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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0164
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Das Herzogthum Preussen.

den gebetenen, noch auch den knaben, viel
weniger den leuters, todtengreber, tregern oder
andern, wie auch den bettleren (ausgenommen,
was man ine an gelde oder brodt aus gutem
willen reichen lassen will) forthin mehr uf der
gassen nicht geben.
So soll auch nach verrichter begrebnus in
des verstorbenen hause der trost mit dem trinken,
essen, sermonen1) oder gastereien halten, welchs
ein heidnischer brauch, und under christen nicht
sein solle, durchaus gentzlichen abgeschaffet, die
vom lande aber etwan zur begrebnus verschriben,
hiemit nicht gemeinet sein.
Wen eine, leiche aus irkeiner statt aufs land
geführet wird . und die kirchen und schuldiener,
sambt den schuellern, dieselbe bis vors thor mit
gesängen zu beleiten, aus einer, zweien oder allen
dreien stetten begehret, und gefordert werden, so
sollen jedes males die negsten vor der leiche
gehen, und die gesenge bis vors thor verrichten,
nemblich die kirchen und schueldiener sambt
den schuellern derselben stat, darinnen der mensch
gestorben ist.
Vor solchen gang solle den kirchen- und
schueldieneren einer jederen stat, insonderheit wo
mehr als einer stat kirchen und schuelldiener be-
gehret und gefordert werden und mitgehen, ge-
geben werden, nemblich 8 M. Thut von allen
3 stetten 24 M.
Diese 8 M sollen volgendergestalt in dieser
statt vertheilet werden :
1 M dem pfarherr,
2 M jederem caplane 1 M,
1 M dem schuelmeister,
1 M dem cantor,
1/2 M dem littauschen oder polnischen prediger,
welcher mitgehet,
2 1/2 M fünf schueldienern, jederm 1/2 M.
Summa 8 M.
Fürstenbegrebnus.
Weil bishero gleichwoll ein geringes, nemlich
jederer kirchen 3. auch nurth wol 2 M vors geleütte,
von fürstlichen begrebnussen den kirchen gefallen, so
wird Fürstliche Durchlaucht zu derselben gnedigsten
willen und eigenen fürstlichen erklerung, under-
thenigst heimbgestellet, was sie uf solche felle,
die der allemechtige gott zu langen zeiten gnedigst
verhüetten wolle, den kirchen dissf'als gnedigst
zulegen wollen.
Ingleichen, wenn eine leiche aus einer stad
in die andere, auch woll in die 3 oder aber auch
von schlosse, oder von der freiheit (ausgenommen
die hohe obrigkeit) solle getragen und begraben

werden, so solle die leiche von der stadt schuelern,
do sie gestorben, bis an der andern stadtgrenitz
gebracht werden, welche alsdan fur sich weg
gehen, der andern stad schueller aber dogegen
fur die leiche treten, dieselbe bis an der dritten
statt grenitzen bringen, do sie dan derselben
stadt schueler wieder annehmen, besingen und
also bis zur begrebnus bestetigen sollen. Wie solches
von alters hero gebreuchlichen gehalten worden.
( Die unkosten sollen wie sonsten von einem
NB.; burger gebräuchlichen gegeben und ge-
( nommen werden.
Ists aber eine furnehme person gewesen, so
stehets bei der freundschaft gefallen, was sie
daruber zulegen wollen.
Ingleichen, wan auslendischer verstorbener
fürsten halben, zun ehren und gedechtnus ge-
lauttet wirdt, was jederer kirchen insonderheit
dafür zu ordenen.
Unkosten, so in der alten stadt Königs-
berg uff die begrebnus gehen, und wie
es damit hinfüro gehalten werden solle.
Der kirchengebüer.
20 M sol man geben der kirchen von einer leiche,
die uber 12 jahr alt ist, und in die kirche
begraben wirt.
10 M von einer leiche und er 12 jahr alt. Ein
fremder giebt duppelt.
8 M von einer leiche uber 12 jahr alt, uffn
kirchhof zu legen.
4 M von einer leiche under 12 jahr alt. Ein
fremder giebt doppelt soviel.
1 M vor die grosse glocke zu leütten, so ofte
die geleüttet wirt, jedoch soll das leütten
uber eine viertel stunde nicht weren.
Glögkners und der leütter gebüer.
5 schillinge dem glögkner, sein gebüer, von der
grossen glocken, sie werde eins oder zwei-
mal geleüttet.
12 schillinge dem glöckener für die bestellung des
begrebnus, davon gibt er der umbieterschen,
welche von der bahre die bulten oder
laken abnimbt, und dahin es gehöret wieder
antwortet, 2 schillinge.
30 schillinge den leütters, so ofte sie die grosse
glock leütten.
11 schillinge dem glöckner für die kleine gloke,
dafür mus er das leütten selber verrichten.
Der schuelen gebüer.
1 M 19 sch. der schuelen, solches wird ausgetheilet
dem schuelmeister 8 groschen,
dem cantor 7 gr.,
jederem caplan 2 gr., thut 4 gr.,

1) Im Text steht „Sermen“,
 
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