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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0200
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Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

das die vornemsten burger und burgerinne nicht
uber 6 tische zu 12 personen idern tisch ge-
rechnet zu iren und irer kinder hochzeit soll be-
speiset oder eingeladen, welchs bis auf diese
itzige ostern also bei angesetzter buss in dem
edict oder publicirung solten halten.
Mitler zeit aber ein erbar rath sampt den
herren scheppen und denen burgern, so die ge-
meine representiren, beschlossen worden, ein neue
und bestendige ordnung auf zu richten, von wegen
der hochzeiten und kostungen, so auf die ostern
nechst künftig anno 1565 angehen soll und fortan
von einem idern zu halten, und sein derwegen
etlich personen aufs mittel des erbaren raths,
auch etlich aus den herren scheppen, dergleichen
aus den quartiermeisters benent, solche ordnung
für die hand zu nemen und zu stellen auf rati-
fication des erbarn raths der herren scheppen und
der dritten ordnung, so die burgerschafft represen-
tiren, welchs also auch durch die verordenten
und benenten personen vorgemeldt, also vor-
gestellt und vorgenommen ist worden. Als nun
dieselbigen zusammen gekommen, haben sie sich
erinnert und ungefehr vor acht jaren ein kosten
ordnung aufgerichtet und durch alle drei ordnung
der statt eintrechtiglich beschlossen, welche ord-
nung sie für die hand genommen und erstlich
den eingang verlesen lassen, befinden nicht darinne
zu andern nötig des inhalts:
Nach dem befunden wird uber die ordnung,
so voriger zeit aufgerichtet, so dieser guten stadt
einwonern zum besten dieser jar viel unordnung
und unnutze vergebliche uncosten, so in die lob-
nussen oder lavelbier so wol hochzeiten oder
kostungen mit unmessigen lagen sitzen und auss-
halten der leute, so irer kinder uber geburliche
zeit mit unzirlichen und unordentlichen tentzen
mit uberschwenklichen unkosten , der vilheit der
personen, des uberflusses und kostbarkeit der
speise und getrenkes, der gaben, so beiderseits
freundschafft auch andern durch braut und breu-
tigam gescheen, auch wegen officiers und spiel-
leuten, so dar zu gebrauchet, irer besoldung, auch
ausschleiffung der speise auch getrenkes, die leute
fast hoch beschweren zu grossen nachteil und
schaden der burger, auch etlichen zum verderben
gerissen, so ist durch ein erbar rath und die
andern ordnung, so zu wichtigen rathschlegen ge-
horen, nicht alle ratsam besonder fur notig ge-
achtet, desfalls ein einsehen zu haben, was zu
schaden und verterben den einwoner gelanget, zu-
vorhuten und abzuthun, dagegen gute heilsame
zutregliche gesetze und ordnung eintrechtiger
weise aufzurichten. Derwegen bei sich befunden
und entschlossen, das mit verlobung, treuung,
kostung derer, so sich nach christlicher ordnung
in den ehestand begeben, folgender gestalt und

nicht anders soll gehalten werden, bei der buss
und straf so derwegen verordnet und folgendes
verzeichnet.
1.
Item den ersten artickel wegen der lobelbier
befinden sie auch rathsam und zutreglich, das ein
ehrlich verlobung in der kirchen oder in ehrlicher
leute heuser ohn allerlei unkosten in beiwesen
etlicher von beiderseits freundschafft zum zeugnus
moge vorgestellet werden, aber sonst kein lobel-
bier gehalten werden, bei der buss zwantzig
guter marck.
Dem breutgam ist aber ungewegert, sein
braut zu besuchen mit zwen oder drei personen
aufs hochste, dennoch also das von beiderseits
nicht uber acht oder zum hochsten uber zehen
personen zusammen kommen, aber kein seiten
spiel oder tanz den tag gebrauchen bei der
voriger buss.
Item das umbbitten, so voriger zeit durch die
braut und etlichen frauen irer oder ires breutgams
freundschafft gebreuchlich geschehen, sol ganz
und gar abgethan sein und sich das enthalten,
bei der buss zwanzig guter marck, besonder die
frauen und jungfrauen, die man zu der treuunge
mit zu gehende begert, sol durch verordnete umb-
bitterschen gescheen, in der wochen vor der hoch-
zeit aber die menner, frauen und jungfrauen, die
zur hochzeit oder ehefreuden begert werden, sollen
durch mannes personen wegen des breutigams
und der braut des mittwochs, donnerstags oder
freitags fur der kosten gebeten werden, die aber
von den gebetenen nicht bedacht zu kommen,
wegen ehehaft oder wegen anderer geschefft, die
sollen gewisse anzeigen, wie sie gebeten werden,
das sich die, so die kostungen aussrichten, darnach
wissen zu halten, auf das sie die ordnung nicht
überschreiten.
Hiernach folget, wieviel geste zu den
hochzeiten mogen ein geladen und ge -
speiset werden.
2.
Zum ersten soll nach gegeben werden den
vornemsten burgern nebenst der obrigkeit, wen
sie sich selber oder ire kinder in den ehestand
begeben, auf zehen tisch geste zu solchen hoch-
zeiten zu bitten und einzuladen, iedern tisch ge-
rechnet auf zwelf personen mannlichs und frau-
lichs geschlechtes; ist der zal in alles hundert
und zwanzig personen. Darinne sollen mitgerechnet
worden auch die nehesten vorwandten, unange-
sehen, ob sie zu zeit mit umbgehen, die geste zu
notigen oder mit auf achtung zu haben, auch
sollen die spielleuten mit in diesen zalen gerechnet
 
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