Kurpfalz
der Verwaltungscassarechnung de anno 1575 bei den Einnahmen wegen des Lorscher Hofs und der Schaff-
nerei Handschuhsheim: Nichts, dann dieser Hof nunmehr samt angehörigen zinsen, gefallen und gütern zu
einem waisenhaus auß sondern der Churpfalz gnaden etc. befelch verwendet worden.30 Auch unter seinem Nach-
folger Ludwig VI. besteht, wie am Beginn unserer Ordnung erwähnt wird, die Einrichtung fort. So ver-
meldet der Rechnungsextrakt von 1577 bei den Einnahmen wiederum: Nichts, da zur besserung des hauses
und der gefälle angelegt.31 Wundt vermerkt weiterhin, dass in den Jahren 1587-1620 und noch später dem
Waisenhaus weitere Zuwendungen aus der Kirchengüterverwaltungs- und der Stipendiatenkasse gemacht
wurden, wie die Waisenhausrechnungen ausweisen.32
Obwohl das Haus älter ist, hat ihm Johann Casimir seine eigentliche Ordnung gegeben. Da es sich um
ehemaliges Klostergut handelt, untersteht es der Kirchengüterverwaltung, die ihrerseits dort wie bei ande-
rem Kirchengut einen Schaffner bestellt, dessen Frau zugleich als Hausverwalterin und -mutter ihrem
Mann zur Seite steht. Dem Schaffner obliegt die gesamte Verwaltung des Hauses, in der er der Kirchen-
güterverwaltung gegenüber verantwortlich ist. So werden auch die Waisenkinder nicht vom Schaffner
selbst, sondern mit dem Konsens der Regierung auf Befehl der Verwaltung in das Haus aufgenommen.
Unsere Ordnung33 bringt zum bisherigen Brauch noch die Bestellung eines weiteren Ehepaares hinzu,
eines Kindervaters, der zugleich die Funktionen eines Gegenschreibers in Verwaltungssachen und eines
Hauslehrers ausüben soll, und einer Kindermutter, die die Betreuung der Kinder, vor allem der kleinsten,
wahrnimmt. Die Knaben erfahren Schulunterricht und je nach Befähigung und Fertigkeit handwerkliche
Ausbildung oder Beförderung zum Studium. Obwohl seit der Regierungszeit Friedrichs III. bereits Mäd-
chenschulen eingerichtet wurden, ist von einem Schulunterricht der Mädchen hier nicht die Rede. Sie
werden in hauswirtschaftlichen Dingen unterwiesen und dann als Mägde verdingt, wobei sie bevorzugt in
ähnliche Einrichtungen der Kirchengüterverwaltung gewiesen werden sollen. Bei Verheiratung erhalten sie
20 Gulden zur Aussteuer. Morgen- und Abendgebet, Katechismuslehre, Gottesdienstbesuch mit Predigt-
repetition daheim und sittsame Aufführung bezeichnen den Geist des Hauses.
15. und 16. Mandate zur Aufsicht über die Kirchendiener (Text S. 769 und S. 770)
Befehl an die Amtleute vom 21. Januar 1589 über die Aufsicht über Kirchen- und Schuldiener und entspre-
chender Berichtspflicht.
Befehl an die Inspektoren vom 24. Januar 1589 über die Aufsicht über Kirchen- und Schuldiener und
entsprechender Berichtspflicht.
Der Einklang beider Befehle veranschaulicht das Ineinandergreifen verschiedener Instanzen im Lan-
deskirchenregiment. Gegenstand ist die disziplinarische Ahndung bei Kirchen- und Schuldienern, die ein
ihren Ämtern abträgliches Leben führen. Die Kirchenordnung schrieb in ihrem Abschnitt Von Straf der
Kirchen- und Schuldiener (Nr. 92) in solchen Fällen den Inspektoren Berichtspflicht und dem Kirchenrat
Abhilfemassnahmen zu. Dies wird nun dadurch ergänzt, dass die Amtleute durch Untersuchung und
Bericht ihrerseits eine zutreffende und gerechte Beurteilung und raschere und wirksamere Behebung solcher
Misstände ermöglichen sollen. Den Inspektoren als beteiligter Instanz wird dies zur Kenntnis und Berück-
sichtigung verwaltungsgerecht mitgeteilt.
30 Ebendort, fol. 3 recto. 33 Über die schon D. L. Wundt, der ältere Bruder von F. P.
31 Ebendort, fol. 3 recto-verso. Wundt, im Magazin III, S. 204—207 ausführlich berich-
32 Ebendort, fol. 3 verso. tet.
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der Verwaltungscassarechnung de anno 1575 bei den Einnahmen wegen des Lorscher Hofs und der Schaff-
nerei Handschuhsheim: Nichts, dann dieser Hof nunmehr samt angehörigen zinsen, gefallen und gütern zu
einem waisenhaus auß sondern der Churpfalz gnaden etc. befelch verwendet worden.30 Auch unter seinem Nach-
folger Ludwig VI. besteht, wie am Beginn unserer Ordnung erwähnt wird, die Einrichtung fort. So ver-
meldet der Rechnungsextrakt von 1577 bei den Einnahmen wiederum: Nichts, da zur besserung des hauses
und der gefälle angelegt.31 Wundt vermerkt weiterhin, dass in den Jahren 1587-1620 und noch später dem
Waisenhaus weitere Zuwendungen aus der Kirchengüterverwaltungs- und der Stipendiatenkasse gemacht
wurden, wie die Waisenhausrechnungen ausweisen.32
Obwohl das Haus älter ist, hat ihm Johann Casimir seine eigentliche Ordnung gegeben. Da es sich um
ehemaliges Klostergut handelt, untersteht es der Kirchengüterverwaltung, die ihrerseits dort wie bei ande-
rem Kirchengut einen Schaffner bestellt, dessen Frau zugleich als Hausverwalterin und -mutter ihrem
Mann zur Seite steht. Dem Schaffner obliegt die gesamte Verwaltung des Hauses, in der er der Kirchen-
güterverwaltung gegenüber verantwortlich ist. So werden auch die Waisenkinder nicht vom Schaffner
selbst, sondern mit dem Konsens der Regierung auf Befehl der Verwaltung in das Haus aufgenommen.
Unsere Ordnung33 bringt zum bisherigen Brauch noch die Bestellung eines weiteren Ehepaares hinzu,
eines Kindervaters, der zugleich die Funktionen eines Gegenschreibers in Verwaltungssachen und eines
Hauslehrers ausüben soll, und einer Kindermutter, die die Betreuung der Kinder, vor allem der kleinsten,
wahrnimmt. Die Knaben erfahren Schulunterricht und je nach Befähigung und Fertigkeit handwerkliche
Ausbildung oder Beförderung zum Studium. Obwohl seit der Regierungszeit Friedrichs III. bereits Mäd-
chenschulen eingerichtet wurden, ist von einem Schulunterricht der Mädchen hier nicht die Rede. Sie
werden in hauswirtschaftlichen Dingen unterwiesen und dann als Mägde verdingt, wobei sie bevorzugt in
ähnliche Einrichtungen der Kirchengüterverwaltung gewiesen werden sollen. Bei Verheiratung erhalten sie
20 Gulden zur Aussteuer. Morgen- und Abendgebet, Katechismuslehre, Gottesdienstbesuch mit Predigt-
repetition daheim und sittsame Aufführung bezeichnen den Geist des Hauses.
15. und 16. Mandate zur Aufsicht über die Kirchendiener (Text S. 769 und S. 770)
Befehl an die Amtleute vom 21. Januar 1589 über die Aufsicht über Kirchen- und Schuldiener und entspre-
chender Berichtspflicht.
Befehl an die Inspektoren vom 24. Januar 1589 über die Aufsicht über Kirchen- und Schuldiener und
entsprechender Berichtspflicht.
Der Einklang beider Befehle veranschaulicht das Ineinandergreifen verschiedener Instanzen im Lan-
deskirchenregiment. Gegenstand ist die disziplinarische Ahndung bei Kirchen- und Schuldienern, die ein
ihren Ämtern abträgliches Leben führen. Die Kirchenordnung schrieb in ihrem Abschnitt Von Straf der
Kirchen- und Schuldiener (Nr. 92) in solchen Fällen den Inspektoren Berichtspflicht und dem Kirchenrat
Abhilfemassnahmen zu. Dies wird nun dadurch ergänzt, dass die Amtleute durch Untersuchung und
Bericht ihrerseits eine zutreffende und gerechte Beurteilung und raschere und wirksamere Behebung solcher
Misstände ermöglichen sollen. Den Inspektoren als beteiligter Instanz wird dies zur Kenntnis und Berück-
sichtigung verwaltungsgerecht mitgeteilt.
30 Ebendort, fol. 3 recto. 33 Über die schon D. L. Wundt, der ältere Bruder von F. P.
31 Ebendort, fol. 3 recto-verso. Wundt, im Magazin III, S. 204—207 ausführlich berich-
32 Ebendort, fol. 3 verso. tet.
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