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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0207
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Einleitung

ständlich ist, so offenbart dies daneben doch noch eine besondere Seite. Es will mehr als bloss äusserliche
Akkomodation, es will innerliche Aneignung erreichen. Wiederholt wird der Kurzkatechismus als „Weg der
Seligkeit“ bezeichnet. Er soll, und dazu stimmt seine gegenüber dem grossen Heidelberger Katechismus
noch verstärkte soteriologische Tendenz, zu persönlicher Heilsaneignung, zur „Übung in der Gottseligkeit“,
zu tätigem Glaubensgehorsam und zum Gebet führen. Dahinter taucht das Bild eines gottwohlgefälligen
Lebens puritanischen Zuschnitts auf. Die konfessionellen Differenzpunkte sind, weil nicht heilsnotwendig,
als überflüssige doctrinalia beiseite gestellt. Im Gemeindeleben erscheinen in den Katechesiergruppen
gewissermassen collegia catechetica. Dieser Zug ergreift auch die Jugendunterweisung. In den nämlichen
Jahren wird auf Vorschlag Otto von Grünrads die Einführung der Konfirmation erwogen. Hervorwachsend
aus Einrichtungen des kirchlichen Lebens und begleitet von gleichen Tendenzen der akademischen Theo-
logie und der Erbauungsschriftstellerei wird man in diesen Momenten Präludien des späteren Pietismus, der
ja auch zunächst noch die Reform der ecclesia und nicht die Herstellung von ecclesiolae beabsichtigte,
wahrnehmen dürfen, die näherer Untersuchung würdig wären.
Die bisher besprochene Einrichtung der Institution erfolgte vermöge der Visitation und der sie beglei-
tenden und beschliessenden Befehle mit den klassischen Mitteln des landesherrlichen Kirchenregiments.
Seine fernere Überwachung und die weitere Gestaltung des kirchlichen Lebens lässt in den folgenden Stük-
ken die bisher nur wenig erwähnten Classicalconvente als ein andersartiges, aber zur Durchführung solch
praktischer Aufgaben ungemein wirksames Verfassungselement in Erscheinung treten.
37. Mandat zur Institution und Polizeiordnung 16. August 1595 (Text S. 869)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 16. August 1595 über die Einhaltung von Institution und
Polizeiordnung, die Behandlung der zur Kommunion in lutherische Nachbargebiete auslaufender Personen und
die Bestallung Melchior Angers zum Ordinarius Visitator.
Hierdurch wird den Inspektoren zur Kenntnis gebracht, dass den Amtleuten wiederholt befohlen wor-
den ist, an ihrem Teil die Institution zu befördern, die Polizeiordnung handzuhaben und Polizeibussen ins
Almosen zu liefern, das Auslaufen von Personen zum lutherischen Abendmahl zu verhindern und für deren
Belehrung durch Pfarrer und Presbyter Sorge zu tragen. Über eben diese Punkte sollen die Inspektoren die
Classicalconvente verhandeln lassen und darüber Berichte an den Kirchenrat gelangen lassen, damit der
Kurfürst über den Stand der Dinge völlig informiert werden kann.
Zur ständigen Visitation und Erledigung kirchlicher Angelegenheiten in den Ämtern ist, so wird hier den
Inspektoren mitgeteilt, Melchior Anger zum Kirchenrat und Ordinarius Visitator bestellt worden. Schon
die Visitationskommission von 1593 hatte dies Amt vorgesehen (vgl. Text Nr. 33). Leider besitzen wir
Angers Dienstinstruktion nicht. Damit lebt verspätet das in lutherischen Zeiten übliche Amt eines Gene-
ralsuperintendenten wieder auf, dessen Titel allerdings wohl mit Bedacht vermieden wird, da mit ihm das
Andenken eines Tilemann Heshusen und eines Petrus Patiens verbunden war.
38. Mandat zu Leben, Lehre und Wandel der Kirchendiener 15. April 1596 (Text S. 872)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 15. April 1596 zu besserer Aufsicht über den Lebenswandel der
Kirchendiener, das theologische Tentamen auf den Classicalconventen nicht zu unterlassen und auf angemessene
Kleidung der Kirchendiener Acht zu haben.
Dass ärgerlicher Wandel der Kirchendiener der Erbauung der Gemeinden hinderlich sei, wird schon
während der Visitation beim Institutionswerk festgestellt. Hier sollen die Classicalconvente entsprechend
ihrer Aufgabe der censura morum Abhilfe schaffen. In den Beschwerden über Unterlassen des Tentamens
und über die Pastorenkleidung wird die erste Tätigkeit des Ordinarius Visitator sichtbar. In der gültigen

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