Einleitung
59. Ordnung der Präsentation der Pfarrers (Forma praesentationis pastorum Saxonicarum ecclesiarum in
Transsylvania) o.J. [1582] (Text S. 462)
Einzelfallschilderungen über den Ablauf der Präsentation eines neuen Pfarrers sind seit den 1560er Jahren
überliefert311. Ein Katalog von acht Fragen aus dem Jahre 1578 ist aus Hermannstadt überliefert312. Eine
allgemeine Ordnung bietet erstmals das 1582 angelegte Kopialbuch des Scholtener Kapitels. Die Ordnung
wurde vom Schreiber der Kapitelstatuten niedergeschrieben und wurde deshalb ebenfalls ins Jahr 1582
datiert.
60. Gemeinsame Landesordnung der geistlichen und weltlichen Universität 8. Juli 1587 (Text S. 463)
In Fortsetzung der 1559 und 1563 getroffenen gemeinsamen Regelungen verabschiedeten 1587 die weltliche
sächsische Nationsuniversität und die geistliche Universität eine gemeinsame Landesordnung. In sechs
Artikeln regelte diese für das sächsische Rechtsgebiet Bereiche, die beide Gewalten betreffen, beginnend bei
der Rechenschaft und Wahl der dörflichen Obrigkeit in der Kirche über Rechnungslegung der Kirchenäl-
testen bis hin zur zusätzlichen Bestrafung unverbesserlicher Übeltäter mit Geld oder Wachs zugunsten der
Kirche.
61. Protestation der sächsischen Geistlichkeit bei Einführung des gregorianischen Kalenders 23. November
1590 (Text S. 465)
Die 1582 eingeführte gregorianische Kalenderreform wurde in dem überwiegend protestantischen Sieben-
bürgen vergleichsweise früh übernommen. Der katholische Fürst und die Einführung in den Nachbarlän-
dern313 düften den Landtagsbeschluss angestoßen haben, dass im ganzen Fürstentum auf den 14. der 25.
Dezember 1590 folge314. Die (nicht überlieferte)315 Weisung der sächsischen Nationsuniversität für das
sächsische Rechtsgebiet veranlasste die dabei nicht konsultierte sächsische Geistlichkeit zu einer förmlichen
Protestation.
62. Landesherrliches Mandat über Rechnungslegung, Sonntagsheiligung und Spielstuben 29. Dezember
1592 (Text S. 466)
Gleich seinem Onkel beteiligte sich der junge Fürst Sigismund Báthory mit eigenen Mandaten an inner-
sächsischen Auseinandersetzungen zwischen geistlichen und weltlichen Gewalten. So erwirkten Ende 1592
Dechant und Pfarrer des Bistritzer Kapitels ein landesherrliches Mandat an Richter und Geschworene der
Stadt Bistritz und die übrigen weltlichen Amtsträger des Bistritzer (Nösnerländer) Distriktes. Offenbares
Hauptanliegen war, Schmälerungen kirchlicher Einkünfte zu verhindern und die Rechnungslegungspflich-
ten der weltlichen Kirchenväter (aeditui) einzuschärfen. Mit Bestimmungen zur Sonntagsheiligung sowie
gegen Spielstuben und andere nächtliche Zusammenkünfte griff das Mandat disziplinarische Probleme auf.
311 So die Einführung des Tekendorfer Pfarrers durch den
Dechanten Adana Pomarius mit Fragenkatalog und
Pflichten der Gemeinde aus dem Jahre 1565; vgl. oben
S. 159 Anm. 288. Zur Amtseinsetzung der Pfarrer allge-
mein Schuller, Pfarrer, S. 265-283.
312 Teutsch, Geschichte I, S. 259f. Anm. 4 teilt sie in deut-
scher Übersetzung mit, eine Übersicht über Verpflich-
tungen der Ordinanden ebd., S. 260f.
313 Die Einführung erfolgte in Polen (unvollständig) noch
1582, in Österreich und Böhmen 1584, im habsburgi-
schen Ungarn 1587. Die benachbarten Fürstentümer
Walachei und Moldau verwendeten weiter den juliani-
schen Kalender. 1924 wurde der gregorianische Kalender
in ganz Rumänien für den weltlichen Bereich verbind-
lich.
314 Abdruck des Landtagsabschieds EOE III, S. 372-375
Nr. 12/4.
315 Die beiden Protokollbände der Jahre 1564-1615 sind seit
dem 19. Jahrhundert verloren; vgl. Şindilariu u.a.,
Hermannstadt und Siebenbürgen, S. 17-19.
163
59. Ordnung der Präsentation der Pfarrers (Forma praesentationis pastorum Saxonicarum ecclesiarum in
Transsylvania) o.J. [1582] (Text S. 462)
Einzelfallschilderungen über den Ablauf der Präsentation eines neuen Pfarrers sind seit den 1560er Jahren
überliefert311. Ein Katalog von acht Fragen aus dem Jahre 1578 ist aus Hermannstadt überliefert312. Eine
allgemeine Ordnung bietet erstmals das 1582 angelegte Kopialbuch des Scholtener Kapitels. Die Ordnung
wurde vom Schreiber der Kapitelstatuten niedergeschrieben und wurde deshalb ebenfalls ins Jahr 1582
datiert.
60. Gemeinsame Landesordnung der geistlichen und weltlichen Universität 8. Juli 1587 (Text S. 463)
In Fortsetzung der 1559 und 1563 getroffenen gemeinsamen Regelungen verabschiedeten 1587 die weltliche
sächsische Nationsuniversität und die geistliche Universität eine gemeinsame Landesordnung. In sechs
Artikeln regelte diese für das sächsische Rechtsgebiet Bereiche, die beide Gewalten betreffen, beginnend bei
der Rechenschaft und Wahl der dörflichen Obrigkeit in der Kirche über Rechnungslegung der Kirchenäl-
testen bis hin zur zusätzlichen Bestrafung unverbesserlicher Übeltäter mit Geld oder Wachs zugunsten der
Kirche.
61. Protestation der sächsischen Geistlichkeit bei Einführung des gregorianischen Kalenders 23. November
1590 (Text S. 465)
Die 1582 eingeführte gregorianische Kalenderreform wurde in dem überwiegend protestantischen Sieben-
bürgen vergleichsweise früh übernommen. Der katholische Fürst und die Einführung in den Nachbarlän-
dern313 düften den Landtagsbeschluss angestoßen haben, dass im ganzen Fürstentum auf den 14. der 25.
Dezember 1590 folge314. Die (nicht überlieferte)315 Weisung der sächsischen Nationsuniversität für das
sächsische Rechtsgebiet veranlasste die dabei nicht konsultierte sächsische Geistlichkeit zu einer förmlichen
Protestation.
62. Landesherrliches Mandat über Rechnungslegung, Sonntagsheiligung und Spielstuben 29. Dezember
1592 (Text S. 466)
Gleich seinem Onkel beteiligte sich der junge Fürst Sigismund Báthory mit eigenen Mandaten an inner-
sächsischen Auseinandersetzungen zwischen geistlichen und weltlichen Gewalten. So erwirkten Ende 1592
Dechant und Pfarrer des Bistritzer Kapitels ein landesherrliches Mandat an Richter und Geschworene der
Stadt Bistritz und die übrigen weltlichen Amtsträger des Bistritzer (Nösnerländer) Distriktes. Offenbares
Hauptanliegen war, Schmälerungen kirchlicher Einkünfte zu verhindern und die Rechnungslegungspflich-
ten der weltlichen Kirchenväter (aeditui) einzuschärfen. Mit Bestimmungen zur Sonntagsheiligung sowie
gegen Spielstuben und andere nächtliche Zusammenkünfte griff das Mandat disziplinarische Probleme auf.
311 So die Einführung des Tekendorfer Pfarrers durch den
Dechanten Adana Pomarius mit Fragenkatalog und
Pflichten der Gemeinde aus dem Jahre 1565; vgl. oben
S. 159 Anm. 288. Zur Amtseinsetzung der Pfarrer allge-
mein Schuller, Pfarrer, S. 265-283.
312 Teutsch, Geschichte I, S. 259f. Anm. 4 teilt sie in deut-
scher Übersetzung mit, eine Übersicht über Verpflich-
tungen der Ordinanden ebd., S. 260f.
313 Die Einführung erfolgte in Polen (unvollständig) noch
1582, in Österreich und Böhmen 1584, im habsburgi-
schen Ungarn 1587. Die benachbarten Fürstentümer
Walachei und Moldau verwendeten weiter den juliani-
schen Kalender. 1924 wurde der gregorianische Kalender
in ganz Rumänien für den weltlichen Bereich verbind-
lich.
314 Abdruck des Landtagsabschieds EOE III, S. 372-375
Nr. 12/4.
315 Die beiden Protokollbände der Jahre 1564-1615 sind seit
dem 19. Jahrhundert verloren; vgl. Şindilariu u.a.,
Hermannstadt und Siebenbürgen, S. 17-19.
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