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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (23. Band = Schleswig-Holstein): Die Herzogtümer Schleswig und Holstein — Tübingen: Mohr Siebeck, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.41731#0354
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Die Ordnungen des Gottorfer Anteils

Visitation und Reformation, in den Kirchen unser
Fürstenthumb Gepiethen an die Hand zu nehmen,
für gantz nothwendig erachtet, Als7 haben wir aus
Christlichen Eiver, zu Ehren des Allmechtigen und
den Unterthanen zu guete, den Wirdigen und Hoch-
gelarten Doctor Paulum von Eitzen, Superintenden-
ten unser Stadt Hamburgh, anhero zu uns in Gna-
den erfurdert, demselbigen gnediglichen ufferlegt
und bevolen, neben dem auch wirdigen, unserm lie-
ben andechtigen und getreuen, unserm Praeposito
Vol-1301 quardo Jonae und Herrn Peter Bockeimann,
Prediger zu Husum, die Kirchen in unsern Fursten-
thumen und Gepiethen mit sonderm Vleiß zu visi-
tiren.
Befehlen ihnen demnach in Krafft dieses Mandats
und wollen, das gemeldte unsere verordnete Visita-
toren dismahl die Kirchen, in unsern Fürstenthü-
mern und Gepiethen belegen8, mit allem getreuwen
Fleisse visitiren, die Prediger und Kirchen-Diener
ihrer Lehre und Confession halben examiniren und
vorhero derselbigen Lebens, Handels und Wandels
sich erkundigen.
Dar dann bey einem oder mehren befunden, daß sie
etwan durch Unverstand in ihrer Lehre, Predigt
oder sonst geirret oder aber von andern verführet,
und also gestrauchelt hätten, und sich dieselben
durch truwe Vermahnung und Unterricht wiederum
zur Busse und Besserung wollen unterweisen lassen,
Dieselbigen sollen sie aus dem Befehl Gottes mit
christlicher Vermahnung und Unterricht zur erkan-
ten Wahrheit wiederum leiten. Wollen auch mit den-
selbigen in Gnaden friedlich seyn.
Wehren aber eines oder mehr verstockede Hertzen
darunter, die von ihrem Irthumb und verführischer,
unseeliger Lehr nicht abstehen wolten, sondern ge-

7 Also.
8 Gelegen.
9 Enthoben.
10 Hier: verwalten.
11 Gemeint ist die Kirchenordnung von 1542 (Nr. 7).

dachten, bey gefaßeten falschen Opinionen zu ver-
harren, Der oder dieselbigen sollen ihres Amptes pri-
virt9 und entsetzet werden, Dann wir dieselbigen
keinesweges zu dem Predigen ferner zuzulassen be-
dacht.
Und sollen also Unsere Visitatoren die Prediger und
Seelsorgere getrewlich und mit bestem Vleis dahin
vermahnen, daß sie das göttliche Wort lauter und
rein predigen sollen, die Leute vleißigh unterrichten,
die Sacramenta, inmassen sie von dem Herrn Chri-
sto eingesetzet, verreichen10, und das sie sich in allen
Kirchen durchaus in unserm Fürstenthumben mit
den Ceremonien und christlichen Gesängen der Or-
dinantz11 gleichförmig und gemes halten und in de-
nen gantz und gar keine Veränderung vornehmen
sollen, es geschehe denn mit unsern Fürwissen und
Willen.
Es sollen sich auch die Prediger eines erbaulichen
und christlichen Lebens bevleißigen, damit sie der
Gemeinheit mit guten Exempeln fürgehen mögen.
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Und wir befehlen hierauf allen und jeden gnedigli-
chen und ernstlich, diesem unsern Mandat in allen
Stücken und Artickeln, beyde12 der Lehre und des
Lebens, zu gehorsamen, unterthenig und getrewlich
nachzusetzen und sich demselben allenthalben ge-
nieß zu halten, bey Vermeidung unser hohen Un-
gnad und Straffe.
Des in Urkund haben wir unser Fürstlich Secret hie
unterdrücken lassen. Gegeben uf den Schloß Swa-
bestede13, den 2. Monaths Tagh Augusti Anno
M.D.LVII.
Adolph, Hertzog zu Schleßwig-Holstein

12 Sowohl [...] als auch.
13 Zum Schloß in Schwabstedt vgl. Nr. 7, Anm. 389. Als
Administrator des Bistums Schleswig (s. Got Nr. 1) hat-
te Herzog Adolf die Verfügungsgewalt über Schwab-
stedt.

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