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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0135
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Einleitung

Confessio Augustana51) eine Apologia reformationis52, eine sich bis in Kapitelüberschriften anlehnende aus-
führliche Erörterung der Reformatio.
Der Rat der großen Handelsstadt setzte sich auch gegen die im Burzenländer Kapitel zusammenge-
schlossenen Geistlichkeit durch. Der bisherige Stadtpfarrer Jeremias Jekel war auf die wohlhabende Land-
pfarrei Tartlau ausgewichen; seinen Rückhalt in der Burzenländer Geistlichkeit zeigte sich in der mehrfa-
chen Wahl zum Dechanten. Der Rat ließ in der Stadtpfarrkirche Nebenaltäre beseitigen und das Kirchen-
gerät inventarisieren. Der Stadtrichter Johannes Fuchs übernahm eine Zeitlang selbst die Verwaltung der
Pfarrei. Dann setzte der Rat den früheren Ratsherrn Johannes Honterus, einen gelehrten Laien ohne Ordi-
nation, als Stadtpfarrer ein.
Johannes Honterus53 wurde zur als zentralen Person der von Kronstadt ausgehenden Kirchenreform
und als „Reformator der Siebenbürger Sachsen“54 angesehen. Als in vielen Wissengebieten ausgewiesener
Gelehrter mit langen Aufenthalten in Wien, Krakau und Basel genoß er weit über Kronstadt und Sieben-
bürgen hinausgehendes Ansehen. In vielen Auflagen verbreitet waren seine in Krakau verfasste „Cosmo-
graphia“ und sein Lehrbuch der lateinischen Grammatik. Nach der Rückkehr in seine Geburtsstadt Kron-
stadt engagierte er sich in der vom dortigen Rat betriebenen humanistischen Bildungsreform. Stadtrichter
und Rat honorierten dieses unter anderem mit mehrfachen ehrenden Geldgeschenken sowie der Wahl in den
Rat. Kulminiert und verfestigt hat sich diese Bildungsreformbewegung mit der Eröffnung eines vom Rat
getragenen humanistischen Gymnasiums mit landesweiter Ausstrahlung. Die Honterus zugeschriebene, für
mehrere Jahrhunderte geltende Schulordnung wird neben dem „Reformationsbüchlein“ als folgenreichste
Reformschrift angesehen; ihr zentraler zweiter Teil beruht auf der Nürnberger Schulordnung von Sebastian
Heyden. Da der Handelsweg durch Zentralungarn auch für Bücher sehr erschwert war, baute Honterus ab
1539 die erste in größerem Umfang tätige Druckerei Siebenbürgens auf. Schwerpunkte der Druckerei bil-
deten Werke zur humanistischen Bildung sowie zur Vorbereitung und Begleitung eines Universitätsstudi-
ums. Der Stadtrichter Johannes Fuchs und sein späterer Nachfolger Johannes Benkner beteiligten sich
durch Gründung der ersten siebenbürgischen Papiermühle, die weitestgehend für den Papierbedarf der
Druckerei des Honterus arbeitete.
Zum Autor einer kirchenordnenden Reformschrift war Honterus auch prädestiniert durch seine breiten
juristischen Kenntnisse. 1539 publizierte er eine dem Kronstädter Landesherrn, König Johann Szapolyai,
gewidmete Kompilation aus den Pandekten55, 1544 ein Kompedium bürgerlichen Rechts zum Gebrauch in
den Städten und Stühlen des sächsischen Rechtsgebietes56. Die sächsische Nationsuniversität beauftragte
Honterus im gleichen Jahr mit einer (nicht erschienenen) deutschen Fassung51. Honterus Arbeit gilt

51 Melanchthons Apologie in: BSLK, S. 141-404; vgl. Bin-
der, Honterus, S. 281 Anm. 8.
52 Apologia reformationis a clarissimo viro domino M.
Ioanne Hontero Coronae anno MDXLIII conscripta, erst
in Abschriften des frühen 18. Jahrhunderts überliefert;
Druck Netoliczka, Schriften, S. 29-46 nach einer
Abschrift von 1714, zur komplizierten Überlieferung
S. XI-XVIII mit Überlieferungsstemma S. XVII; Über-
setzungen: Gross, Honterus-Schriften, S. 30-46; Bin-
der, Honterus S. 187-203.
53 Aus der überaus reichhaltigen Literatur über Honterus
sei nur verwiesen auf die jüngsten Arbeiten von Wien,
Honterus und Wagner, S. 89-104; Nussbächer, Hon-
terus-Forschung I—II; Csepregi, Reformation, S. 1-18
und Müller, Reformation, insbes. S. 49-113, den 2001
erschienene Sammelband Salgó / stemler, Honterus-
Emlékkönyv sowie die Artikel in RGG III, Sp. 1896-
1897, BBKL II, Sp. 1035-1040; Trausch, Schriftstel-

ler-Lexikon III, S. 197-219, IV, 207-218, VII, S. 219-
249 (umfangreiche Bibliographie).
54 Unter dieser Bezeichnung erscheint Honterus auch im
Biogramm bei Wagner, Pfarrer, Nr. 406.
55 Sententiae ex libris pandectarum iuris civilis decerptae.
Beschreibung des Druckes ASD, Nr. 10, RMNy, Nr. 35;
RMK II, Nr. 20. Eine Neuauflage (ohne Widmung und
Vorwort) erschien 1544.
56 Compendium iuris civilis in usum civitatum ac sedium
Saxonicarum in Transylvania collectum; Beschreibung
des Druckes ASD Nr. 25, RMNy, Nr. 35; RMK II,
Nr. 20. Das Werk umfasst 104 Blatt in vier Teilen, ein-
leitend ein Widmungsgedicht von Honterus’ Mitarbeiter
und Nachfolger Valentin Wagner; vgl. Netoliczka,
Schriften, S. 33; Teutsch, Geschichte I, S. 251L; zur
Schrift eingehend Acker, Compendium juris civilis,
S.23-32.
57 Item amplius conclusum est, ut cum magistro Hontero aga-

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