Einleitung
30. Eidformel der Geistlichen [nach 1. Mai 1572] (Text S. 323)
Der zweite der obigen landesherrlichen Artikel fordert die Ablegung eines Eides, die in der Confessio Augu-
stana zusammengefasste Glaubensnorm zu schützen und von ihr in keinem Punkt abzuweichen. Das dort
angehängte Formular entspricht dem Text, der separat aus dem Burzenländer Kapitel mit Unterschriften
von 24 Geistlichen überliefert ist. Erster Name ist der Ende 1572 als Kronstädter Stadtpfarrer eingesetzte
Dr. Petrus Bogner211; ab 1575 sind Datierungen beigegeben. Offenbar handelt es sich um zusätzliche schrift-
liche Bestätigungen des Eides, der bei der Aufnahme in das Kapitel geleistet wurde. Die Burzenländer
Überlieferung bestätigt, dass auf oder bald nach der Mediascher Synode ein einheitliches Formular erstellt
wurde.
1573 setzt auch die vom Superintendenten geführte Ordinationsmatrikel (matricula ordinatorum) ein. In
drei voluminösen Matrikelbänden sind Ordinationen der Geistlichen bis 1879 überliefert212, zumeist in
eigenhändigen Bestätigungen der Ordinierten. Zunächst trug jeder Ordinierte den Text der Eidformel
ein213, mit kleineren Variationen und teilweise ortsspezifischen Zusätzen214. Nach einer Lücke ab 1580 setzte
der nächste Superintendent Schiffbaumer die Einträge fort mit neuem Titelblatt215 und allgemeinem Text
der Formel. Bereits 1603 wurde die Namensliste durch eigenhändige Unterschriften mit Verweis auf die
Präsentation ersetzt. Erstmals 1616 erschien eine erheblich ausgeweitete Form für den herausgehobenen
Fall des Hermannstädter Stadtpfarrers216, offensichtlich einzelner nicht persönlich erscheinender Ordinier-
ter217.
Der Text der Eidformel ist auch in mehreren anderen Kapiteln, stets ohne Datierung, überliefert. In
einzelnen Kapiteln wurde der Eid erweitert. Bemerkenswert ist ein umfangreicher Katalog von Häresien,
der (teilweise nach den Häresien der Formula Pii Consensus) in den Eid der Geistlichen aufgenommen
wurde. Das Bistritzer Kapitelsbuch überliefert das Eidformular als Teil eines kurzen modus ordinandi.
31. Landesherrliches Mandat an die Mediascher Synode zur Einheitlichkeit kirchlicher Zeremonien und zur
Designation dreier Kandidaten für das Superintendentenamt 4. Mai 1572 (Text S. 325)
An die Synode adressierte Stephan Báthory ein Mandat, das nach der erreichten Annahme der Confessio
Augustana zwei weitere zentrale Punkten der landesherrlichen Artikel anmahnte und die eigenen Forde-
rungen weiter präzisierte. Unmittelbarer Anlass war der Auszug der nordsiebenbürgischen Geistlichen im
Streit über einheitliche Zeremonien. Der landesherrliche Kommissar Dionysius Alesius hatte den Fürsten
mit Eilboten benachrichtigt und die Verhandlungen bis zum Eintreffen des Mandats am 6. Mai unterbro-
chen.
211 Der zuvor als Ratsherr amtierende promovierte Jurist
und Gelehrte wurde nach dem Tod Jakob Mellembrigers
im November 1572 vom Rat als Stadtpfarrer eingesetzt,
allerdings erst 1578 förmlich ordiniert; Wagner, Pfar-
rer, Nr. 143, vgl. unten S. 150.
212 NatA Hermannstadt, Konsistorium der Evang. Kirche
A.B. [Consistoriul superior ev. CA] (Inv. 8), Nr. 2-4.
Zur Quelle vgl. Wagner, Pfarrer, S. 24-29.
213 Bedauerlicherweise sind die ersten Seiten der Matrikel
stärker beschädigt mit Verlust eines Teils der Texte. Ein
Muster (Bartholomäus Fuchs für Kronstadt 1574) ist
abgedruckt und übersetzt bei Wagner, Pfarrer, S. 24.
214 So beim obengenannten Bartholomäus Fuchs: Vocatur
sum ad munus docendi in ecclesia amplissima civitatis
Coronensis cum consensu honestissimi senatus.
215 Ebd. pag. 115: Catalogus ordinatorum ministrorum eccle-
siarum nostrarum, quae confessionem Augustanam
amplectuntur ab anno 1601, quo die lk- Martii in superin-
tendentem electus sum.
216 Ebd., pag. 206 für Johannes Funk (Funcorius) am 11.
Juni 1616 mit Unterschriften von Superintendent und
Generaldechant.
217 So ebd., pag. 320 a eine Formula iuramenti absentis can-
didati, überschriebene Verpflichtung des Martin
Schwarz, pag. 231 ein eingelegtes besiegeltes Blatt für
Andreas Heilmann aus dem Jahr 1619.
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30. Eidformel der Geistlichen [nach 1. Mai 1572] (Text S. 323)
Der zweite der obigen landesherrlichen Artikel fordert die Ablegung eines Eides, die in der Confessio Augu-
stana zusammengefasste Glaubensnorm zu schützen und von ihr in keinem Punkt abzuweichen. Das dort
angehängte Formular entspricht dem Text, der separat aus dem Burzenländer Kapitel mit Unterschriften
von 24 Geistlichen überliefert ist. Erster Name ist der Ende 1572 als Kronstädter Stadtpfarrer eingesetzte
Dr. Petrus Bogner211; ab 1575 sind Datierungen beigegeben. Offenbar handelt es sich um zusätzliche schrift-
liche Bestätigungen des Eides, der bei der Aufnahme in das Kapitel geleistet wurde. Die Burzenländer
Überlieferung bestätigt, dass auf oder bald nach der Mediascher Synode ein einheitliches Formular erstellt
wurde.
1573 setzt auch die vom Superintendenten geführte Ordinationsmatrikel (matricula ordinatorum) ein. In
drei voluminösen Matrikelbänden sind Ordinationen der Geistlichen bis 1879 überliefert212, zumeist in
eigenhändigen Bestätigungen der Ordinierten. Zunächst trug jeder Ordinierte den Text der Eidformel
ein213, mit kleineren Variationen und teilweise ortsspezifischen Zusätzen214. Nach einer Lücke ab 1580 setzte
der nächste Superintendent Schiffbaumer die Einträge fort mit neuem Titelblatt215 und allgemeinem Text
der Formel. Bereits 1603 wurde die Namensliste durch eigenhändige Unterschriften mit Verweis auf die
Präsentation ersetzt. Erstmals 1616 erschien eine erheblich ausgeweitete Form für den herausgehobenen
Fall des Hermannstädter Stadtpfarrers216, offensichtlich einzelner nicht persönlich erscheinender Ordinier-
ter217.
Der Text der Eidformel ist auch in mehreren anderen Kapiteln, stets ohne Datierung, überliefert. In
einzelnen Kapiteln wurde der Eid erweitert. Bemerkenswert ist ein umfangreicher Katalog von Häresien,
der (teilweise nach den Häresien der Formula Pii Consensus) in den Eid der Geistlichen aufgenommen
wurde. Das Bistritzer Kapitelsbuch überliefert das Eidformular als Teil eines kurzen modus ordinandi.
31. Landesherrliches Mandat an die Mediascher Synode zur Einheitlichkeit kirchlicher Zeremonien und zur
Designation dreier Kandidaten für das Superintendentenamt 4. Mai 1572 (Text S. 325)
An die Synode adressierte Stephan Báthory ein Mandat, das nach der erreichten Annahme der Confessio
Augustana zwei weitere zentrale Punkten der landesherrlichen Artikel anmahnte und die eigenen Forde-
rungen weiter präzisierte. Unmittelbarer Anlass war der Auszug der nordsiebenbürgischen Geistlichen im
Streit über einheitliche Zeremonien. Der landesherrliche Kommissar Dionysius Alesius hatte den Fürsten
mit Eilboten benachrichtigt und die Verhandlungen bis zum Eintreffen des Mandats am 6. Mai unterbro-
chen.
211 Der zuvor als Ratsherr amtierende promovierte Jurist
und Gelehrte wurde nach dem Tod Jakob Mellembrigers
im November 1572 vom Rat als Stadtpfarrer eingesetzt,
allerdings erst 1578 förmlich ordiniert; Wagner, Pfar-
rer, Nr. 143, vgl. unten S. 150.
212 NatA Hermannstadt, Konsistorium der Evang. Kirche
A.B. [Consistoriul superior ev. CA] (Inv. 8), Nr. 2-4.
Zur Quelle vgl. Wagner, Pfarrer, S. 24-29.
213 Bedauerlicherweise sind die ersten Seiten der Matrikel
stärker beschädigt mit Verlust eines Teils der Texte. Ein
Muster (Bartholomäus Fuchs für Kronstadt 1574) ist
abgedruckt und übersetzt bei Wagner, Pfarrer, S. 24.
214 So beim obengenannten Bartholomäus Fuchs: Vocatur
sum ad munus docendi in ecclesia amplissima civitatis
Coronensis cum consensu honestissimi senatus.
215 Ebd. pag. 115: Catalogus ordinatorum ministrorum eccle-
siarum nostrarum, quae confessionem Augustanam
amplectuntur ab anno 1601, quo die lk- Martii in superin-
tendentem electus sum.
216 Ebd., pag. 206 für Johannes Funk (Funcorius) am 11.
Juni 1616 mit Unterschriften von Superintendent und
Generaldechant.
217 So ebd., pag. 320 a eine Formula iuramenti absentis can-
didati, überschriebene Verpflichtung des Martin
Schwarz, pag. 231 ein eingelegtes besiegeltes Blatt für
Andreas Heilmann aus dem Jahr 1619.
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