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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0216
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Kurpfalz

64. Mandat zu den Konventen, 10. Februar 1608 (Text S. 958)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 10. Februar 1608 zur Anlage besonderer Kataloge in den Classes
und näherer Erläuterung der Ordnung der Classicalconvente.
Neu geregelt wird der Besuch der Convente von seiten des Kirchenrats, da mit dem Tode des Melchior
Anger am 20. März 1607 sichtlich auch dessen Amt als Ordinarius Visitator erloschen war. So tut auch die
neue Conventsordnung (Text Nr. XIV/103) dessen nicht mehr Erwähnung. Statt seiner bereisen nun
abwechselnd zwei Mitglieder des Kirchenrats die Convente, womit das reformierte Kollegialprinzip wie-
derhergestellt ist. Der Befehl sieht darin ausdrücklich eine Verbesserung. Für diesen Visitationsdienst sollen
die Inspektoren drei Verzeichnisse, eins über die Prediger und ihre Leistungen in der Institution, das zweite
über die Schulpersonen und ihre Befähigung, das dritte über die Gemeinden und, welche unter ihnen vor-
dringlich zu visitieren seien, einreichen. Dazu wird eine - nicht bekannt gewordene - Erläuterung der
Conventsordnung überschickt.
65. Mandat zur Institution, 4. Mai 1608 (Text S. 959)
Der Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 4. Mai 1608, insbesondere auf das Verständnis der Haupt-
stücke christlicher Religion zu dringen,
schärft noch einmal alle Sorgfalt beim Institutionswerk in den Kirchengemeinden und bei den Classi-
calconventen ein.
66. Toleranzmandat für katholische Untertanen, 1. Juli 1608 (Text S. 960)
Mit dieser Erklärung, von der ein Druckexemplar59 bisher nicht aufgefunden werden konnte, verzichtet
Kurpfalz auf das im Augsburger Religionsfrieden von 1555 verbriefte Recht, katholische Untertanen beim
Beharren auf ihrer Überzeugung zur Auswanderung zu zwingen. Solche Untertanen kann es in Rhein- und
Oberpfalz nur in mit katholischen Landesherrn gemeinsam regierten Gebieten noch gegeben haben. Damit
soll eine entsprechende Duldung von Protestanten in katholischen Ländern bewirkt werden. Da die klas-
sischen Vertreibungsländer Frankreich und die Niederlande inzwischen den konfessionellen Frieden gefun-
den hatten und dieser für die spanischen Niederlande in den Regelungen des Bestandes von 1609 ebenfalls
in Sicht war, wird hier wohl in erster Linie an gegenreformatorische Massnahmen in katholischen Terri-
torien in Deutschland zu denken sein. In der nämlichen Zeit schloss sich eine grössere Anzahl von protes-
tantischen Territorien unter der Führung von Kurpfalz zur Union zusammen.
67. Mandat zur Visitation, 27. Juli 1608 (Text S. 961)
Befehl des Kurfürsten an die Kirchenräte vom 27. Juli 1608 über das durch die Classicalconvente durchgeführte
Visitationswesen.
Dieser Befehl knüpft an einen anderen, ein Halbjahr zuvor vom Kirchenrat bereits an die Inspektoren
ausgegebenen (Text Nr. 64) an. Die beiden ersten von den dort befohlenen Verzeichnissen sollen mit jewei-
ligen Bedenken dem Kirchenrat zugestellt werden, damit dieser Verbesserungen befehlen kann. Diese sollen
schon vor dem Besuch der beiden zum Bereisen der Convente verordneten Kirchenräte vom Inspektor in
der Classis verrichtet werden, die dann von diesen kontrolliert werden können. Über diese Punkte soll wie
bei den Gravamina der Classicalconvente zwischen Kirchenrat und Inspektoren gehandelt werden, bis die

59 Georg Christian Joannis führt den Titel in nicht Pareus, Historia Bavarico-Palatina, Frankfurt a. M.
korrekter Bezeichnung auf in seiner Präfatio zu Daniel 1717, S. 113.

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