Einleitung
von der zweiten Synode von Erdöd abgesetzt. Bereits 1552 hatten Geistliche des nördlichsten Komitats
Bereg auf der Synode von Bergsass ein an Bullingers Abendmahlsauffassung orientiertes Bekenntnis ange-
nommen. Ihr Leiter, der Stadtpfarrer von Munkatsch und frühere Weißenburger Domherr Martin Kál-
máncsehi (Kálmáncsehi Sánta Márton)51, wurde mit Unterstützung des Statthalters Peter Petrovics beim
Umbruch 1556 Stadtpfarrer von Debreczin, der größten Stadt in den partes adnexae. Seine dort entfaltete
rege Tätigkeit und Ausstrahlung veranlaßte als Gegenreaktion die (einzige) gemeinsame Synode von
Geistlichen aus allen Teilen des Landes im Juni 1557 in Klausenburg und die Verabschiedung eines consen-
sus doctrinae. Zwei Landtagsabschiede des Jahres 1558 betonten das Monopol der Wittenberger Ausrich-
tung; im Zweifelsfall sollte ein iudicium Wittenbergs eingeholt werden. Die deutlichen Entscheidungen des
Landtags, der Tod Kálmácsehis noch im Dezember 1557 und der seines Förderers Petrovics im gleichen
Jahr schienen den Weg dafür zu bereiten, dass sich in ganz Siebenbürgen eine wittenbergisch ausgerichtete
Kirche durchsetzen konnte.
1. Thorenburger Landtagsabschied zum Religionsfrieden zwischen Evangelischen und Katholischen
(fautores partis evangelicae bzw. papisticae) 22. Mai 1552 (Text S. 45)
Der von Ferdinand I. einberufene52 Landtag versammelte sich im traditionellen Tagungsort Thorenburg;
der Abschied wurde durch den kommandierenden General Castaldo nach Wien geschickt53. Nachdem im
ersten Teil Rüstungs- und Finanzfragen behandelt wurden, widmete sich der zweite Teil des Landtagsab-
schiedes in den Artikeln 15 bis 22 der Friedenswahrung zwischen den Konfessionen. Erstmals erwähnt ein
Landtagsabschied das Bestehen einer größeren evangelischen Partei (fautores partis evangelicae), die den
Katholischen (fautores partis alteris videlicet papisticae) gegenübergestellt wird. Neben allgemeinem Frie-
densgebot wurden konkrete Streitigkeiten in Neumarkt am Mieresch, der größten Stadt des Szeklergebiets,
behandelt. Der Landtag verfügte paritätische Regelungen und delegierte künftige Streitfälle an zwei szek-
lerische Adlige. Weitere Regelungen reichen von freier Wahl der Grablege bis zum Schutz der Urkunden
öffentlicher Glaubwürdigkeit, die bislang beim Weißenburger Domkapitel als locus credibilis54 verwahrt
waren.
2. Klausenburger Landtagsabschied zur Säkularisierung geistlichen Besitzes, zu Klosteraufhebungen, zur
Schuldotation und zur künftigen Zehntzahlung an den Landesherrn 25. November / 7. Dezember 1556
(Text S. 47)
Der Abschied des kurz nach der Rückkehr Johann Sigismunds abgehaltenen Landtags wird durch ein
umfangreiches Bekenntnis zum wiedereingesetzten Landesherrn eingeleitet. Zentraler kirchenordnender
Beschluss ist die in den letzten beiden Artikeln (44 und 45) beschriebene Säkularisation geistlicher Einrich-
tungen, namentlich der Bischöfe, Domkapitel, Klöster und Propsteien. Neben der Finanzierung der Lan-
desherrschaft wurde damit namentlich der Ausbau des Schulwesens ermöglicht. Bereits in Artikel 14 und 15
waren Einzelregelungen über Schuldotation und Weiterbestehen der Zehntpflicht verabschiedet worden.
Für den vollständigen Text des Landtagsabschieds ist auf eine späte Abschrift von Haner zurückzugrei-
51 Der Neffe des Weißenburger Bischofs Demeter Kál-
máncsehi erhielt ein Kanonikat in Weißenburg und war
bereits 1551 Stadtpfarrer von Debreczin. 1552 von einer
dortigen Synode abgesetzt und exkommuniziert, folgte
er Petrovics nach Munkatsch. Von diesem 1556 erneut in
Debreczin eingesetzt, starb er bereits 1557; BBKL III,
Sp.983-985.
52 Abdruck des am 20. April in Linz ausgestellten Einbe-
rufungsschreibens EOE I, S. 403f. Nr. 5/10.
53 Der Abdruck EOE I folgt der nach Wien gesandten Aus-
fertigung und überliefert den Randvermerk missi sunt a
Castaldo 29. Maii 52.
54 Zur spezifisch ungarischen Einrichtung der Beurkun-
dungsstätten allgemeiner Glaubwürdigkeit (loca credibi-
lia) LMA V, Sp. 2062f.; Borsa, Glaubwürdige Orte,
S.93-104.
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von der zweiten Synode von Erdöd abgesetzt. Bereits 1552 hatten Geistliche des nördlichsten Komitats
Bereg auf der Synode von Bergsass ein an Bullingers Abendmahlsauffassung orientiertes Bekenntnis ange-
nommen. Ihr Leiter, der Stadtpfarrer von Munkatsch und frühere Weißenburger Domherr Martin Kál-
máncsehi (Kálmáncsehi Sánta Márton)51, wurde mit Unterstützung des Statthalters Peter Petrovics beim
Umbruch 1556 Stadtpfarrer von Debreczin, der größten Stadt in den partes adnexae. Seine dort entfaltete
rege Tätigkeit und Ausstrahlung veranlaßte als Gegenreaktion die (einzige) gemeinsame Synode von
Geistlichen aus allen Teilen des Landes im Juni 1557 in Klausenburg und die Verabschiedung eines consen-
sus doctrinae. Zwei Landtagsabschiede des Jahres 1558 betonten das Monopol der Wittenberger Ausrich-
tung; im Zweifelsfall sollte ein iudicium Wittenbergs eingeholt werden. Die deutlichen Entscheidungen des
Landtags, der Tod Kálmácsehis noch im Dezember 1557 und der seines Förderers Petrovics im gleichen
Jahr schienen den Weg dafür zu bereiten, dass sich in ganz Siebenbürgen eine wittenbergisch ausgerichtete
Kirche durchsetzen konnte.
1. Thorenburger Landtagsabschied zum Religionsfrieden zwischen Evangelischen und Katholischen
(fautores partis evangelicae bzw. papisticae) 22. Mai 1552 (Text S. 45)
Der von Ferdinand I. einberufene52 Landtag versammelte sich im traditionellen Tagungsort Thorenburg;
der Abschied wurde durch den kommandierenden General Castaldo nach Wien geschickt53. Nachdem im
ersten Teil Rüstungs- und Finanzfragen behandelt wurden, widmete sich der zweite Teil des Landtagsab-
schiedes in den Artikeln 15 bis 22 der Friedenswahrung zwischen den Konfessionen. Erstmals erwähnt ein
Landtagsabschied das Bestehen einer größeren evangelischen Partei (fautores partis evangelicae), die den
Katholischen (fautores partis alteris videlicet papisticae) gegenübergestellt wird. Neben allgemeinem Frie-
densgebot wurden konkrete Streitigkeiten in Neumarkt am Mieresch, der größten Stadt des Szeklergebiets,
behandelt. Der Landtag verfügte paritätische Regelungen und delegierte künftige Streitfälle an zwei szek-
lerische Adlige. Weitere Regelungen reichen von freier Wahl der Grablege bis zum Schutz der Urkunden
öffentlicher Glaubwürdigkeit, die bislang beim Weißenburger Domkapitel als locus credibilis54 verwahrt
waren.
2. Klausenburger Landtagsabschied zur Säkularisierung geistlichen Besitzes, zu Klosteraufhebungen, zur
Schuldotation und zur künftigen Zehntzahlung an den Landesherrn 25. November / 7. Dezember 1556
(Text S. 47)
Der Abschied des kurz nach der Rückkehr Johann Sigismunds abgehaltenen Landtags wird durch ein
umfangreiches Bekenntnis zum wiedereingesetzten Landesherrn eingeleitet. Zentraler kirchenordnender
Beschluss ist die in den letzten beiden Artikeln (44 und 45) beschriebene Säkularisation geistlicher Einrich-
tungen, namentlich der Bischöfe, Domkapitel, Klöster und Propsteien. Neben der Finanzierung der Lan-
desherrschaft wurde damit namentlich der Ausbau des Schulwesens ermöglicht. Bereits in Artikel 14 und 15
waren Einzelregelungen über Schuldotation und Weiterbestehen der Zehntpflicht verabschiedet worden.
Für den vollständigen Text des Landtagsabschieds ist auf eine späte Abschrift von Haner zurückzugrei-
51 Der Neffe des Weißenburger Bischofs Demeter Kál-
máncsehi erhielt ein Kanonikat in Weißenburg und war
bereits 1551 Stadtpfarrer von Debreczin. 1552 von einer
dortigen Synode abgesetzt und exkommuniziert, folgte
er Petrovics nach Munkatsch. Von diesem 1556 erneut in
Debreczin eingesetzt, starb er bereits 1557; BBKL III,
Sp.983-985.
52 Abdruck des am 20. April in Linz ausgestellten Einbe-
rufungsschreibens EOE I, S. 403f. Nr. 5/10.
53 Der Abdruck EOE I folgt der nach Wien gesandten Aus-
fertigung und überliefert den Randvermerk missi sunt a
Castaldo 29. Maii 52.
54 Zur spezifisch ungarischen Einrichtung der Beurkun-
dungsstätten allgemeiner Glaubwürdigkeit (loca credibi-
lia) LMA V, Sp. 2062f.; Borsa, Glaubwürdige Orte,
S.93-104.
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