Kurpfalz
17. Die frag bey der tauff: Widersagstu dem teufel,
soll als unrecht vermitten werden.
18. Alle feyertag sollen abgeschaffen sein und soll
man sich mit den sontags feyern gnugen laßn.
19. An stat der sontags evangelien, weil es ein alter
bäpstisch brauch, soll von den ministris sonst ein
text aus gottes wort ordenlich außgelegt werden.
20. Unser kirchendiener sollen auch möglichen vleiß
ankehren, das der lutherisch catechismus den unter-
thanen aus den Henden gebrachtt, der unsere aber
ihnen, zuvorderst der jugent, aufs ernstlichst und
fleißigst möge eingebildet werden.
21. Es sollen auch unsere verordnete superintenden-
ten ihre befohlene kirchen- und schuldiener anhal-
ten, das unserm catechismo und oberzelten Puncten
gemeß gelernet werde, oder als bald aus der pfaltz
außzuschaffen.
22. Pfaltz will auch alß bald den ober- und under-
amptleuten aufferlegen und befehl thun, das sie den
superintendenten in disem allem behilffliche hand-
leistung thun sollen.
[Umschlag]: Pfaltzgräfische Casimirische Kirchen
ordnung, auffgericht und außgehen lassen jetzo new,
anno 1587.
Jacobus Ulricus Hertenfels, D. zu Straßburg an
Staden.1
1 Krebs, Kirchenordnung, S. 119, hält Hertenfels für den
Verfasser der Ordnung.
758
17. Die frag bey der tauff: Widersagstu dem teufel,
soll als unrecht vermitten werden.
18. Alle feyertag sollen abgeschaffen sein und soll
man sich mit den sontags feyern gnugen laßn.
19. An stat der sontags evangelien, weil es ein alter
bäpstisch brauch, soll von den ministris sonst ein
text aus gottes wort ordenlich außgelegt werden.
20. Unser kirchendiener sollen auch möglichen vleiß
ankehren, das der lutherisch catechismus den unter-
thanen aus den Henden gebrachtt, der unsere aber
ihnen, zuvorderst der jugent, aufs ernstlichst und
fleißigst möge eingebildet werden.
21. Es sollen auch unsere verordnete superintenden-
ten ihre befohlene kirchen- und schuldiener anhal-
ten, das unserm catechismo und oberzelten Puncten
gemeß gelernet werde, oder als bald aus der pfaltz
außzuschaffen.
22. Pfaltz will auch alß bald den ober- und under-
amptleuten aufferlegen und befehl thun, das sie den
superintendenten in disem allem behilffliche hand-
leistung thun sollen.
[Umschlag]: Pfaltzgräfische Casimirische Kirchen
ordnung, auffgericht und außgehen lassen jetzo new,
anno 1587.
Jacobus Ulricus Hertenfels, D. zu Straßburg an
Staden.1
1 Krebs, Kirchenordnung, S. 119, hält Hertenfels für den
Verfasser der Ordnung.
758