Einleitung
17. Mandat zu den Bettagen 24. August 1590 (Text S. 771)
Befehl an die Amtleute vom 24. August 1590 gegen Hochzeiten und Tanzen an den Bettagen.
Über die Bestimmungen der Polizeiordnung hinaus, die die Einrichtung der monatlichen Bettage, wie
sie 1580 im Herzogtum Johann Casimirs eingeführt wurden (Text Nr. 10) und später zu einem uns noch
unbekannten Zeitpunkt auch in der gesamten Kurpfalz in Geltung gesetzt wurden, noch nicht kennen, wird
hier das Tanzen bei Hochzeiten an den Bettagen verboten. Darüberhinaus sollen Hochzeiten und mit ihnen
Tanzgelegenheiten in den Bettagswochen gänzlich vermieden werden.
18. Ordnung des Siechenhauses in Neuenheim 6. September 1591 (Text S. 772)
Fundation und Ordnung des Sondersiechenhauses bei Neuenheim.
Im Abschnitt über die für Aussatz und ansteckende Krankheiten bestimmten Sondersiechenhäuser der
Almosenordnung von 1574 (Text Nr. XIV/55) wird berichtet, dass Friedrich III. über die bereits seit dem
Mittelalter bestehenden Einrichtungen in etlichen Ämtern zusätzlich derartige Häuser eingerichtet und mit
Einkünften des Kirchenguts versehen habe. Beispiele werden dabei nicht aufgeführt. Hier haben wir ein
solches, das in dem zum Kloster Schönau gehörigen Hof bei Neuenheim im Amt Heidelberg34 angesiedelt
wurde. Auch dieses Haus untersteht der Kirchengüterverwaltung und ist hinsichtlich seiner Einkünfte und
Lebensmittelversorgung mit dem Waisenhaus im nahegelegenen Handschuhsheim (vgl. Text Nr. 14) ver-
bunden. Es wird von einem älteren Ehepaar, einem Oeconomus oder Hausmeister und seiner Frau geleitet.
Bei Einweisung und medizinischer Wartung ist, wie es schon die Almosenordnung vorsieht, die medizinische
Fakultät zu Heidelberg beteiligt. Allwöchentlich soll für die Krankengemeinde eine Katechismuspredigt in
der Hauskapelle gehalten werden.
Wie ein Marginal vermerkt, ist am 13. Dezember 1591 die wöchentliche Brotration von anfänglich acht
auf elfeinhalb Pfund erhöht worden.
19. Mandat zu den Bettagen 15. November 1591 (Text S. 777)
Befehl an die Oberamtleute vom 15. November 1591 zur Einhaltung der monatlichen Bettage, strengerer Hand-
habung und öffentlicher Verlesung der Polizeiordnung.
Bettage und Polizeiordnung sind schon seit Einführung der ersteren im Herzogtum Johann Casimirs
(Text Nr. 10, vgl. auch Text Nr. 17) miteinander verknüpft. Hier wird die Aufsicht über die Einhaltung der
Bettage den weltlichen obrigkeitlichen Instanzen besonders anempfohlen, desgleichen eine schärfere Hand-
habung der Polizeiordnung, die, weil sie unter der Regierung des Administrators noch nicht wieder aufge-
legt wurde und nicht öffentlich verlesen wurde, nachlässig befolgt zu werden scheint. Wie in seinem Stamm-
land seit 1580 (Text Nr. 10) wird nun auch für die ganze Kurpfalz die öffentliche Verlesung der Polizeiord-
nung ein- oder zweimal im Jahre angeordnet. Die Beamten sollen der Bevölkerung bei ihrer Befolgung mit
gutem Beispiel vorangehen. Gegen die mutwillig verstossende Almosenempfänger sollen durch zeitweilige
Entziehung des Almosens zum Gehorsam angehalten werden.
Es scheint dieser Befehl zu sein, der am 19. November 1591 auch der Universität verkündet wurde.35
34 Vgl. Widder I, S. 250-252.
35 Vgl. Winkelmann II, S. 164.
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17. Mandat zu den Bettagen 24. August 1590 (Text S. 771)
Befehl an die Amtleute vom 24. August 1590 gegen Hochzeiten und Tanzen an den Bettagen.
Über die Bestimmungen der Polizeiordnung hinaus, die die Einrichtung der monatlichen Bettage, wie
sie 1580 im Herzogtum Johann Casimirs eingeführt wurden (Text Nr. 10) und später zu einem uns noch
unbekannten Zeitpunkt auch in der gesamten Kurpfalz in Geltung gesetzt wurden, noch nicht kennen, wird
hier das Tanzen bei Hochzeiten an den Bettagen verboten. Darüberhinaus sollen Hochzeiten und mit ihnen
Tanzgelegenheiten in den Bettagswochen gänzlich vermieden werden.
18. Ordnung des Siechenhauses in Neuenheim 6. September 1591 (Text S. 772)
Fundation und Ordnung des Sondersiechenhauses bei Neuenheim.
Im Abschnitt über die für Aussatz und ansteckende Krankheiten bestimmten Sondersiechenhäuser der
Almosenordnung von 1574 (Text Nr. XIV/55) wird berichtet, dass Friedrich III. über die bereits seit dem
Mittelalter bestehenden Einrichtungen in etlichen Ämtern zusätzlich derartige Häuser eingerichtet und mit
Einkünften des Kirchenguts versehen habe. Beispiele werden dabei nicht aufgeführt. Hier haben wir ein
solches, das in dem zum Kloster Schönau gehörigen Hof bei Neuenheim im Amt Heidelberg34 angesiedelt
wurde. Auch dieses Haus untersteht der Kirchengüterverwaltung und ist hinsichtlich seiner Einkünfte und
Lebensmittelversorgung mit dem Waisenhaus im nahegelegenen Handschuhsheim (vgl. Text Nr. 14) ver-
bunden. Es wird von einem älteren Ehepaar, einem Oeconomus oder Hausmeister und seiner Frau geleitet.
Bei Einweisung und medizinischer Wartung ist, wie es schon die Almosenordnung vorsieht, die medizinische
Fakultät zu Heidelberg beteiligt. Allwöchentlich soll für die Krankengemeinde eine Katechismuspredigt in
der Hauskapelle gehalten werden.
Wie ein Marginal vermerkt, ist am 13. Dezember 1591 die wöchentliche Brotration von anfänglich acht
auf elfeinhalb Pfund erhöht worden.
19. Mandat zu den Bettagen 15. November 1591 (Text S. 777)
Befehl an die Oberamtleute vom 15. November 1591 zur Einhaltung der monatlichen Bettage, strengerer Hand-
habung und öffentlicher Verlesung der Polizeiordnung.
Bettage und Polizeiordnung sind schon seit Einführung der ersteren im Herzogtum Johann Casimirs
(Text Nr. 10, vgl. auch Text Nr. 17) miteinander verknüpft. Hier wird die Aufsicht über die Einhaltung der
Bettage den weltlichen obrigkeitlichen Instanzen besonders anempfohlen, desgleichen eine schärfere Hand-
habung der Polizeiordnung, die, weil sie unter der Regierung des Administrators noch nicht wieder aufge-
legt wurde und nicht öffentlich verlesen wurde, nachlässig befolgt zu werden scheint. Wie in seinem Stamm-
land seit 1580 (Text Nr. 10) wird nun auch für die ganze Kurpfalz die öffentliche Verlesung der Polizeiord-
nung ein- oder zweimal im Jahre angeordnet. Die Beamten sollen der Bevölkerung bei ihrer Befolgung mit
gutem Beispiel vorangehen. Gegen die mutwillig verstossende Almosenempfänger sollen durch zeitweilige
Entziehung des Almosens zum Gehorsam angehalten werden.
Es scheint dieser Befehl zu sein, der am 19. November 1591 auch der Universität verkündet wurde.35
34 Vgl. Widder I, S. 250-252.
35 Vgl. Winkelmann II, S. 164.
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