Kirchenordnung und ceremonien von 1568.
97
Zum andern soll in auflegung solcher offent-
licher buss nicht unterschied von wegen der
person des todtschlegers gemacht, nicht gunst noch
ungunst, auch nicht geschenk, reichthum oder
armuth, oder sonst freundschaft angesehen werden,
weil gott on ansehen oder unterschied der per-
sonen, allen und jeden: du solt nicht tödten,
geboten hat. Derwegen soll auch kein todt-
schleger der offentlichen busse entnommen sein.
Summa, es soll in keinem wege hierin eigener
nutz gesucht werden, wie dann etwa die buss
geniess getragen hat.
Der dritte fall: Von denen, so zeuberei oder warsagerei
treiben, oder sich zu inen halten, rath bei ihnen suchen etc.
Nachdem auch die zeuberei eine schreckliche
sünde wider das erste und höchste gebot gottes
ist und derhalben gott selbst die zeuberer und war-
sager, es sind manns- oder weibspersonen, zu tödten
befohlen, Levit. 20, Exod. 22, wie denn auch die
weltlichen ublichen rechte, sonderlich auch dieses
herzogthums Preussen, dieselben am leben strafen,
und doch gleichwohl heimlich hin und wieder viel
(wie zu besorgen) in diesem land getrieben wird,
sollen die prediget' mit hohem fleiss und ernst wider
solche sünde und laster, der zeuberei, weidlerei,
wahrsagerei, schwarzen kunst, teufelsbannen, be-
schweren, krystallsehen, sammt allen abgöttischen
segnen, böten, zeichenmachen oder -deuten und der-
gleichen anderem aberglauben predigen und das
volk darfur verwarnen, auch den grossen zorn
gottes wider solche sünd sammt der eussersten
gefahr leibes und der seelen, darein sie dadurch
fallen, ihnen wol einbilden.
Und so überdies jemands befunden, der sich
hierin vergriffen und entweder selbst zeuberei
oder wahrsagerei getrieben oder sich zu denen,
so sie treiben, gehalten, hülf und rath bei ihnen
gesucht, oder die warheit von verlornen oder
sonst verborgenen oder zukünftigen dingen bei
ihnen zu erkundigen sich unterstanden, des
dieselben auch genugsam uberwiesen, oder sonst
gestendig, und doch die weltliche obrigkeit die
am halse zu strafen oder auch des landes zu ver-
weisen, unterlassen würde, sollen dieselben dem
consistorio durch die pfarrherren angezeiget und
nach desselben erkenntniss offentliche busse zu
thun angehalten werden.
Und damit sich nicht aus einfalt oder un-
wissenheit jemand an gott dermassen versündige,
sollen die leute ausdrücklich unterrichtet werden,
dass auch diejenigen, so der zeuberer oder wahr-
sager dienst oder hülf gebrauchen, wider gottes
ernstlichen befeld schrecklich sündigen, wie
Levit. 19 geschrieben stehet, dass gott sein antlitz
wolle setzen wider diejenigen, so sich zu den
warsagern und zeichendeutern wenden, und aus
Sehling, Kirchenordnungen. IV.
seinem volk dieselben ausrotten. Daher ein
jeglicher wissen und schliessen soll, dass, so
jemand zu den zeuberern oder wahrsagern zu-
flucht hat, als der sich selbst oder die seinen sein
vieh oder anderes segnen oder böten lesst, oder
in andere wege hülf und rath bei ihnen suchet,
dass derselbe ipso facto oder mit der that von
gott dem herrn abgefallen oder abtrünnig worden
sei, und nicht one wahre, herzliche reu oder be-
kerung wiederum von ihm zu gnaden werde an-
genommen.
Derhalben auch ein solcher, so seine misshand-
lung fur den leuten kund und offenbar ist, nicht
kann noch soll fur ein gliedmass der christlichen
kirchen geachtet werden, bis dass er durch öffent-
liche buss mit ihr versönet und derselben
wiederum wird eingeleibt.
Der vierte fall: Von den verechtern der predig des gött-
lichen wortes und der hochwirdigen sakrament.
Ferner, sintemal gespüret, das viel hohes
und niedriges standes seind, welche sich vom
sakrament enthalten und bisweilen in jaren
zweien oder dreien, auch mehr, zum hochwirdigen
abendmal des leibes und blutes Jesu Christi
nicht gehen, soll ein jeder pfarrherr in seinem
kirchspiel auf seine schafe, sie seind hohes oder
; niedriges standes, die sich solchs enthalten, gut
! acht geben und sie zuvorn in geheim, hernach
ungemelt die personen ingemein auf dem
predigtstuhl erinnern, wie droben in der beichte
darvon gemeldet; und wo dann hernachmals nicht
enderung oder besserung gespüret, nachdem sie
sich selbst von der gemeinschaft und communi-
kation des leibs und bluts Christi, wie St. Paulus
redet, absonderten und den befehl Christi: das
thut zu meinem gedechtnis, so wenig achten oder
gar vergessen wollten, sollen die pfarrherren
solchs dem consistorio zu vermelden und an-
zukündigen schuldig sein, und doch dasselb nicht
klags-, sondern allein berichtsweis und sich
ferners rathes zu erholen fürbringen. Das con-
sistorium aber soll solche personen fur sich be-
scheiden und nach erforschung aller umstende
und ursachen, auch nach gethaner christlichen ge-
nugsamen unterrichtung sie fürderlich von solchem
unchristlichen, ergerlichen wandel abzustehen und
dagegen der heiligen sakrament, als absolution
und abendmahls, christlich zu gebrauchen, ver-
manen und anhalten, und so alsdenn entweder
kein gebührlichs erbieten geschihet, oder auch
nach gethanem erbieten und zusagen gleichwohl
kein enderung noch besserung erfolget, dieselben
in bann erkleren und demnach dem pfarrherrn
des orts, da die personen gesessen, zuschreiben
und solches offentlich in der kirche abzukündigen
befehlen, damit man sich auch derselben in allen
18
97
Zum andern soll in auflegung solcher offent-
licher buss nicht unterschied von wegen der
person des todtschlegers gemacht, nicht gunst noch
ungunst, auch nicht geschenk, reichthum oder
armuth, oder sonst freundschaft angesehen werden,
weil gott on ansehen oder unterschied der per-
sonen, allen und jeden: du solt nicht tödten,
geboten hat. Derwegen soll auch kein todt-
schleger der offentlichen busse entnommen sein.
Summa, es soll in keinem wege hierin eigener
nutz gesucht werden, wie dann etwa die buss
geniess getragen hat.
Der dritte fall: Von denen, so zeuberei oder warsagerei
treiben, oder sich zu inen halten, rath bei ihnen suchen etc.
Nachdem auch die zeuberei eine schreckliche
sünde wider das erste und höchste gebot gottes
ist und derhalben gott selbst die zeuberer und war-
sager, es sind manns- oder weibspersonen, zu tödten
befohlen, Levit. 20, Exod. 22, wie denn auch die
weltlichen ublichen rechte, sonderlich auch dieses
herzogthums Preussen, dieselben am leben strafen,
und doch gleichwohl heimlich hin und wieder viel
(wie zu besorgen) in diesem land getrieben wird,
sollen die prediget' mit hohem fleiss und ernst wider
solche sünde und laster, der zeuberei, weidlerei,
wahrsagerei, schwarzen kunst, teufelsbannen, be-
schweren, krystallsehen, sammt allen abgöttischen
segnen, böten, zeichenmachen oder -deuten und der-
gleichen anderem aberglauben predigen und das
volk darfur verwarnen, auch den grossen zorn
gottes wider solche sünd sammt der eussersten
gefahr leibes und der seelen, darein sie dadurch
fallen, ihnen wol einbilden.
Und so überdies jemands befunden, der sich
hierin vergriffen und entweder selbst zeuberei
oder wahrsagerei getrieben oder sich zu denen,
so sie treiben, gehalten, hülf und rath bei ihnen
gesucht, oder die warheit von verlornen oder
sonst verborgenen oder zukünftigen dingen bei
ihnen zu erkundigen sich unterstanden, des
dieselben auch genugsam uberwiesen, oder sonst
gestendig, und doch die weltliche obrigkeit die
am halse zu strafen oder auch des landes zu ver-
weisen, unterlassen würde, sollen dieselben dem
consistorio durch die pfarrherren angezeiget und
nach desselben erkenntniss offentliche busse zu
thun angehalten werden.
Und damit sich nicht aus einfalt oder un-
wissenheit jemand an gott dermassen versündige,
sollen die leute ausdrücklich unterrichtet werden,
dass auch diejenigen, so der zeuberer oder wahr-
sager dienst oder hülf gebrauchen, wider gottes
ernstlichen befeld schrecklich sündigen, wie
Levit. 19 geschrieben stehet, dass gott sein antlitz
wolle setzen wider diejenigen, so sich zu den
warsagern und zeichendeutern wenden, und aus
Sehling, Kirchenordnungen. IV.
seinem volk dieselben ausrotten. Daher ein
jeglicher wissen und schliessen soll, dass, so
jemand zu den zeuberern oder wahrsagern zu-
flucht hat, als der sich selbst oder die seinen sein
vieh oder anderes segnen oder böten lesst, oder
in andere wege hülf und rath bei ihnen suchet,
dass derselbe ipso facto oder mit der that von
gott dem herrn abgefallen oder abtrünnig worden
sei, und nicht one wahre, herzliche reu oder be-
kerung wiederum von ihm zu gnaden werde an-
genommen.
Derhalben auch ein solcher, so seine misshand-
lung fur den leuten kund und offenbar ist, nicht
kann noch soll fur ein gliedmass der christlichen
kirchen geachtet werden, bis dass er durch öffent-
liche buss mit ihr versönet und derselben
wiederum wird eingeleibt.
Der vierte fall: Von den verechtern der predig des gött-
lichen wortes und der hochwirdigen sakrament.
Ferner, sintemal gespüret, das viel hohes
und niedriges standes seind, welche sich vom
sakrament enthalten und bisweilen in jaren
zweien oder dreien, auch mehr, zum hochwirdigen
abendmal des leibes und blutes Jesu Christi
nicht gehen, soll ein jeder pfarrherr in seinem
kirchspiel auf seine schafe, sie seind hohes oder
; niedriges standes, die sich solchs enthalten, gut
! acht geben und sie zuvorn in geheim, hernach
ungemelt die personen ingemein auf dem
predigtstuhl erinnern, wie droben in der beichte
darvon gemeldet; und wo dann hernachmals nicht
enderung oder besserung gespüret, nachdem sie
sich selbst von der gemeinschaft und communi-
kation des leibs und bluts Christi, wie St. Paulus
redet, absonderten und den befehl Christi: das
thut zu meinem gedechtnis, so wenig achten oder
gar vergessen wollten, sollen die pfarrherren
solchs dem consistorio zu vermelden und an-
zukündigen schuldig sein, und doch dasselb nicht
klags-, sondern allein berichtsweis und sich
ferners rathes zu erholen fürbringen. Das con-
sistorium aber soll solche personen fur sich be-
scheiden und nach erforschung aller umstende
und ursachen, auch nach gethaner christlichen ge-
nugsamen unterrichtung sie fürderlich von solchem
unchristlichen, ergerlichen wandel abzustehen und
dagegen der heiligen sakrament, als absolution
und abendmahls, christlich zu gebrauchen, ver-
manen und anhalten, und so alsdenn entweder
kein gebührlichs erbieten geschihet, oder auch
nach gethanem erbieten und zusagen gleichwohl
kein enderung noch besserung erfolget, dieselben
in bann erkleren und demnach dem pfarrherrn
des orts, da die personen gesessen, zuschreiben
und solches offentlich in der kirche abzukündigen
befehlen, damit man sich auch derselben in allen
18