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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0209
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Begräbnissordnung von 1578. Decret des Senats von 1586.

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35. Chor-Ordnung von 1572.
[Enthalten in der Kirchenordnung von 1612, Articulus 32, und dort, unten S. 210, abgedruckt.]
36. Raths-Abschied vom 16. Januar 1573.
Über das Zwangsvollstreckungs-Privileg bei kirchlichen Schulden.
[Enthalten in der Kirchenordnung von 1612, Articulus 4, und dort, unten S. 200, abgedruckt.]

37. Begräbnissordnung. 1578.
[Aus St.-A. Danzig, XXXI, B. 43. Vgl. oben S. 174.]

Zu wissen, das ein erbar rath beschlossen
und geordnet hat, wie es hinfort von diesem tage
an mit den leichen und begrebnussen soll gehalten
werden, als nemlich das auf dem schlag zwei
nachmittag die schüler fur der thuren sollen
anfangen zu singen bis zu halb dreien, und dafur
soll man ihnen geben, wan eine glocke gelautet
wirdt, zehen groschen von zweien glocken
zwanzig groschen, und wan alle glocken gelautet
werden, 40 groschen. Den schulmeistern in allen
schulen soll man nach dem alten gebrauch geben
zum höchsten einen gulden, und ermahnet hierbei
ein erbar rath die schulen und chordiener, die
leute über gebühr nicht zu beschweren, sondern
die armut in billicher acht zu haben; wan die
glocke halb dreie schlecht, so sollen die schüler
stracks weggehen und ihnen die leiche folgen,
das also fur glock drei oder auf den schlag
von dreien die leiche in der kirchen sein soll.
Wer solches nicht thun wird, und nach der zeit
die leiche einbringet, so sollen die todtengreber
des tages die leiche nicht begraben, auch kein
gesang noch leichpredigt darüber gehalten werden.

In gleichen soll es auch vorstanden werden, wan
mehr als eine leiche eines tages weren, das sie
alle auf den schlag dreie in der kirchen sein,
und mit einer leichpredigt samptlich zur erden
bestatten werden sollen. Darnach sich ein ieder
wird zu richten haben.
[In dem Konzept 'zu dieser Intimation folgt
noch folgender Satz, der also offenbar nicht mit
publiziert worden ist: Es ist auch anzukundigen,
das die hern predicanten unter sich verordnung
machen werden, welchs auch ein erbar rath ver-
willigt hat, das hinfurt in allen kirchen diese
feste circumcisionis domini, oder neujarstag, der
heiligen drei könige tag, item purificationis,
annunciationis Mariae, ascensionis domini und
Michaelis tag, gleichs den sontagen mit leuten,
singen und predigen sollen gehalten werden. —
Auf der Rückseite des Konzepts ist bemerkt:
Intimation wegen der leichen zu begraben, item
die kinder zu taufen, ist nicht angeschlagen,
j sondern von canzeln abgekundigt und gelesen
worden. Geschehen anno 1578 am ausgange
j desselben.]

Nachdem diese christliche gemeine mit dem
heiligen göttlichen werke und ausspendung der
hochwirdigen sacramente vermuge prophetischen
und apostolischen schriften laut der augspurgischen
confession, derselben apologia, vom lieben gott
reichlich versehen und begnadigt worden, als hat
sich balt bei der schwachen kirchen ein fast
ergerliche und geferliche disputation-vom heiligen
nachtmal unsers lieben herrn und heilandes Jesu
Christi erreget, welcher hochschedelichen dispu-
tation ein erb. rath in christlicher bescheidenheit
furgekommen, und von denselben artikel des
nachtmals zwischen allen personen des ganzen
ministerii, so die zeit bei diesen kirchen bestellet

gewesen, eine brüderliche christliche und einhellige
vergleichung, so der augspurgischen confession
gemes angetroffen, gemacht und aufgericht, welche
schriftlich verfasset und notula concordiae genant,
welche notel auch nachmals von einem erbaren
rathe dieser kon. stadt approbiret und angenommen,
sowol durch alle anwesende personen des ganzen
ministerii unterschrieben und letzlich in den
offentlichen druck gegeben ist.
Und obwol ein erbar rath sich genzlich ver-
sehen, man würde diese wolbestellte kirchen diss-
fals, wie gottlob eine geraume zeit gewesen,
nunmehr gerugig sein lassen, aber ein neuer streit
von demselben artikel des heiligen nachtmals

38. Decret des Senats vom 23. October 1586.
[Aus St.-A. Danzig, XXXV, B. Nr. 2.] Vgl. oben S. 172.]
 
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