Einleitung
Mediascher Stuhl253. Ein Teil der Gemeinden, so auch der Vorort Bulkesch, waren seit dem 15. Jahrhundert
grundherrliche Dörfer der Stadt Hermannstadt.
43. Disziplinarartikel der Hermannstädter Synode [25. November] 1574 (Text S. 382)
Ähnlich den kirchenordnenden Hermannstädter Synodalartikeln des vorangehenden Superintendenten
Matthias Hebler ließ Lukas Unglerus von einer ebenfalls nach Hermannstadt einberufenen Synode254 ver-
schiedene Artikel de pastorum vita et moribus verabschieden. Die Artikel sind allgemein unter dem Datum
des Zusammentritts der Synode, dem 25. November 1574, überliefert255. Ein ausführlicher Bericht des
Burzenländer Dechanten Simon Massa schildert ihre Verabschiedung in der neunten und letzten Session am
29. November, unter Einbeziehung von vier Vertretern der gleichzeitig tagenden Nationsuniversität256.
Überschriften später Abschriften bezeichnen die Artikel als gemeinsamen Beschluss mit der weltlichen
Nationsuniversität257. Einzelne Ergänzungen erfolgten auf den Synoden von 1593 und 1595; die Synode von
1593 bestätigte zudem förmlich die 1574 verabschiedeten Artikel. Dieselbe Bestätigung erneuerten die
Synoden 1605, 1607 und 1634. In einzelnen Artikeln ergeben sich inhaltliche Wiederholungen zu vorange-
gangenen Synoden, so zu den articuli conscripti von 1572.
Ähnlich den (teils früheres zusammenfassenden) Synodalartikeln von 1565 sind die Disziplinarartikel
von 1574 in einer großen Anzahl von Abschriften überliefert. Der Abdruck folgt konsequent258 der ältesten
Überlieferung im Scholtener Kapitelsbuch von 1582. Im nur wenig später entstandenen Bogeschdorfer
Kapitelsbuch sind die Artikel mit mancherlei Varianten und Kürzungen eingetragen. Eine von der Synode
des Jahres 1605 verabschiedete revidierte Fassung bildet die Vorlage der meisten späteren Überlieferungen.
Die von der Synode 1607 verabschiedete Fassung ist wenige Monate später im Protokollbuch des Hermann-
städter Kapitels eingetragen.
Die Überlieferungen unterscheiden sich in Zählung der (in der Leithandschrift 25) Artikel, bis hin zum
Fortfall einzelner Artikel259.
A (Scholten) I.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
B (Bogeschdorf) I.
2.
3.
4.
5
6.
7 *
8.
9.
10.
11.*
12.
13.
zu
13.
C (1605/Kosd) 1.
und D (1607)
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
253 Müller, Landkapitel, S. 30.
254 Überliefert ist das am 10. November 1574 ausgestellte
Einberufungsschreiben des Superintendenten an das
Burzenländer Kapitel AHG Kronstadt 1 A 6, pag. 375.
255 In den beiden ältesten Überlieferungen A und B fehlt das
Tagesdatum; die weiteren Überlieferungen nennen in der
Überschrift den 25. November 1574 (gemeinsam mit den
Tagesdaten der Bestätigungen 1593 und 1605).
256 Der Bericht an das Burzenländer Kapitel ebd., pag. 376-
385, zur Session pag. 384f.; vgl. Teutsch, UB II, S. 192
Anm. 1.
257 NatA Hermannstadt Mss. Varia III 20 (Codex Pancra-
tianus) pag. 784; utriusque universitatis voluntate conditi
et approbati; ebd., Mss. Varia II 45 (Manuskript Haner,
Nota bene maius pastoris Saxo-Transilvani ... addicti)
Tomus II, pag. 74: utriusque universitatis tam ecclesiasti-
cae tam politicae voluntate conditi et approbati. Die Ein-
leitung bei Teutsch, UB II, S. 192 erwähnt mit Skepsis
diese „Angaben, welche die älteren Quellen nicht haben“.
258 Der Abdruck von Teutsch, UB II, S. 192-197 Nr. 25 A
fügt einen Text aus mehreren weiteren Überlieferungen
zusammen und benennt eine Anzahl von Varianten. Die
Überlieferung im Scholtener Kapitelsbuch wird (abwei-
chend von anderen Abdrucken) hier von Teutsch nicht
erwähnt.
259 So fehlen beim Kapitel Lasseln das Kontaktverbot mit
Unitariern und Wiedertäufern (Artikel 6) und das Ver-
bot von Handelstätigkeit (Artikel 15).
153
Mediascher Stuhl253. Ein Teil der Gemeinden, so auch der Vorort Bulkesch, waren seit dem 15. Jahrhundert
grundherrliche Dörfer der Stadt Hermannstadt.
43. Disziplinarartikel der Hermannstädter Synode [25. November] 1574 (Text S. 382)
Ähnlich den kirchenordnenden Hermannstädter Synodalartikeln des vorangehenden Superintendenten
Matthias Hebler ließ Lukas Unglerus von einer ebenfalls nach Hermannstadt einberufenen Synode254 ver-
schiedene Artikel de pastorum vita et moribus verabschieden. Die Artikel sind allgemein unter dem Datum
des Zusammentritts der Synode, dem 25. November 1574, überliefert255. Ein ausführlicher Bericht des
Burzenländer Dechanten Simon Massa schildert ihre Verabschiedung in der neunten und letzten Session am
29. November, unter Einbeziehung von vier Vertretern der gleichzeitig tagenden Nationsuniversität256.
Überschriften später Abschriften bezeichnen die Artikel als gemeinsamen Beschluss mit der weltlichen
Nationsuniversität257. Einzelne Ergänzungen erfolgten auf den Synoden von 1593 und 1595; die Synode von
1593 bestätigte zudem förmlich die 1574 verabschiedeten Artikel. Dieselbe Bestätigung erneuerten die
Synoden 1605, 1607 und 1634. In einzelnen Artikeln ergeben sich inhaltliche Wiederholungen zu vorange-
gangenen Synoden, so zu den articuli conscripti von 1572.
Ähnlich den (teils früheres zusammenfassenden) Synodalartikeln von 1565 sind die Disziplinarartikel
von 1574 in einer großen Anzahl von Abschriften überliefert. Der Abdruck folgt konsequent258 der ältesten
Überlieferung im Scholtener Kapitelsbuch von 1582. Im nur wenig später entstandenen Bogeschdorfer
Kapitelsbuch sind die Artikel mit mancherlei Varianten und Kürzungen eingetragen. Eine von der Synode
des Jahres 1605 verabschiedete revidierte Fassung bildet die Vorlage der meisten späteren Überlieferungen.
Die von der Synode 1607 verabschiedete Fassung ist wenige Monate später im Protokollbuch des Hermann-
städter Kapitels eingetragen.
Die Überlieferungen unterscheiden sich in Zählung der (in der Leithandschrift 25) Artikel, bis hin zum
Fortfall einzelner Artikel259.
A (Scholten) I.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
B (Bogeschdorf) I.
2.
3.
4.
5
6.
7 *
8.
9.
10.
11.*
12.
13.
zu
13.
C (1605/Kosd) 1.
und D (1607)
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
253 Müller, Landkapitel, S. 30.
254 Überliefert ist das am 10. November 1574 ausgestellte
Einberufungsschreiben des Superintendenten an das
Burzenländer Kapitel AHG Kronstadt 1 A 6, pag. 375.
255 In den beiden ältesten Überlieferungen A und B fehlt das
Tagesdatum; die weiteren Überlieferungen nennen in der
Überschrift den 25. November 1574 (gemeinsam mit den
Tagesdaten der Bestätigungen 1593 und 1605).
256 Der Bericht an das Burzenländer Kapitel ebd., pag. 376-
385, zur Session pag. 384f.; vgl. Teutsch, UB II, S. 192
Anm. 1.
257 NatA Hermannstadt Mss. Varia III 20 (Codex Pancra-
tianus) pag. 784; utriusque universitatis voluntate conditi
et approbati; ebd., Mss. Varia II 45 (Manuskript Haner,
Nota bene maius pastoris Saxo-Transilvani ... addicti)
Tomus II, pag. 74: utriusque universitatis tam ecclesiasti-
cae tam politicae voluntate conditi et approbati. Die Ein-
leitung bei Teutsch, UB II, S. 192 erwähnt mit Skepsis
diese „Angaben, welche die älteren Quellen nicht haben“.
258 Der Abdruck von Teutsch, UB II, S. 192-197 Nr. 25 A
fügt einen Text aus mehreren weiteren Überlieferungen
zusammen und benennt eine Anzahl von Varianten. Die
Überlieferung im Scholtener Kapitelsbuch wird (abwei-
chend von anderen Abdrucken) hier von Teutsch nicht
erwähnt.
259 So fehlen beim Kapitel Lasseln das Kontaktverbot mit
Unitariern und Wiedertäufern (Artikel 6) und das Ver-
bot von Handelstätigkeit (Artikel 15).
153