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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0182
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Einleitung

Den seit Jahrzehnten bestehenden weltlichen Verbotsregelungen war offenkundig der erwünschte Erfolg
versagt geblieben.
63. Disziplinarartikel der Schäßburger Synode 17. Juni 1593 (Text S. 468)
Auf Veranlassung des Kanzlers Simon Kendi sprach eine unüblicherweise in der Stadt Schäßburg zusam-
mengekommene Synode eine Bestätigung der Verbindlichkeit der Confessio Augustana aus und wiederholte
die 1574 verabschiedeten Disziplinarartikel. Bei dieser Gelegenheit wurden kleinere Ergänzungen vorge-
nommen, die in den meisten Überlieferungen dem Text von 1574 als (separat überschriebenem) Anhang
beigegeben wurden.
64. Ordnung der Synoden (Leges synodorum) o. J. [17. Juni 1593] (Text S. 469)
Eine Ordnung über den Ablauf einer Synode ist in mehreren, weitgehend textgleichen Abschriften überlie-
fert, die allesamt undatiert sind. Die älteste Abschrift bietet das kurz nach 1600 entstandene Kapitelsbuch
des Leschkirchener Kapitels. Die Sammlung von Stephan Adami verweist auf die Synode des Jahres 1593,
wonach auch die zeitliche Einordnung erfolgt. Die Synoden von 1619316 und 1634317 bestätigten und wie-
derholten die Ordnung.
65. Landesherrliches Mandat zur strengen Einhaltung der kirchlichen Gesetze über verbotene
Verwandtschaftsgrade 23. Juni 1593 (Text S. 470)
Sigismund Báthory, der inzwischen den Titel princeps Transsilvaniae angenommen hatte, bekräftigte in
einem an die weltlichen Obrigkeiten des sächsischen Rechtsgebietes adressierten Mandat die alleinige
Zuständigkeit der kirchlichen Instanzen in Ehesachen. Die Beachtung der kirchlichen Gesetze über ver-
botene Verwandtschaftsgrade wird eingeschärft; Prüfung (und Dispens) der alleinigen Zuständigkeit der
Geistlichkeit zugesprochen. Abschriften des Mandates finden sich in verschiedenen kirchlichen Kapi-
teln318.
66. Statuten des Hermannstädter Kapitels [1. Juni] 1594 / 8. Juni 1604 (Text S. 471)
Unter den sächsischen Kapiteln war das Hermannstädter durch seine Verbindung mit dem politischen
Zentralort herausgehoben. Ebenso wie das Burzenländer Kapitel war es aus der Weißenburger Diözese
herausgelöst und gehörte seit dem 13. Jahrhundert zur Graner Erzdiözese. Beide Kapitel hatten 1447/48
ihre alten Statuten (und ihr Statutarrecht) durch den Graner Domherrn Thomas Armenus bestätigen
lassen. Auf diesen Vorgang verweist die 1604 gewählte Überschrift im Protokollbuch des Kapitels. Hingegen
finden sich kaum inhaltliche Übereinstimmungen mit den 1447/48 bestätigten Kapitelstatuten319, ebenso-
wenig zu den sich gleichfalls auf Thomas Armenus berufenden undatierten Kapitelstatuten, die am Anfang
des 16. Jahrhunderts entstanden320. Die nachreformatorischen Kapitelstatuten des Hermannstädter Kapi-

316 NatA Hermannstadt, Mss. Varia II 65 (Codex Ada-
mianus), Pars II, pag. 54 (sessio prima): Praelegit domi-
nus superintendens leges synodales his sequentibus punctis
comprehensas.
317 Ebd., pag. 110: Leges synodicae ante agendorum incho-
atione a domino superintendente repetunt.
318 Als Textvorlage dient eine etwa gleichzeitige Einzel-
blattabschrift im Burzenländer Kapitelsarchiv; AHG
Kronstadt, I E 131 (alt 143). Gleich zweimal abgedruckt

ist das Mandat bei Teutsch, UB I, S. 240f. Nr. 136
nach dem Burzenländer Kapitelsprotokoll (AHG Kron-
stadt, I A 14, pag. 493f.) sowie Teutsch, UB I, S. 238f.
Nr. 134 nach dem Codex Amicinus aus dem Bistritzer
Kapitel.
319 Abdruck UB Sbg. V, Nr. 2624.
320 Dazu eingehend Müller, Kapitelstatuten, S. 347-354,
Abdruck dieser aus 28 Artikeln bestehenden vorrefor-
matorischen Statuten ebd., S. 340-347.

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