegen, die aber 1574 schon vollzogen war.22

1579, Nachweis bei Sturm, Reichard, S. 129.
13 Vgl. Petry, Handbuch, S. 301.
14 Abdruck in: Büttinghausen, Beyträge I, S. 255-266;
eine längere Zusammenfassung in: Back, Geschichte,
Band 2, S. 243-246; eine kurze in: Wagner, Raven-
giersburg, S. 133f.
15 Vgl. Wagner, Ravengiersburg, S. 136.
16 Vgl. Wagner, Ravengiersburg, S. 138.
17 Vgl. Petry, Handbuch, S. 64.
18 Auch dieser Vertrag ist nicht im Original erhalten, son-
dern nur in späteren Regesten (LHA Koblenz 53/1769);

vgl. Wagner, Kumbd, S. 41.
19 Vgl. Wagner, Kumbd, S. 40f., Wagner, Durchfüh-
rung, S. 20.
20 Vgl. Sturm, Reichard, S. 187.
21 LHA Koblenz 33/606 fol. 19f. Vgl. Wagner, Kumbd,
S. 41f.
22 Auch hierüber sind keine Akten erhalten, wiederum
lediglich ein Regest des 18. Jahrhunderts über ein Schrei-
ben aus dem späten 16. oder friihen 17. Jahrhundert, vgl.
Fußnote 23. Vgl. Wagner, Kumbd, S. 42, Fußnote 19.

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