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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0222
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204

Polen. Die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen.

morgenpredigt geleutet, und also auch wen es zu
mittage halb zwölfe schleget mit der grossen
glocke alleine. Nachmittage aber, wen es eins
geschlagen, alsdann wird wiedrumb wie vor-
mittage mit der Osanna, Apostolica und Dominical
ebenmässig gebeigert und mit der grossen glocke
darein geleutet, und wen das eine weile gegangen,
alsdann höret die Dominical auf, und die andern
gehen in beigern noch eine weile, mit der grossen
glocke fort. Drauf wird bald die lange glocke
geleutet bis auf halb zwei, wen desselben tages
nicht zu irckeinen begräbniss darf geleutet werden,
und bald nach halb zweien wird mit der grossen
glocken zur vesperpredigt geleutet : wird aber den
tag irkeiner leiche geleutet, so wird die lange
glocke nachmittage zu leuten eingestellet.
Art. 15.
Wie man auf die kleinen feste beigert.
Auf die kleinen feste, welche allzeit nur mit
einer predigt gehalten werden, es sei dan, das
etwa eines auf einen sontag einfeilet, oder vom
sontage dahin verlegt wird, alsdann wird des
tages zuvor nach mittage, wen es eins geschlagen
hat, mit der Dominical und Apostolica gebeigert
und mit der Osanna darein geleutet und dis
heisset man mit der Osanna beiern, und bald
darauf die lange glocke bis zu halb zweien, wen
des tages kein leuten zu irkeiner leichen gehalten
wird. Wird aber zum begrebnis geleutet, so wird
die lange glocke nach mittage nicht gezogen.
Am festtage des morgens, wen es viere ge-
schlagen , wird mit den glocken, wie des tages
zuvor zum ersten male gebeigert und darauf mit
der langen glocke bis zu fünf schlegen geleutet.
Nachmittage aber auf halb zwei wird auf dieselbe
weise zum andern mal gebeigert, und weil keine
vesperpredigt gehalten wird, auf den schlag halb
vieren zum dritten mal.

Art. 16.
Namen der grossen und kleinen feste,

nach dem lauf des jahres,
an welchem
man beigert.
ein klein fest
Drei könige, den 6. Januari
ein gross fest
Marie lichtmess, den 2. Februari
ein gross fest
2. Mathiastag, den 24. Februari
ein klein fest
Maria verkündigung, den 25. März
: ein gross fest
Ostertag
ein gross fest
Ostermontag
ein gross fest
Osterdingstag mit einer predigt
ein gross fest
3. Philippi Jacobi, den 1. Mai
ein klein fest
Himmelfahrt
ein gross fest
Pfingstag
ein gross fest
Pfingstmontag - ein gross fest

Pfingstdienstag mit einer predigt grossfest
Dreifaltigkeit ein gross fest.
4. Johannes der teufer, 24. Juni ein klein fest
5. Petri et Pauli, 29. Juni ein klein fest
Marie heimsuchung, 2. Juli mit predigt gross fest
6. Jacobi, den 5. Juli ein klein fest
- Dominicitag, den 5. Augusti wird der markt ein-
geleutet mit der grossen glocke, und wird nicht ge-
7. Bartholomäi, den 24. August ein klein fest
feiert. Laurenti, den 10. Aug. wird der markt wieder
ausgeleutet mit der grossen glocke, ist kein fest.
8. Matthaei evangelistae, 21. September ein klein fest
9. Michaelis mit 3 predigten, 29. Sept. ein klein fest
10. Simonis et Judae, den 28. October ein klein fest
11. Andreae, den 30. November ein klein fest
12. Thomae, den 21. December ein klein fest
Christtag, 25. December ein gross fest
Stephani, 26. December ein gross fest
Johannis evangelistae, 27. Dec. mit 1 predigt gross fest.
Art. 17.

Wie und auf was weise man zu einer
Wan die grosse glocke einer leiche bestellet
ist zu leuten, alssdann wird daneben auch die
Art. 18.
ist zu leuten, alssdann wird daneben auch die
Apostolica, Ferial und Sybilla gezogen, und solches
durch die fünf dazu bestellten blinden und
15 gehülfen, sein zusammen 20 mann. Wen die
Osanna dazu bestellet ist zu leuten, alsdan werden
dazu gezogen die Apostolica, Ferial und Sybilla
durch die fünf blinden und acht gehülfen , seind
zusammen dreizehn personen. Wen die Apostolica
dazu bestellet ist zu leuten, alsdann -werden da-
neben gezogen die Ferial und Sybilla, durch die
fünf blinden und drei gehülfen, seind zusammen
acht mann.

Welchen leichen zu dreimalen mit der
Ferner ist es ein alter gebrauch, wird auch
noch allezeit also gehalten, wen ein bürgermeister,
Ferner ist es ein alter gebrauch, wird auch
noch allezeit also gehalten, wen ein bürgermeister,
rathsher oder kirchen vater stirbt, alsdann wird
ihm auf den tag seiner begräbnuss zu dreimalen
mit der grossen und dazu verordneten glocke
geleutet, nemlich auf den mittag, nach dem
schlage 12. Wan die bete glocke ausgeschlagen
zum erstenmal, nach ein uhr zum andern mal,
und nach halb drei zum drittenmal. Alsdann
wird die leiche zugleich in die kirche gebracht
und begraben. Des haben sie. die freiheit da-
neben, das sie wegen der glocke, begrebniss oder
erden nichts zahlen dürfen, ohne allein was dem
kirchenknecht, signator, todtengräber, schuelern
und blinden gebühret. Also wird es auch mit
ihren ehefrauen gehalten. Es were denn, das
 
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