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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0111
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Kirchen ordnung und ceremonien von 1568.

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durch sie leut geben und schaffen will, die in
auf erden recht erkennen und im kunftigen leben
in loben in ewige ewigkeit. Zu solchem hohen
werk ist das liebe mutterchin unseres herrn gots
werkstett und werkzeug nach erster erschaffung
der welt. Genes. 1. Darfür sollen die lieben freu-
lein den ewigen gott loben, der sie zu solchem
hohen werk der erschaffung und erhaltung mensch-
liches geschlechts gebraucht.
2. Die schmerzen erinneren sie des greulichen
schadens, darein wir durch die verdammte sünde
gerathen sind, Gen. 3, setzen derhalben ir ver-
trauen zu dem einigen mittler Jesu Christo,
welcher uns zu trost der sünde entgegen gesetzt
ist; erzaigen darauf iren gehorsam dem treuen
frommen gott williglich, der sie also züchtiget zu
irem besten, wie ein vater sein liebes kind,
Proverb. 3, und uben darinnen geduld.
3. Fassen den trost, dass sie ja Christus
also vertröstet, Johann. 16, sie sollen nach der
angst und schmerzen freude haben und darinnen
alles übergangenes leides mit grosser lust er-
getzet werden; solcher gnedigen vertröstung warten
sie auch mit festem glauben und vertrauen.
4. Ob sie dann ja der liebe gott darinnen
abforderte, so trösten sie sich durch den glauben
ihres heilandes Christi und wissen, dass sie in
einem göttlichen stand und heiligen werk betreten
oder angetroffen sind, darinnen sie klares gottes
wort haben, dass die weiber sollen selig werden
durch kindergeberen, so sie allein bleiben im
glauben, in der liebe und in der heiligung sammt
der zucht, 1. Tim. 2, sind also unseres herrn
gottes, sie leben oder sterben, Röm. 14.
Von trauung der eheleute.
Erstlich sollen die, so zu der ehe greifen
wollen, sich eine gute zeit zuvor, ehe dann sie
sich wollen trauen lassen, ihrem pfarrherren per-
sönlich anzeigen und hinfürder kein paar ehevolk
abgekündiget noch vertrauet werden, es komme
dann der breutigam selbst mit seinem und der
braut vater, oder anderen zweien ehrlichen
mennern, die mit und bei dem beschlossenen ehe-
handel gewesen, oder doch ja desselbigen gute
wissenschaft haben, und begere, dass er möchte
sammt seiner vertrauten aufgeboten und nach-
mals getraut werden etc.
Zum andern: bei solchen personen soll sich
der pfarrherre fleissig erkundigen, ob auch solche
eheberedung mit wissen und willen beiderseits
eltern, oder do dieselbigen mit tode abgegangen
weren, mit wissen und willen der nechsten freund-
schaft und vormunder geschehen sei, und ob beide
personen, der gesell und die jungfrau, ihr jawort

dazu gegeben und einander ehelich zu haben ver-
williget haben.
Zum dritten soll er sich erkundigen, weil
beide personen, der breutigam und die braut, des
gemeinen christlichen gebets begehren, ob sie
dann selbst auch christen sind, die hauptstück
christlicher lehr und des catechismi können;
dann weil wir prediger diener Christi und der
kirchen sind, und aber solche leut, so das predig-
amt verachten, von der christlichen lehr nichts
wissen, viel weniger glauben oder beten können,
darum keine rechte glieder sind der rechten,
wahren kirchen, wir dazu nicht segenen können, die
gott verdammet und verflucht, nemlich die un-
gleubigen, so können wir auch solchen leuten
nicht dienen und sie trauen, sie wollten es dann
noch lernen und sich berichten lassen.
Zum vierden soll der herr pfarrherr fleissig
nachforschung haben, ob die verlobten personen
einandern freundschaft halben verwant, oder mit
anderen personen für der zeit verlobet sind, und
da er solches befinden würde, soll er sie an den
ordinarium und bischof verweisen und verschreiben
und doher wiederum erwarten bescheides, was er
darinnen zu recht thun oder lassen solle.
Zum fünften: wo die personen unbekannt
weren, wie gemeiniglich die dienstboten sind, soll
der pfarrherre nicht allein ihre namen und zu-
namen, sondern auch ire eltern, land- und haus-
herren, bei denen sie dienen, nennen und in der
abkündigung eigentlich von der kanzel namhaft
machen.
Zum sechsten soll das gewönliche auf-
bieten vierzehn, oder wo bekannte personen weren,
auf wenigste acht tage vor der köstung geschehen,
damit raum gelassen werde demjenigen, der viel-
leicht darein zu sprechen hette.
Zum siebenten: wo der bräutigam in
einem, die braut aber in einem andern kirchspiel
wonhaftig, sollen sie an beiden orten und kirchen,
dohin ein jede person gewidemet, aufgeboten und
abgekündiget werden.
Zum achten sollen die pfarrherren für-
sichtig sein, dass sie fremde, unbekannte leut,
welche in ihr kirchspiel nicht gehören, keines-
wegs trauen, es sei dann, dass sie von derselbigen
leut ihrem verordentem pfarrherren sonderliche
erlaubniss und befehl auf angezeigte genugsame
ursache entpfangen haben.
Zum n e u nten sollen breutigam und braut
mit ihrer freundschaft und geladenen gesten in
den stedten um zehn uhr sich zur kirche finden,
dann welche halbweg eilf zum lengsten nicht in
der kirchen sind, die sollen von den pfarrherren
oder caplonen das mal nicht getrauet werden und
ungeschafft von der kirchen wiederum abziehen.
Es ist oft gemeldet und die gemeine regel
 
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