Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0206
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Kurpfalz

6. Die Kontrolle über den Erfolg dieser Katechesation wird bei Hofe und in der Stadt Heidelberg von
bestimmten, eigens hierzu bestallten Aufsehern wahrgenommen. Dazu werden über die Ignoranten Kata-
loge geführt, sodass deren Fortschritte bzw. Nichtfortschritte konstatiert werden können. Die Oberaufsicht
über die Examina auf dem Lande wird einem Ordinarius Visitator anvertraut.
7. Durch Befehle an Amtleute und Pfarrer verordnen die Visitatoren, dass keiner ohne Kenntnis der
fünf Hauptstücke zum Bürger angenommen und zur Trauung zugelassen werden soll.
34. Mandat zur Institution 1. August 1594 (Text S. 854)
Befehl an die Amtleute vom 1. August 159f, die Pfarrer beim Institutionswerk zu unterstützen und Keinen ohne
Kenntnis der fünf Hauptstücke zum Bürger anzunehmen.
ist die korrekte Verwaltungsmassnahme, mit der der Landesfürst seinen Beamten im ganzen Territo-
rium die von den Visitatoren getroffene Anordnung in aller Form auferlegt. Sie garantieren mit ihrer
Polizeigewalt die verordnete Durchführung des Institutionswerks und erhöhen seine Bedeutung durch ihre
oder ihrer Vertreter Anwesenheit. Zugleich wird der Kirchenbesuch gemäss der Polizeiordnung von ihnen
überwacht.
35. Mandat zur Institution und Sonntagsheiligung 25. Februar 1595 (Text S. 855)
De institutione juventutis et profanatione sabbathi, den 25. Febr. anno etc. [15]95 der burgerschaft zue Heidelberk
praesente electore Palatino vorgetragen.
Dieser Vortrag vor der Heidelberger Bürgerschaft, wobei die Residenzstadt Vorbild des ganzen Landes
sein soll, blickt auf einen guten bisherigen Erfolg der Visitation und des angestellten Institutionswerks
zurück. Mit besonderem Nachdruck dehnt er die neue Praxis nun auch auf die Jugend von sechs Jahren an
aufwärts aus. Dabei wird eine sonntägliche Zwölfuhrkatechismuspredigt nunmehr für die Jugend bestimmt,
mit der in monatlichem Turnus die 22 Fragen erklärt und eingeübt werden soll. Die fünf Hauptstücke sind
innerhalb Monatsfrist auswendig zu lernen. Insonderheit wird Sorge getragen, dass auch die nicht in den
neuerlich vermehrten Schulen erfassten Kinder hierbei unterrichtet werden.
Die gesamte Bevölkerung soll in Gottesdienstbesuch und Gebet den Sabbath - auch die kurpfälzische
Form des Dekalogs gebraucht diese Bezeichnung statt des Sonntags - heiligen, an dem alle Verrichtungen
und Leichtfertigkeiten verpönt sind. Die Obrigkeit garantiert dies durch Handhabung der Polizeiordnung
zum Wohle der Bürger. Ihre Befugnis leitet sich aus der custodia utriusque tabulae und dem augustinisch
verstandenen cogite intrare (Luk. 14,23) her. All dies atmet puritanischen Geist.
36. Mandat zur Institution [ca. 1595] (Text S. 865)
Welchermassen die von churfurstlich Pfalz befohlene instruction mit alten und jungen in kirchen und schulen uf
dem lande vorbaß biß uf weitere anstellung gehalten werden.
Dies undatierte Stück, das ebenfalls auf die Visitation zurückblickt und bezüglich der Kinderunterwei-
sung ganz mit dem voraufgegangenen gleichstimmt, fügen wir deshalb hier an. Entsprechend wie in den
weitläufigen Vorträgen vor der Heidelberger Bürgerschaft wird hier in kurzer und präziserer Anweisung an
die Pfarrer auf dem Lande der modus procedendi des Institutionswerks mitgeteilt. So erübrigt sich an dieser
Stelle eine Darstellung, weil der Inhalt ganz im Rahmen des bisher Bemerkten liegt. Die Kontrolle der
Ignoranten findet bei der halbjährlichen Visitation durch den Inspektor statt.
Wenn auch Absicht und Durchführung des Institutionswerks aus der Situation, die eine durch zwiefache
Religionsänderung irritierte, in geistlichem Wachstum gestörte und deswegen teilweise widerstrebende
Bevölkerung in das neu etablierte Kirchenwesen und seine Formen zu integrieren gebot, hinlänglich ver-

702
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften