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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0193
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Armenordnung für Danzig von 1525.

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gebeten (St.-A. Danzig, Hdschr. 35, B. Nr. 2); Kirchen-Ordnung des Rathes 1654 (Catalog
der Stadtbibliothek. Bd. I, Theil I: Die Danzig betr. Handschriften 697, 41); Tauf-Ordnung
des Raths 1628 (Catalog der Stadtbibliothek, Bd. II, Theil II, herausgegeben von Prof. Dr.
Günther. Danzig 1903. S. 289; auch St.-A. Danzig, Hdschr. Pp. 82); E. E. Raths Ordnung,
wie es mit den Kirchen-Visitationen auf dem Lande soll gehalten werden. 1648 (Catalog der
Stadtbibliothek, Bd. II, Theil II, S. 329); Chorordnung vom 23. September 1653 (St.-A.
Danzig, Hdschr. Fol. Pp. 46; verschiedene Luxus-Polizei-Ordnungen u. s. w.
Endlich ist aus dem 17. Jahrhundert die segensreiche Einrichtung eines Prediger-
Wittwen-Kastens zu nennen. Vgl. Stadtbibliothek Danzig, Mscpt. Of. 76, 697, Ordnung wegen
E. E. Ministerii Wittwenkasse 1633; Schnaase, a. a. O. S. 198 ff. Das Original der
Fundationsurkunde vom 27. Januar 1634, welches mit einem schön gemalten Titelblatte ver-
sehen und von sämmtlichen Geistlichen unterschrieben ist, findet sich im Archiv des Geistl.
Ministeriums zu Danzig (in der Marienkirche).

Die Kirchenordnungen Danzigs.

29. Der ordnung in Danzig auf die armen ausgesetzt nach dem rumor auf Conversionis Pauli und
darnach bis auf Ostern anno 1525 1).
Nach den Handschriften in der Stadtbibliothek zu Danzig. Zu Grunde gelegt ist der Text in Mscr. 681, 12.
Die Abweichungen von O. f. 76, 1 und U. f. 140, 1 sind in Anmerkungen wiedergegeben. Vgl. oben S. 173.]

„Ein jeder rottmeister2) soll von wegen der
armen in seiner rotte dreierlei ordnung halten.
Nämlich zum ersten soll er in schriften halten
und anzeichnen alle hausarmen, die nicht wanken
oder ausgehen können und der almosen dürftig sein.
Zum andern, wann und wie ofteres auch an
welchen stellen die armen und bettler sollen zu-
sammengerufen werden3), um sie zu besichtigen
und zu mustern, auf dass man die mustern möge.
Welche aber die schaden haben an ihrem leibe,
und das neue schaden mögen sein, die soll man
fragen, von was jegend sie sein und untersuchen
die warheit und machen aufmerkung ihrer heimat
und sehen, ob sie auch dieselbe überrechnen4) mögen
von wegen des schadens, damit sie gott besuchet
hat. So sie möchten ihre heimat oder vaterland
errechnen5), weren sie aus der stadt dahin zu weisen
bei solcher strafe, wie nachfolget, gleich den andern.
Und der rottmeister soll neben den andern in
seiner rotte persönlich erscheinen und die namen
der armen in schriften überantworten, das man
erkennen mag, ob irkeiner halsstarriger bettler6)
freveler meinung sich an die benannten stellen
nicht verfügen will, dass solche von dem rott-

1 ) Die Handschrift O. f. 76, 1 hat als Überschrift:
Ordnung auf die Armen de Anno 1525.
2) Die Handschrift O. f. 76, 1 liest: Anfänglich
soll ein jeder rottmeister u. s. w.
3) In der Handschrift U. f. 140 fehlt: werden.
4) O. f. 76, 1: überreichen; U. f. 140: erreichen.
5) O. f. 76, 1: erreichen.
6) O. f. 76, 1: irgein bettler halsstarriger.

meister angezeiget werden, auf dass man solche
mutwillige bettler nach erkenntnis möge1) strafen.
Item so der2) rottmeister einen bettler um
seinen namen fragen würde, um denselben in
schriften anzuzeichnen, und der bettler seinen
namen und auch aus was jegend er sei, nicht
rechtfertig würde angeben und man dasselbe anders
nachmals erführe, so soll derselbe bettler aus der
stadt verwiesen werden bei strafe.
Zum dritten soll der rottmeister so oft eine
verneuerung3) in seiner rotte geschieht von bettlern
oder anderm losen volke dem gemeinen nutz
beschwerlich als da sein hurer, buben, dobler,
lediggänger und gotteslästerer durch unordentlich
fluchen etc. seinem quartiermeister ansagen und
den missbrauch in schriften überreichen und der
quartiermeister weiter dem bürgermeister, der
über das quartier gesetzt ist, überreichen, der
dann ohne alle weitere vorbitte oder verzug mit
folgender strafe sich erzeigen soll, niemand an-
gesehen.
Item einem jeglichen herrn bürgermeister
soll eine person des rates zugefüget werden, der,
so der bürgermeister aus der stadt zöge oder in
krankheit fiele, dass der ratsherr4) ohne weiteren
verzug die strafen liesse im namen des herrn
bürgermeisters fortgehen.
Item ein jeder rottmeister soll auch mächtig

1 ) O. f. 76, 1 und U. f. 140: möchte.
2) O. f. 76, 1 und U. f. 140: ein.
3) U. f. 140: neuerung.
4) O. f. 76, 1: „dass der ratsherr“ fehlt.
 
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