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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0210
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Kurpfalz

nungslegung ist deren Amtscollector in Neustadt übertragen. Die kirchliche Versorgung liegt bei der Kir-
chengemeinde Winzingen.
Ähnlich lautet die undatierte
46. Spitalordnung zu Germersheim (Text S. 902)
die wir deswegen hier anfügen. Auch dies Spital für alte Pfründner ist von Friedrich III. (vgl. Text Nr.
XIV/55) begründet und befindet sich in der alten Propsteiwohnung zu Germersheim. Im Unterschied zu
dem voraufgehenden Stück wird zwischen reichen, mittleren und armen Pfründnern unterteilt, was sich an
der Speiseordnung auswirkt.
47. Mandat zur Institution, 18. Juni 1599 (Text S. 910)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 18. Juni 1599, in den Kirchengemeinden über den Stand der
Katechesation Kataloge einzuführen.
Zur Beförderung des Institutionswerks wird nun eine Massnahme offiziell eingeführt, die ähnlich schon
die Visitatoren bei ihrem Bericht (Nr. 33) erwogen hatten, nur dass sie damals allein den Ignoranten galt.
Die Pastoren werden angewiesen, in einem Katalog über jedes einzelne Gemeindeglied das Ergebnis der
Katechismusprüfung festzuhalten. Dem Pastor selbst soll dieser bei späteren Prüfungen Anhaltspunkte
bieten, ob die Gemeindeglieder inzwischen Fortschritte gemacht haben oder nicht. Dies ist wiederum in
einem Katalog niederzulegen. Jeweils alte und neue Kataloge werden vorgelegt und zensuriert, wenn der
Classicalconvent am Orte tagt. Damit nimmt dieser die Erhebung über den Stand des Institutionswerk in
seine Visitationsfunktion auf, die früher an dieser Stelle nur Erhebungen über die Jugendunterweisung
gekannt hatte. Der Inspektor sammelt die hergestellten Kataloge abschriftlich, um sie durch den Ordina-
rius Visitator an den Kirchenrat zu dessen Prüfung gelangen zu lassen. Deswegen wird ein einheitliches
Quartformat der Kataloge vorgeschrieben.
48. Mandat zu Almosen und Fürbitte, 17. Oktober 1599 (Text S. 912)
Befehl der Amtleute vom 17. Oktober 1599, der die Lieferung der Polizeibußen wegen des Versäumnisses des
Gottesdienstes an das Almosen erneut einschärft, mit einer zusätzlichen Verfügung über das Fürbittengebet.
Die Zusammenordnung von obligatorischem Gottesdienstbesuch gemäss der Polizeiordnung und Bet-
tagen hat in den obrigkeitlichen Befehlen schon eine längere Geschichte (vgl. etwa Text Nr. 21). Hier wird
nur die Lieferung der Bussen ins Almosen und der Gebrauch der im Separatdruck ausgegebenen Fürbitten-
gebete (Text Nr. 43) erneut unterstrichen. Mit dieser Fürsorge für das Almosenwesen werden die folgenden
Gesetzgebungsakte vorbereitet.
49. Mandat zur Almosenordnung, 15. Januar 1600 (Text S. 913)
Befehl an die Amtleute vom 15. Januar 1600 zur genauen Einhaltung der Almosenordnung und Einführung von
gesonderten Almosenpunkten.
Darin wird, noch bevor der Neudruck der Almosenordnung fertiggestellt und ausgeliefert werden
konnte, die Befolgung derselben eindringlich den Beamten aufgetragen. Zugleich und zu diesem Zweck wird
ihnen überstellt:

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