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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0170
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Einleitung

Überlieferungsapparat wurden die Ergänzungen bis 1620 vermerkt. Eine Abschrift des 17. Jahrhunderts im
Codex Adamianus zeigt, dass offenbar nicht mehr aktuelle Teile fortgelassen wurden, darunter die umfang-
reiche Praefatio.
40. Landesherrliches Mandat über Ordination, Einholung landesherrlicher Bestätigung und Verbot
weltlicher Kleidung für sächsische Geistliche 17. Oktober 1573 (Text S. 378)
Das allgemein an alle Pfarrer und sonstige Geistliche der sächsischen Kirche adressierte Mandat hat seinen
offenbaren Anlass im Kronstädter Einzelfall. Der Ende 1572 vom Rat eingesetzte neue Kronstädter Stadt-
pfarrer Petrus Bogner amtierte ohne Ordination und trug weiterhin weltliche Kleidung, auch im Gottes-
dienst. Die erhoffte Stärkung der Position des Superintendenten in diesem innerkirchlichen Dissens gegen-
über den Kronstädter Separatrechten und -ansprüchen glückte nicht in erhofftem Maße. Zwar untersagte
der einbezogene Fürst das Verhalten Kronstadts allgemein unter Androhung einer Fiskalstrafe. Dem Kron-
städter Stadtpfarrer gab Stephan Báthory allerdings separat einen mehrjährigen Dispens; erst 1578 ließ sich
Bogner ordinieren. Die Wünsche des Superintendenten verband der Fürst mit der eigenen Forderung, alle
sächsischen Geistlichen hätten neben der Ordination um eine landesherrliche Bestätigung nachzusuchen.
Grundlagen eines Pfarrbestätigungsrechtes bildeten summepiskopale landesherrliche Ansprüche und die
(auf Pfarreien der Weißenburger Diözese beschränkte) Rechtsnachfolge des siebenbürgischen Bischofs.
Damit verbunden war die Entrichtung einer Konfirmationstaxe und die Ablegung eines Gehorsameides. Bis
1622 haben sich sieben landesherrliche Bestätigungsurkunden, alle zu mittel- und nordsiebenbürgischen
Pfarreien, überliefert250.
41. Landesherrliches Mandat zur Nichtabsetzbarkeit sächsischer Pfarrer durch lokale weltliche Gewalten
10. November 1573 / 31. Mai 1576 (Text S. 379)
Landesherrlicher Kirchenschutz und die Festigung einer herausgehobenen, fürstenunmittelbaren Stellung
spiegelt sich im Verbot an Grundherren und weltliche Behörden, sächsische Pfarrer abzusetzen. Nicht die
Einsetzungsrechte der lokalen Obrigkeit, ex simplici collatione, werden als wesentlich für die Stellenbeset-
zung erklärt, sondern die Handlungen der geistlichen Selbstverwaltung, des zuständigen geistlichen Kapi-
tels. Eine nahezu wortgleiche Wiederholung erfolgte 1576 durch Christoph Báthory. Beide Mandate ver-
weisen auf die Vorsprache von Superintendent und Generaldechant, der beiden höchsten Repräsentanten
der sächsischen Kirche.
42. Visitationsartikel des Zwischenkokelgebietes 1573 (Text S. 381)
Wenige Jahre vor der Generalvisitation ist aus Mittelsiebenbürgen eine Liste von zehn knappen eigenen
Artikeln überliefert, verschränkt mit allgemeinen Artikeln zur Kirchendisziplin von 1575251. Als Zwischen-
kokelgebiet wurden die beiden zwischen den Quellflüssen des Kokel liegenden Kapitel Bulkesch und
Bogeschdorf zusammengezogen. Vor der Reformation gehörten beide Kapitel dem Kokelburger Archidi-
akonat an. Es handelt sich um zwei Kapitel mittlerer Größe mit 14 bzw. 15 Pfarreien252, die weitgehend auf
Adelsboden lagen und dem Kokelburger Komitat unterstanden. Lediglich zwei Gemeinden gehörten zum

250 Schullerus, Kirchenrecht, S. 29-31; Schuller, Pfar-
rer, S. 181-183; Klein, Geistliche Kleidung, S. 333-346.
251 Im Kapitelsbuch werden die allgemeinen Artikel von
1575, unten S. 386, ohne eigene Überschrift an die Visi-
tationsartikel von 1573 angehängt.

252 Zugehörige Orte bei Teutsch, Geschichte I, S. 573 und
Müller, Landkapitel, S. 27f. Auflistungen von 1565
und 1623 nennen jeweils 14 Pfarreien, wobei eine Pfarrei
zwischenzeitlich ausschied (Kokelburg), eine andere
(Puschendorf) hinzukam.

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