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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0157
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Einleitung

24. Gemeinsame Visitationsartikel der geistlichen und weltlichen Universität (Articuli proponendi in
visitatione ecclesiarum cuiuslibet capituli) 29. Mai 1569 (Text S. 306)
Die 1559 einsetzenden gemeinsamen kirchenordnenden Beschlüsse von Synode und Nationsuniversität
(oben Nr. 13) mündeten zehn Jahre später in gemeinsam verabschiedeten Visitationsartikeln. Die Geltung
für alle Kapitel weist auf die Absicht einer Visitation aller Gemeinden der sächsischen Superintendentur;
deren Verwirklichung aber offenbar durch den baldigen Tod des Superintendenten und des Landesherrn
unterblieb. Eine Generalkirchenvisitation erfolgte dann erst 1577, mit einem wesentlich ausführlicheren
Katalog von Visititationsartikeln (unten Nr. 50). Der Text von 1569 ist nur in zwei Sammlungen überlie-
fert, zeitnah im 1582 angelegten Kapitelsbuch von Scholten mit 15 Artikeln sowie auf 13 Artikel reduziert
bei Haner. Erheblich häufiger überliefert183 sind 1568 verabschiedete Antwortartikel der sächsischen Nati-
onsuniversität. Sie entgegnen (nicht überlieferten) Vorstellungen der Geistlichkeit über Visitationen, Schul-
und Bausachen sowie den Zehnteinzug.
25. Spezialartikel des Bulkescher Kapitels (Articuli speciales in capitulo inferiori inter fluvios Koekoeloe ...)
22. November 1569 (Text S. 310)
Nach Bogeschdorf 1566 (oben Nr. 22) verabschiedete das Nachbarkapitel Bulkesch (auch: unteres Kapitel
zwischen den beiden Kokelflüssen) auf einer Kapitelsversammlung in Großpropstdorf neun knappe statu-
tarische Artikel, die speziell für die Kapitelsangehörigen galten.

5. Lang nachwirkende Festlegungen; Confessio Augustana und Formula Pii Consensus,
synodale Superintendentenwahl und neuer Superintendentensitz Birthälm 1571/1572
Ut omnia in ecclesiis docenti ordine fiant184 - der hier zitierte, selbst außerhalb der innerevangelischen
Auseinandersetzungen stehende katholische Fürst Stephan Báthory entfaltete gleich nach seiner Wahl
umfangreiche kirchenordnende Aktivitäten185. Sein Vorgehen gegenüber der sächsischen Geistlichkeit gilt
dabei als Musterfall seines ebenso diplomatisch geschickten wie flexiblen Verhaltens. Zumeist auf Ladung
des Fürsten kamen in den ersten anderthalb Herrschaftsjahren die sächsischen Geistlichen in sechs Synoden
zusammen186. Lange offen gebliebene Zustände in der sächsischen Kirche erfuhren 1571 und 1572 Klärung
und eine für lange Zeit nachwirkende Festlegung. Diese Monate gelten als „letzter Akt der Reformation der
evangelischen Kirche in Siebenbürgen“187. Durch den neuen Fürsten wurde „zu der ohnehin so gut wie
abgeschlossenen Entwicklung ein Schlußstein in ostentativer Form und unter staatlichem Druck
gesetzt“188.

183 Geschicht im jahre 1568, 25 May, oder antwort der gantzer
universität der Teutscher nation. Abdruck Teutsch, UB
II, S. 112-115 Nr. 16. Abweichende Überlieferung in
deutscher und latenischer Fassung NatA Hermannstadt,
Kapitel Bistritz [Bistriţa] (inv. 286), Nr. 513 (711), fol
12v-14v.
184 Zitat aus dem Mandat Stephan Báthory an die Medi-
ascher Synode vom 4. Mai 1572, unten S. 325.
185 Darstellungen bei Teutsch, Geschichte I, S. 286-300;
Roth, Reformation II, S. 108-212, Reinerth, Grün-

dung, S. 309-322. Zur kritischen Bewertung seines Vor-
gehens bei den Sachsen Daugsch, Konfessionsbildung,
S. 218-220. Allgemein zu Stephan Báthory vgl. S. 38.
186 Nach der gemeinsamen Synode vom 9. September 1571
am 1. Dezember 1571, 23. März, 1. Mai, 22. Juni und 18.
November 1572.
187 So die Überschrift des letzten Kapitels bei Reinerth,
Gründung, S. 304-322.
188 Roth, Reformation II, S. 108.

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