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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0113
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Kirchenordnung und ceremonien von 1568.

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wie nun die gemeine Christo ist unterthan, also
auch die weiber ihren mennern in allen dingen.
Zum andern höret auch das kreuze, so gott
auf diesen stand gelegt hat. So sprach gott zum
weibe: Ich will dir viel schmerzen schaffen, wenn
du schwanger wirst. Du solt mit schmerzen
kinder geberen und dein wille soll deinem manne
unterworfen sein und er soll dein herr sein. Und
zum mann sprach gott: Dieweil du hast gehorchet
der stimme deines weibes und gessen von dem
baum, davon ich dir gebot und sprach: Du solt
nicht davon essen, verfluchet sei der acker um
deinetwillen; mit kummer solt du dich darauf
neeren dein leben lang, dorn und disteln soll er
dir tragen und solt das kraut auf dem felde
essen. Im schweis deines angesichts solt du
dein brot essen, bis dass du wieder zur erde werdest,
davon du genommen bist; denn du bist erde und
solt zu erde werden.
Zum dritten. So ist das euer trost, dass ihr
wisset und gleubet, wie euer stand vor gott an-
genehm und gesegenet ist. Denn also stehet ge-
schrieben: Gott schuf den menschen im selbs
zum bilde, ja zum bilde gottes schuf er ihn. Er
schuf sie, ein mennlin und freulin, und gott
segenet sie und sprach zu in: Seid fruchtbar
und mehret euch und füllet die erden, und macht
sie euch unterthan und herrschet über fisch im
meer und uber vogel unter dem himmel und
uber alles thier, das auf erden kreucht; und
gott sahe alles, was er gemacht hatte, und siehe
da, es war alles seer gut. Darum spricht auch
Salomon: Wer ein ehefrau findet, der findet was
guts und schepfet segen vom herrn.
Hier recke er die hende über sie und bete also :
Herr gott, der du mann und weib geschaffen
und zum ehestand verordenet hast, dazu mit
fruchte des leibes gesegenet und das sakrament
deines lieben sohns Jesu Christi und der kirche,
seiner braut, darin bezeichnet. Wir bitten deine
grundlose gute, du wollest solch dein geschepf,
ordenung und segen nicht lassen verrucken noch
verderben, sondern gnediglich in uns bewaren
durch Jesum Christum unsern herrn. Amen.
Darauf folge der segen Num. 6.
Der herr segne dich und behüte dich. Der
herr erleuchte sein angesicht über dich und sei
dir gnädig. Der herr hebe sein angesicht auf
dich und gebe dir friede. Amen.
Vom bann und offentlicher buss.
Christus hat beides in das predigamt ver-
ordenet , dass man darinnen nicht allein recht
leren und falscher lere soll steueren und wehren,
sondern dass man diejenigen, so die reinen lere
annemen, falscher lehre von herzen feind sind

und die fliehen, soll lösen und inen vergebung
der sünden in seinem namen verkündigen, sie
als christen aufnemen und der seligkeit gewiss-
lich vertrösten soll; die anderen aber, so nach keiner
lere und predig nicht fragen, darwider gröblich
und greulich sündigen, leichtfertig one furcht
ergerniss anrichten, dass man dieselbigen soll
binden oder bannen, ihnen selbst zur anreizung,
zur besserung und anderen zum exempel, dass sie
darfur sich scheuen, wie Paulus sagt 1. Corinth. 5
und 1. Tim. 5. Solche zwei stück werdendie
gewalt der schlüssel genannt und mit unterschied-
lichen namen nach gottes wort unterschieden, dass
das erste teil zu leren geheissen wird, potestas
ordinis, der lehrschlüssel oder schlüssel des er-
kenntniss, wie ihn Christus nennet Luc. 11; das
ander wird genennet potestas jurisdictionis, da
man offentliche sünder und ubertreter offentlichsten
von der gemeine absondert, bis sie wiederum
busse thun, 1. Corinth. 5 und 2. Thessal. 3 etc.
Weil nu solche gewalt der schlüssel und
verordenung Christi niemands sperren kann noch
sperren soll und in den kirchen dieses fürsten-
thums in etlichen fellen es bis daher gehalten,
dass man die personen one offentliche busse
nicht wieder angenommen, so wollen wir es hin-
förder auch also halten, wie folget.
Der erste fall: Von den eltern, so ire kinder im schlaf
erdrucken.
So weiber ihre kinder im schlaf erdrucken,
wie solches in diesen landen, gott erbarm es, viel-
mals und gemeiner denn anders wo befunden
wird, ist solches furwar ein erschrecklich laster,
und wiewol solches one willen und fursatz sich
begiebt, kann es doch, weil sie die kinder aus
unvorsichtigkeit und wider f. d. ausgegangenen
befelch zu sich in ihre bette nemen, one grosse
unachtsamkeit oder trunkenheit nicht geschehen,
und derhalben auch nimmer one merkliche schuld
und schwere sünde der mütter zugehen, weil sie
ihr eigen fleisch und blut, welches ihnen von
gott dem allmechtigen nicht allein zu ernehren
gegeben, sondern zu bewaren hoch und treulich
befohlen ist, so jemmerlich verwahrlosen, ja selbs
ums leben bringen. Aus diesen ursachen auch
die christliche gemeine billich gegen solchem offen-
baren grossem ubel die christliche straf des bannes
brauchen soll und eine solche person nicht fur
ein christlich glied erkennen, noch annemen,
sie habe denn zuvor in offentlicher buss, dass
ihr solche sünde leid sei und dass sie herzlich
der gnaden begere, fur der ganzen gemeine des
ortes genugsam erzeiget, als nemlich, dass sie
einen sonntag drei oder vier, nach umstendigkeit
der sachen , an einem sonderlichen sichtbarn ort
in der kirchen unter der predig stehe in demütiger,
 
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