Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0058
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Einleitung

19. Mediascher Landtagsabschied mit Verpflichtung des künftigen Statthalters in den Religonsfragen 28.
Januar / 8. Februar 1576 (Text S. 93)
Der in die sächsische Stadt Mediasch einberufene Landtag beschäftigte sich mit der Stellvertretung des
zum polnischen König berufenen Stephan Báthory. Sein Bruder Christoph wurde vom Landtag als Statt-
halter bestätigt. Indiz für den Stellenwert der konfessionellen Regelung ist ihre Aufnahme in den Forde-
rungskatalog an den Statthalter - die älteste überlieferte Wahlkapitulation in Siebenbürgen. Zwischen der
Erhaltung der ständischen Freiheiten und der weiteren Geltung früherer Verleihungen formulierte der
Landtag die Forderung, niemanden in der Religion zu stören und Neuerungen nicht zu dulden.
20. Thorenburger Landtagsabschied zum Schutz der bisher rezipierten Konfessionen und Antragsrecht der
Superintendenten zur Bestrafung konfessioneller Neuerungen 21. / 25. Oktober 1577 (Text S. 94)
Der von Christoph Báthory einberufene79 Landtag bestätigte und konkretisierte im 5. Artikel die beiden
Säulen der Religionsregelung: Erhaltung und Schutz der alten Religionsartikel, Bestrafung von Neuerun-
gen, hier mit dem Zusatz, eine Bestrafung nur vorzunehmen, wenn der jeweilige Superintendent darum
ansucht. Diese Formulierung bot dem noch bis Februar 1579 als Superintendent amtierenden Davidis
Schutz80. Ein sechster Artikel konkretisierte die Befugnisse des reformierten Superintendenten Andreas
Thorday und von Davidis; unitarische Synoden waren nur in den Städten Klausenburg und Thorenburg
zugelassen81.
21. Klausenburger Landtagsabschied gegen Entfremdung kirchlichen Besitzes und Verfolgungsrecht der
Superintendenten 27. April / 5. Mai 1578 (Text S. 95)
Erstmals bekräftigte ein Landtag den Schutz von Kirchenbesitz - als 5. von insgesamt 29 Artikeln. Zuvor
waren bei Bedarf landesherrliche Mandate für konkrete geistliche Empfänger ergangen. Wie beim Neue-
rungsverbot 1573 erfolgte hier eine Bindung an die Anzeige des Superintendenten.
22. Weißenburger Landtagsabschied zur Beibehaltung der bisherigen Religionsbestimmungen unter
Änderungsvorbehalt des Landtags 9. / 19. Mai 1585 (Text S. 96)
Unter Sigismund Báthory, noch zu Lebzeiten seines Onkels Stephan, erneuert der Landtag als ersten Arti-
kel des Landtagsabschiedes die bisher erlassenen Religionsartikel in ihrer Gesamtheit, unter Vorbehalt eines
anderen Beschlusses eines späteren Landtages.

79 Nach dem Mediascher Landtag vom Februar 1576
(oben, Nr. 19) berief Christoph die Landtage ein und
konfirmierte die Abschiede, so bereits am 20. / 26. Mai
1576 in Klausenburg und 21./26. April 1577 in Thoren-
burg; Abdruck der Abschiede EOE III, S. 104-109 bzw.
S. 115-120 Nr. 11/7.
80 Davidis wurde am 7. Februar 1579 von einer unitari-
schen Synode als Superintendent zugunsten Demeter

Hunyadi abgesetzt, im Sommer inhaftiert und starb im
November in der Haft.
81 Zur nachfolgenden innerunitarischen Kontroverse und
der Konfessionalisierung der (konservativeren) Unitarier
Dán / Pirnát, Antitrinitarism, S. 157-190, 287-322;
Balázs, unitarische Konfessionalisierung, S. 135-142;
Szegedi, Tradition, S. 267-275; Pirnát, Siebenbürger
Antitrinitarier.

40
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften