Landesordnung vom 29. September 1540.
amptleut einen, so dieselben ihre kirchspil haben,
oder aber, wo der nicht abkommen kan, sol er
einen amptschreiber oder sonst amtsvorwante, be-
scheidene, geschickte, gutherzige person an seine
stat dem herrn bischofe zuordnen, alle sachen
und wie die kirchen, widmen, und alle ding be-
stelt und befunden, klerlich helfen verzeichnen.
Wo aber unser leben oder kirchspil nicht sein,
söllen die herren bischofe die vom adel oder
lehenherren der kirchspil zu sich ziehen, mit ihrem
rath und hülf das jenige, wes durch ein amptman,
amptschreiber oder die zugeordenten personen be-
scheen sol, vortstellen und volziehen.
Dieweil wir dann jetzt und obenerzelte
puncten alle mit reifem guten wolbedacht unserer
lieben getreüen underthanen von allen stenden
auf gemeiner tagfart bewogen, beratschlagt, und
für vest zuhalten beschlossen, auch zum theil die
straf der ubertretung namhaftig eingeleibt, und
zum theil nicht, so wöllen wir hiemit allen und
jeden unsern underthanen, wes stands oder wirden
die sein, sölche oben berürte artikel alle ge-
horsamlieh und undertheniglichen zuhalten, in
dem nicht nachlessig erscheinen, sonder gentz-
lichen denselben gemess zugeleben, endlichen be-
volen haben, dann wer sölche uberschritte, auch
in einem oder anderem streflich befunden, wöllen
wir uns gegen einem jetzlichen nach seiner ver-
brechung dermassen erzeigen, das menniglich
sehen sölle, wie uns nicht lieb und ganz widerig,
so man wider gots und unser gebot, auch gemeine
wolfart freuenlich und mutwillig handelt.
8. Artikel durch fürstliche durchleuchtigkeit samt gemeiner landschaft aller stende des fürstenthums Preussens
uf gehaltener tagfahrt im jar 1540 einhellig bewilliget, angenommen und beschlossen. Vom 29. September 1540.
[Auszug nach dem Originaldruck von Weinreich in Königsberg. 1540. Vgl. oben S. 20.]
Von gots gnaden wir Albrecht etc.
Von Gotteslesterung. Von unnötigen
und sündlichen schweren. Von un-
gebürlichem gemeinem flüchen und
schweren. Von unmessiger seuferei.
Von den verbotenen gradibus.
[Verbot der Ehen unter Verwandten bis zum
dritten Grade. Pfarrer, die solche ehelich zu-
sammensprechen, werden von den Bischöfen be-
straft werden, die Ehen ungültig sein.]
Von heimlichen vermeinten ehelichen
verlöbnis der kinder.
Es gebeut got, man söl vater und mutter
ehren, und verheischt ein langes leben hie auf
erden denen, die vater und mutter ehren. Weil
dann gott sein ehre, die ihm gehöret, auch den
eltern mittheilet, und sölche ehre die kinder in
allen zimlichen dingen den eltern schuldig seint
zu leisten, ist es auch billich und recht, das sie
one oder wider ihrer eltern freündschaft oder
vormunder+ willen und wissen, sich mit niemand
in den ehelichen stand verloben, noch verpflichten.
Nachdem allwegen und je auch bei den heiden,
aus natürlichem gesetz, den eltern für ihre kinder
zu rathen und sorgen, die zu erziehen und in
den ehelichen stand zu begeben hat gebüret, und
noch von götlichs, natürlichs, auch alles ge-
schriebenen rechts wegen etc. dafür zurathen und
zusorgen eigent, darumb haben wir zuvorn in ehe-
zeiten mit reifem rhat geordent und geboten, auch
idermenniglich stracks auferlegt zu halten wie volgt.
Item, es sollen alle eheliche verlöbd offent-
licher, ehrlicher weis in gegenwertigkeit der eltern,
freund, vormundet und etlicher leut bedechtig-
lich, frei und on gezwang oder gedrang der eltern,
herschaft oder freuntschaft geschehen.
Wo aber die eltern ihre kinder beider ge-
schlechts, wan sie ihre volkommene mündige jaren
erreicht hetten und ehrliche heiratungen, die
ihnen ebenbürtig, gleiches standes, wesens und
untadelichen, ehrbarlichen wandels weren, für die
hand stiessen, aber die eltern one sondere ur-
sachen mutwilliglich umb ihres eigenen nutz
willen den kindern auf ihr vielseitiges anregen
solche heirathen abschlahen theten, auch sie
nicht heiraten lassen wollten, die kinder gleich-
wol sich daruber verehelichten, soll alsdann, ehe
die beiden zusamenkomen, vor der herrschaft er-
kant werden, ob die vorlübnis bündig oder un-
bündig sein sölle.
Item, wir wöllen, das sich kein erzpriester
in ehesachen zu erkennen unterstehen sölle. Und
so sich zutragen würd, das einer seine nahe
freundin zu einem ehelichen weib freien wolt, die
ihm in göttlicher schrift zur ehe zunehmen nicht
verboten, soll hierin doch kein erzpriester noch
pfarrer handeln, erleubnus geben oder sölchs zu-
lassen, sonder dieselbige an ihre ordentliche
bischof weisen. Und was durch denselbigen nach
erkenntnus, gelegenheit allerlei umbstend er-
kannt und nachgelassen, des sol sich der pfarrer
alsdan halten.
Diesen artikel, der eigentlich unter den
titel de gradibus gehörte, haben wir dennocht
hiehere zu setzen bedacht, darumb, das wir ihnen
eben so wol auf eheliche verlöbnus, als auf ehe-
amptleut einen, so dieselben ihre kirchspil haben,
oder aber, wo der nicht abkommen kan, sol er
einen amptschreiber oder sonst amtsvorwante, be-
scheidene, geschickte, gutherzige person an seine
stat dem herrn bischofe zuordnen, alle sachen
und wie die kirchen, widmen, und alle ding be-
stelt und befunden, klerlich helfen verzeichnen.
Wo aber unser leben oder kirchspil nicht sein,
söllen die herren bischofe die vom adel oder
lehenherren der kirchspil zu sich ziehen, mit ihrem
rath und hülf das jenige, wes durch ein amptman,
amptschreiber oder die zugeordenten personen be-
scheen sol, vortstellen und volziehen.
Dieweil wir dann jetzt und obenerzelte
puncten alle mit reifem guten wolbedacht unserer
lieben getreüen underthanen von allen stenden
auf gemeiner tagfart bewogen, beratschlagt, und
für vest zuhalten beschlossen, auch zum theil die
straf der ubertretung namhaftig eingeleibt, und
zum theil nicht, so wöllen wir hiemit allen und
jeden unsern underthanen, wes stands oder wirden
die sein, sölche oben berürte artikel alle ge-
horsamlieh und undertheniglichen zuhalten, in
dem nicht nachlessig erscheinen, sonder gentz-
lichen denselben gemess zugeleben, endlichen be-
volen haben, dann wer sölche uberschritte, auch
in einem oder anderem streflich befunden, wöllen
wir uns gegen einem jetzlichen nach seiner ver-
brechung dermassen erzeigen, das menniglich
sehen sölle, wie uns nicht lieb und ganz widerig,
so man wider gots und unser gebot, auch gemeine
wolfart freuenlich und mutwillig handelt.
8. Artikel durch fürstliche durchleuchtigkeit samt gemeiner landschaft aller stende des fürstenthums Preussens
uf gehaltener tagfahrt im jar 1540 einhellig bewilliget, angenommen und beschlossen. Vom 29. September 1540.
[Auszug nach dem Originaldruck von Weinreich in Königsberg. 1540. Vgl. oben S. 20.]
Von gots gnaden wir Albrecht etc.
Von Gotteslesterung. Von unnötigen
und sündlichen schweren. Von un-
gebürlichem gemeinem flüchen und
schweren. Von unmessiger seuferei.
Von den verbotenen gradibus.
[Verbot der Ehen unter Verwandten bis zum
dritten Grade. Pfarrer, die solche ehelich zu-
sammensprechen, werden von den Bischöfen be-
straft werden, die Ehen ungültig sein.]
Von heimlichen vermeinten ehelichen
verlöbnis der kinder.
Es gebeut got, man söl vater und mutter
ehren, und verheischt ein langes leben hie auf
erden denen, die vater und mutter ehren. Weil
dann gott sein ehre, die ihm gehöret, auch den
eltern mittheilet, und sölche ehre die kinder in
allen zimlichen dingen den eltern schuldig seint
zu leisten, ist es auch billich und recht, das sie
one oder wider ihrer eltern freündschaft oder
vormunder+ willen und wissen, sich mit niemand
in den ehelichen stand verloben, noch verpflichten.
Nachdem allwegen und je auch bei den heiden,
aus natürlichem gesetz, den eltern für ihre kinder
zu rathen und sorgen, die zu erziehen und in
den ehelichen stand zu begeben hat gebüret, und
noch von götlichs, natürlichs, auch alles ge-
schriebenen rechts wegen etc. dafür zurathen und
zusorgen eigent, darumb haben wir zuvorn in ehe-
zeiten mit reifem rhat geordent und geboten, auch
idermenniglich stracks auferlegt zu halten wie volgt.
Item, es sollen alle eheliche verlöbd offent-
licher, ehrlicher weis in gegenwertigkeit der eltern,
freund, vormundet und etlicher leut bedechtig-
lich, frei und on gezwang oder gedrang der eltern,
herschaft oder freuntschaft geschehen.
Wo aber die eltern ihre kinder beider ge-
schlechts, wan sie ihre volkommene mündige jaren
erreicht hetten und ehrliche heiratungen, die
ihnen ebenbürtig, gleiches standes, wesens und
untadelichen, ehrbarlichen wandels weren, für die
hand stiessen, aber die eltern one sondere ur-
sachen mutwilliglich umb ihres eigenen nutz
willen den kindern auf ihr vielseitiges anregen
solche heirathen abschlahen theten, auch sie
nicht heiraten lassen wollten, die kinder gleich-
wol sich daruber verehelichten, soll alsdann, ehe
die beiden zusamenkomen, vor der herrschaft er-
kant werden, ob die vorlübnis bündig oder un-
bündig sein sölle.
Item, wir wöllen, das sich kein erzpriester
in ehesachen zu erkennen unterstehen sölle. Und
so sich zutragen würd, das einer seine nahe
freundin zu einem ehelichen weib freien wolt, die
ihm in göttlicher schrift zur ehe zunehmen nicht
verboten, soll hierin doch kein erzpriester noch
pfarrer handeln, erleubnus geben oder sölchs zu-
lassen, sonder dieselbige an ihre ordentliche
bischof weisen. Und was durch denselbigen nach
erkenntnus, gelegenheit allerlei umbstend er-
kannt und nachgelassen, des sol sich der pfarrer
alsdan halten.
Diesen artikel, der eigentlich unter den
titel de gradibus gehörte, haben wir dennocht
hiehere zu setzen bedacht, darumb, das wir ihnen
eben so wol auf eheliche verlöbnus, als auf ehe-