Einleitung
dagegen wäre eine Strafsumme im 20. Tekendorfer Artikel, die zwischen 1578 und 1615 hinzukam und auch
in den Reener Statuten mitgeteilt wird. Folgende Übereinstimmung der Artikel liegen vor:
Tekendorf
Reen
1.
1.
2.
2.
3.
3.
4.
4.
5.
in 4.
6.
7.
8.
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10.
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11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
55. Gemeinsame Ordnung für Geistliche und Gemeinde 1578 (Text S. 434)
Kurz nach den Artikeln der Generalvisitation ist aus dem Burzenland eine noch ausführlichere Ordnung mit
Mit der Jahresangabe 1579 ist eine weitere Fassung überliefert. Diese beruft sich konkret auf 1556
gemeinsam vom Kronstädter Rat, geistlichem Kapitel und Geschworenen der Umlandgemeinden des Bur-
zenlandes beschlossene Artikel298, die in den Folgejahren augmentiert und zusammengebracht wurden299. Die
1579 vom damaligen Stadthann Matthias Fronius, einem herausragenden Kenner des sächsischen Gewohn-
heitsrechtes300, niedergeschriebenen Artikel enthalten nicht nur zahlreiche kleinere Varianten, sondern wei-
In der Leithandschrift Articul, so in der visitation
So in der Einleitung der Ulmer Visitationsartikel, Seh-
ling, EKO XVII.2, S. 74f.: „Im Anschluß an die Visi-
tationen wurden die Ergebnisse in einzelnen Artikeln
zusammengefasst. Die undatierten Generalartikel führen
sämtliche bei der Visitation festgestellten Missstände
auf. Die Visitationsartikel von 1534 sind an die Pfarr-
kirchenbaupfleger gerichtet und benennen, worauf diese
bei der Visitation achten sollten“.
städter Stadtrichter Peter Hirscher war offenbar der Initiator.
297 Abdruck als erste kirchenordnende Schrift dieses Bandes
oben S. 177.
zenlandes beschlossene Artikel298, die in den Folgejahren augmentiert und zusammengebracht wurden299. Die
1579 vom damaligen Stadthann Matthias Fronius, einem herausragenden Kenner des sächsischen Gewohn-
heitsrechtes300, niedergeschriebenen Artikel enthalten nicht nur zahlreiche kleinere Varianten, sondern wei-
298 Offenbar die unten S. 259 abgedruckten vier Artikel die-
ses Datums.
worden, in anderen Überlieferungen Articuli visitationis
oder Artikel christlicher visitation der kirchen und gemein-
den der erden Bartza.
299 Eine aus 15 Artikeln bestehende Ordnung aus dem Jahre
1565 erwähnt Trausch, Burzenländer Capitul, S. 8
(durch Stadtrichter Benkner und Stadtpfarrer Mellem-
briger festgesetzt, hinsichtlich des Amtes der Seelsorger,
Gottesdienst, Taufe, Abendmal, Sittlichkeit und Gebüh-
ren der Lehrer). Die Verlesung von 44 Artikeln erwähnt
die Visitationsordnung von 1567, unten S. 305.
bei der Visitation achten sollten“.
300 Von ihm wurde (in offenbarem Auftrag der Nationsuni-
versität) das „Eigen-Landrecht“ der Siebenbürger Sach-
160
ses Datums.
299 Eine aus 15 Artikeln bestehende Ordnung aus dem Jahre
1565 erwähnt Trausch, Burzenländer Capitul, S. 8
(durch Stadtrichter Benkner und Stadtpfarrer Mellem-
briger festgesetzt, hinsichtlich des Amtes der Seelsorger,
Gottesdienst, Taufe, Abendmal, Sittlichkeit und Gebüh-
ren der Lehrer). Die Verlesung von 44 Artikeln erwähnt
die Visitationsordnung von 1567, unten S. 305.
300 Von ihm wurde (in offenbarem Auftrag der Nationsuni-
versität) das „Eigen-Landrecht“ der Siebenbürger Sach-
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dagegen wäre eine Strafsumme im 20. Tekendorfer Artikel, die zwischen 1578 und 1615 hinzukam und auch
in den Reener Statuten mitgeteilt wird. Folgende Übereinstimmung der Artikel liegen vor:
Tekendorf
Reen
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55. Gemeinsame Ordnung für Geistliche und Gemeinde 1578 (Text S. 434)
Kurz nach den Artikeln der Generalvisitation ist aus dem Burzenland eine noch ausführlichere Ordnung mit
Mit der Jahresangabe 1579 ist eine weitere Fassung überliefert. Diese beruft sich konkret auf 1556
gemeinsam vom Kronstädter Rat, geistlichem Kapitel und Geschworenen der Umlandgemeinden des Bur-
zenlandes beschlossene Artikel298, die in den Folgejahren augmentiert und zusammengebracht wurden299. Die
1579 vom damaligen Stadthann Matthias Fronius, einem herausragenden Kenner des sächsischen Gewohn-
heitsrechtes300, niedergeschriebenen Artikel enthalten nicht nur zahlreiche kleinere Varianten, sondern wei-
In der Leithandschrift Articul, so in der visitation
So in der Einleitung der Ulmer Visitationsartikel, Seh-
ling, EKO XVII.2, S. 74f.: „Im Anschluß an die Visi-
tationen wurden die Ergebnisse in einzelnen Artikeln
zusammengefasst. Die undatierten Generalartikel führen
sämtliche bei der Visitation festgestellten Missstände
auf. Die Visitationsartikel von 1534 sind an die Pfarr-
kirchenbaupfleger gerichtet und benennen, worauf diese
bei der Visitation achten sollten“.
städter Stadtrichter Peter Hirscher war offenbar der Initiator.
297 Abdruck als erste kirchenordnende Schrift dieses Bandes
oben S. 177.
zenlandes beschlossene Artikel298, die in den Folgejahren augmentiert und zusammengebracht wurden299. Die
1579 vom damaligen Stadthann Matthias Fronius, einem herausragenden Kenner des sächsischen Gewohn-
heitsrechtes300, niedergeschriebenen Artikel enthalten nicht nur zahlreiche kleinere Varianten, sondern wei-
298 Offenbar die unten S. 259 abgedruckten vier Artikel die-
ses Datums.
worden, in anderen Überlieferungen Articuli visitationis
oder Artikel christlicher visitation der kirchen und gemein-
den der erden Bartza.
299 Eine aus 15 Artikeln bestehende Ordnung aus dem Jahre
1565 erwähnt Trausch, Burzenländer Capitul, S. 8
(durch Stadtrichter Benkner und Stadtpfarrer Mellem-
briger festgesetzt, hinsichtlich des Amtes der Seelsorger,
Gottesdienst, Taufe, Abendmal, Sittlichkeit und Gebüh-
ren der Lehrer). Die Verlesung von 44 Artikeln erwähnt
die Visitationsordnung von 1567, unten S. 305.
bei der Visitation achten sollten“.
300 Von ihm wurde (in offenbarem Auftrag der Nationsuni-
versität) das „Eigen-Landrecht“ der Siebenbürger Sach-
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ses Datums.
299 Eine aus 15 Artikeln bestehende Ordnung aus dem Jahre
1565 erwähnt Trausch, Burzenländer Capitul, S. 8
(durch Stadtrichter Benkner und Stadtpfarrer Mellem-
briger festgesetzt, hinsichtlich des Amtes der Seelsorger,
Gottesdienst, Taufe, Abendmal, Sittlichkeit und Gebüh-
ren der Lehrer). Die Verlesung von 44 Artikeln erwähnt
die Visitationsordnung von 1567, unten S. 305.
300 Von ihm wurde (in offenbarem Auftrag der Nationsuni-
versität) das „Eigen-Landrecht“ der Siebenbürger Sach-
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